Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Melber, Dr.Huber und Dr.Egermann als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1.) Imre S***, Kellner, 2.) Irma S***, Weberin, beide St.Gotthard, Tompy Mihaly 13, 3.) Bela M***, Kellner, St.Gotthard, Vajda J. u.7, alle vertreten durch Dr.Hans Miksch, Rechtsanwalt in Jennersdorf, wider die beklagten Parteien 1.) Helmut T***, Schausteller, Hauptstraße 301, 8401 Kalsdorf, 2.) I*** U***- UND
S*** Aktiengesellschaft, Raubergasse 16, 8010 Graz, beide vertreten durch Dr.Gottfried Eisenberger, Dr.Jörg Herzog, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 58.420,--, S 21.700,-- und S 59.800,-- s.A. (Revisionsstreitwerte S 35.756,25, S 10.000,-- und S 16.618,75 s.A.), infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 8. Jänner 1986, GZ18 R 305,306/85-47, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 5. August 1985, GZ4 Cg 51/84-33, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, den Klägern die Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen und zwar dem Erstkläger S 3.007,78 (darin S 684,-- Barauslagen und S 211,25 Umsatzsteuer), der Zweitklägerin S 844,30 (darin S 192,-- Barauslagen und S 59,30 Umsatzsteuer) und dem Drittkläger S 1.424,74 (darin S 324,-- Barauslagen und S 100,67 Umsatzsteuer).
Text
Begründung:
Auf Grund eines Verkehrsunfalles machten zu 4 Cg 51/84 der Erstkläger einen Schadenersatzbetrag von S 58.420,-- und die Zweitklägerin einen solchen von S 21.700,-- geltend. Der Drittkläger begehrte auf Grund desselben Unfalles zu 4 Cg 90/84 einen Betrag von S 59.800,--.
Das Erstgericht verband beide Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung. Es gab dem Klagebegehren hinsichtlich des Erstklägers und der Zweitklägerin voll statt, bezüglich des Drittbeklagten wurde ein Betrag von S 52.775,-- zugesprochen und das Mehrbegehren von S 7.025,-- abgewiesen.
Die Beklagten bekämpften mit Berufung den Zuspruch von Teilbeträgen von S 49.210,-- an den Erstkläger, S 10.000,-- an die Zweitklägerin und S 43.095,-- an den Drittkläger. Selbst bei - hier aber nicht zulässiger (§ 11 Z 2 ZPO) - Zusammenrechnung der Begehren des Erstklägers und der Zweitklägerin (4 Cg 51/84) lag das Berufungsinteresse sowohl zu 4 Cg 51/84 als auch zu 4 Cg 90/84 unter S 60.000,--. Das Berufungsgericht gab der Berufung teilweise Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, daß es jedem der Kläger weniger zusprach, als ihnen im Ersturteil zuerkannt worden war.
Rechtliche Beurteilung
Da schon der Berufungsstreitwert hinsichtlich jedes der beiden Verfahren unter S 60.000,-- lag, überstieg der von der Bestätigung betroffene Teil des Urteiles des Berufungsgerichtes nicht S 60.000,--. Die Streitwerte verbundener Rechtssachen sind für die Frage der Revisionszulässigkeit nicht zusammenzurechnen (JBl 1984,554 uva).
Die Revision, mit der die Beklagten den bestätigenden Teil des Urteiles des Berufungsgerichtes bekämpfen, ist daher gemäß § 502 Abs.3 ZPO unzulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, daß die Kläger in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hinwiesen und deren Zurückweisung beantragten. Die Kosten der Revisionsbeantwortung waren jedoch nicht für jeden Kläger entsprechend seinem Obsiegen gesondert zu berechnen, sondern auf Grund des gesamten Revisionsstreitwertes einschießlich 20 % Streitgenossenzuschlag zu ermitteln und auf die drei Kläger verhältnismäßig aufzuteilen.
Anmerkung
E08135European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0020OB00016.86.0422.000Dokumentnummer
JJT_19860422_OGH0002_0020OB00016_8600000_000