Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24.April 1986 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Horak, Dr. Schneider (Berichterstatter), Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Jagschitz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Karl S*** u.a. wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 und 3 StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Karl S***, Johann F*** und Johann M*** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengerichts vom 28.Oktober 1985, GZ 22 Vr 465/85-88, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Gehart, des Angeklagten Johann F*** und der Verteidiger Dr. Fodor, Dr. Ullmann und Dr. Stanek, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten Karl S*** und Johann M***, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird teilweise Folge gegeben und es werden die über Karl S*** verhängte Freiheitsstrafe auf 3 (drei) Jahre und die über Johann M*** verhängte Freiheitsstrafe auf 2 (zwei) Jahre erhöht.
Im übrigen wird der Berufung der Staatsanwaltschaft sowie der Berufung des Angeklagten Johann F*** nicht Folge gegeben. Die Angeklagten Karl S*** und Johann M*** werden mit ihren Berufungen auf die vorstehende Entscheidung verwiesen. Gemäß § 390 a StPO. fallen den Angeklagten Karl S***, Johann M*** und Johann F*** die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Karl S***, Johann M*** und Johann F*** wurden des Vergehens der Zuhälterei nach § 216 Abs 2, 3 und 4 StGB. (B) - das Zitat des ersten Absatzes dieser Gesetzesstelle war überflüssig, zumal richtigerweise im maßgebenden Urteilsspruch das "Ausnützen" des Opfers (Abs 1) neben dessen "Ausbeuten" (Abs 2, erster Fall) nicht eigens genannt ist - schuldig erkannt; Karl S*** wurde außerdem des Verbrechens der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB. (A), des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB. "teilweise in Form der Beteiligung nach § 12 StGB." (C und D), des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB. (E) sowie des Verbrechens der schweren Nötigung "als Mittäter" nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 und 3, "12" StGB. (F), und Johann M*** - jeweils "als Mittäter" - ebenfalls des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1, "§ 12" StGB. (C) sowie des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 und 3, "12" StGB. (F) schuldig befunden.
Darnach haben in Innsbruck Karl S*** im Jänner 1985 die Prostituierte Brigitte S*** durch Schläge und Androhung von solchen mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, zur Zahlung von "Standgeld" genötigt (A); Karl S***, Johann M*** und Johann F*** im Jänner 1985 als Mittäter und Mitglieder einer Bande mit dem Vorsatz, sich aus der gewerbsmäßigen Unzucht der Sophie F*** eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, die Genannte ausgebeutet, sie eingeschüchtert, ihr die Bedingungen der Ausübung der Unzucht vorgeschrieben und sie durch Einschüchterung abgehalten, die gewerbsmäßige Unzucht aufzugeben (B); Karl S*** und Johann M*** als Mittäter in der Nacht zum 16.Jänner 1985 Sophie F*** durch Schläge und Tritte vorsätzlich am Körper verletzt (Schwellungen, Prellungen und Kratzer; C); Karl S*** nachgenannte Personen vorsätzlich am Körper verletzt: am 31.Dezember 1984 Sophie F*** durch Zufügen von Schnittwunden am linken Unterarm (D 1), am 9. oder 10.Jänner 1985 Brigitte S*** durch einen Faustschlag ins Gesicht (Schwellung der Oberlippe; D 2), am 28.Juli 1984 Helmut L*** durch einen Faustschlag (Sprung des Nasenbeins; D 3); Karl S*** am 8.Februar 1984 den Günther R*** durch einen Stoß, wodurch dieser eine Gehirnerschütterung, eine Unterkieferprellung und eine Rißquetschwunde im Bereich der linken Wange erlitt, fahrlässig am Körper verletzt (E); Karl S*** und Johann M*** am 16.Jänner 1985 als Mittäter Sophie F*** durch gefährliche Drohung mit dem Tod, indem sie sie über das Geländer einer Innbrücke hielten und äußerten, sie würden sie (sonst) in den Inn werfen, zur weiteren Ausübung der Prostitution und sohin zu einer Handlung genötigt, die besonders wichtige Interessen der Genötigten verletzte (F). In ihren gegen dieses Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden stützen sich der Angeklagte S*** auf die Z 5 und 10, der Angeklagte M*** auf die Z 5 und 9 lit a und der Angeklagte F*** auf die Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO.
