TE OGH 1986/4/22 2Ob562/86

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Veröffentlicht am 22.04.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Melber, Dr.Huber und Dr.Egermann als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 28.November 1984 verstorbenen Berta F***, infolge Revisionsrekurses der STADT WIEN gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 19. September 1985, GZ.43 R 518/85-12, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 3.April 1985, GZ.2 A 837/84-6, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Aktivnachlaß der ohne Errichtung eines letzten Willens am 28. November 1984 verstorbenen Berta F*** besteht aus Guthaben bei der Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien in der Höhe von insgesamt S 26.244,56 sowie Pretiosen im Wert von S 500,--, zusammen daher S 26.744,56. Die erblasserische Tochter Anna Z*** verzeichnete an Begräbniskosten S 39.077,-- (Begräbniskosten S 25.077,-- abzüglich Todfallsbeitrag von S 6.000,-- zuzüglich Nebenspesen von S 20.000,--, die sich aus einem Pauschalbetrag von S 5.000,-- und Reise- und Aufenthaltskosten von S 15.000,-- für eine im Ausland lebende Tochter der Erblasserin zusammensetzen). Die STADT WIEN machte Pflegegebühren von S 61.451,60 geltend. Das Erstgericht überließ den Nachlaß der Tochter Anna Z*** auf Abschlag der von ihr bezahlten Begräbniskosten im Gesamtbetrag von S 39.077,--.

Dagegen erhob die Stadt Wien Rekurs, in welchem sie die Verfahrenskosten sowie Begräbniskosten von S 20.000,-- (abzüglich Sterbegeld) als bevorrechtet anerkannte. Die darüber hinausgehenden Begräbniskosten wurden als nicht angemessen bestritten und die kridamäßige Aufteilung des nach Abzug der Massekosten und der Kosten für ein einfaches Begräbnis verbleibenden Restbetrages beantragt. Das Rekursgericht gab dem Rekurs teilweise dahin Folge, daß der aus Nachlaßaktiven von S 26.744,56 abzüglich der Verfahrenkosten von S 847,--, somit S 25.879,56 bestehende Nachlaß derart verteilt wird, daß die erblasserische Tochter Anna Z*** den Betrag von S 24.077,-- (restliche Begräbniskostenforderung von S 19.077,-- zuzüglich der Nebenkosten von S 5.000,--) erhält und das Pflegeheim Wien-Lainz auf Abschlag der Pflegekostenforderung von S 61.451,60 einen Betrag von S 1.820,56. Die Begräbniskosten von S 25.077,-- (unter Bedachtnahme auf einen Sterbekostenbeitrag von S 6.000,--), seien ebenso bevorrechtet wie der Pauschalersatz für Begräbnisnebenkosten von S 5.000,--, nicht aber die Fahrt- und Aufenthaltskosten für eine Tochter der Erblasserin. Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der S*** WIEN, der nicht zulässig ist.

Rechtliche Beurteilung

Nach der Zivilverfahrens-Novelle 1983 hat auch für den Bereich der §§ 14 und 16 AußStrG bei teilweise bestätigenden und teilweise abändernden Entscheidungen des Rekursgerichtes der Grundsatz zu gelten, daß gegen den in trennbarer Weise bestätigenden Teil der Rekursentscheidung nur ein außerordentlicher Revisionsrekurs nach § 16 AußStrG erhoben werden kann (ÖAV 1985,145; RZ 1985/35 uva). In erster Instanz beantragte die Revisionsrekurswerberin die Überlassung des Nachlasses an Zahlungsstatt zur Deckung der noch offenen Pflegegebühren von S 61.451,60. Das Erstgericht wies ihr keine Nachlaßaktiven zu, in zweiter Instanz erhielt sie jedoch S 1.820,56. Im Revisionsrekurs strebt sie nun die weitere Zuweisung von Nachlaßaktiven an. Sie wendet sich somit gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes, weshalb die Anfechtung auf die Rekursgründe des § 16 AußStrG (Nullität, offenbare Gesetz- oder Aktenwidrigkeit) beschränkt ist. Davon macht die STADT WIEN inhaltlich den Rechtsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit geltend und vertritt die Ansicht, gemäß § 73 AußStrG seien Krankheits- und Leichenkosten im gleichen Rang vorrangig zu behandeln. Die vom Rekursgericht berücksichtigten Begräbniskosten von insgesamt S 30.077,-- seien überdies unangemessen hoch. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit wird mit diesen Ausführungen jedoch nicht aufgezeigt, zumal die Rechtsansicht der STADT WIEN hinsichtlich der Gleichrangigkeit von Krankheits- und Leichenkosten der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes widerspricht. Dieser hat nämlich in den Entscheidungen 1 Ob 723/85, 2 Ob 512/86 und 5 Ob 510/86 ausgesprochen, daß seit Inkrafttreten des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes nur mehr Leichenkosten als Masseforderung zu qualifizieren, Krankheitskosten hingegen als allgemeine Konkursforderungen einzustufen sind.

Welche Kosten für ein einfaches Begräbnis angemessen sind, ist im Gesetz nicht geregelt. Zu 5 Ob 510/86 wurde ausgesprochen, daß zwischen den Kosten einer einfachen Bestattung im Sinne des § 46 Abs.1 Z 7 KO und den Kosten eines angemessenen Begräbnisses im Sinne des § 549 ABGB in der Regel kein großer Unterschied bestehen wird, weil es bei der Beurteilung der Angemessenheit nach § 549 ABGB vor allem auf das Vermögen des Erblassers ankomme. Wurden für die Bestattung einer Pensionistin S 25.077,-- aufgewendet und liefen zusätzlich Nebenkosten von S 5.000,-- auf, dann kann nicht gesagt werden, daß in offenbar gesetzwidriger Auslegung des § 46 Abs.1 Z 7 KO die Kosten eines einfachen Begräbnisses überschritten wurden.

Der Revisionrekurs war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E07990

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0020OB00562.86.0422.000

Dokumentnummer

JJT_19860422_OGH0002_0020OB00562_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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