Rechtliche Beurteilung
Zur Beschwerde des Karl S***:
Dieser Angeklagte ficht der Sache nach seine Schuldsprüche zu B, D 1 und F an.
Die Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO.) übergeht mit dem Vorbringen, das Erstgericht habe für die zum Schuldspruch B getroffene Feststellung eines Zusammenschlusses der drei Angeklagten zu einer Zuhälterbande keine Beweisgrundlage angegeben, den ausdrücklichen Hinweis in den Entscheidungsgründen auf die eigenen Angaben dieses Nichtigkeitswerbers in der Voruntersuchung (S. 141/II) und läßt zudem unberücksichtigt, daß er auch in der Hauptverhandlung selbst von einer Bande gesprochen hat, deren Anführer der Angeklagte M*** gewesen sei (S. 83/II). Sein weiterer Vorwurf, die Urteilsannahmen zum Schuldspruch D 1, insbesondere "ob Sophie F*** eingewilligt habe, (mit den Angeklagten) Blutsbrüderschaft zu schließen" - vom Erstgericht wurde diesbezüglich festgestellt, daß Sophie F*** damit (und mit der ihr sohin durch S*** mittels einer Scherbe zugefügten Schnittverletzung) nicht einverstanden gewesen war (S. 137/II) -, entsprächen nicht den Beweisergebnissen, ist einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich, weil der Beschwerdeführer nicht konkret aufzeigt, aus welchen Beweisergebnissen insoweit ein Begründungsmangel im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 StPO. abzuleiten sein soll, mithin der Nichtigkeitsgrund in diesem Belang unsubstantiiert bleibt.
Gleiches gilt für das Vorbringen zum Schuldspruch F, der Sachverhalt sei "nicht entsprechend dem Akteninhalt" festgestellt worden; der ganze Vorfall habe sich nicht so abgespielt, wie es das Gericht als erwiesen annahm. Denn auch hier wird nicht dargetan, worin das lediglich ganz allgemein (entsprechend der gesetzlichen Umschreibung) behauptete Gebrechen nur offenbar unzureichender Begründung liegen soll.
Es versagt aber auch die Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO.), derzufolge nicht zu erkennen sei, worin im Schuldspruchsfaktum F eine schwere Nötigung auch nach der Z 3 des § 106 Abs 1 StGB. liege. Aus dem Urteil geht nämlich hervor, daß Sophie F*** von den Angeklagten S*** und M*** zur weiteren Ausübung der Prostitution (die sie aufgeben wollte) genötigt worden ist. Darin liegt ein derart massiver Eingriff in ihre Lebensführung, daß das ihr abgenötigte Verhalten zutreffend als ein solches beurteilt wurde, das wichtige Interessen der Genötigten verletzte (Kienapfel BT I 2 zu § 106 StGB. RN. 8 und die dort zitierte Judikatur).
Zur Beschwerde des Johann M***:
Der genannte Angeklagte bekämpft den ihn betreffenden Teil der Schuldsprüche C und F.
Für den Schuldspruch des Beschwerdeführers wegen
Körperverletzung (C) nicht entscheidungswesentlich war die von ihm als "aktenwidrig" gerügte Feststellung, wonach er gemeinsam mit dem Angeklagten S*** Sophie F*** aufgefordert hat, sich zu entkleiden und sich in die Badewanne zu setzen, in der sie dann von S*** (abwechselnd) mit heißem und kaltem Wasser abgeduscht wurde. Das Erstgericht hat nämlich die drei Angeklagten vom Vorwurf, Sophie F*** (unter anderem) durch abwechselndes Abbrausen mit heißem und kaltem Wasser erpreßt zu haben, ausdrücklich freigesprochen (S. 134/II) und den Anklagevorwurf, Sophie F*** seien bei dieser Gelegenheit als Körperverletzung zu wertende Verbrennungen zugefügt worden, auch nicht in den Schuldspruch wegen Körperverletzung übernommen. Die Passage der Urteilsgründe, Sophie F*** habe durch diese (Abbrause-)Handlungen die im Spruch angeführten Verletzungen erlitten (S. 138/II), bleibt demnach unverständlich, sie begründet jedoch - mangels diesbezüglichen Schuldspruchs - keine sich zum Nachteil des Beschwerdeführers M*** auswirkende Nichtigkeit. Dem weiteren Beschwerdeeinwand, das Erstgericht habe die den Angeklagten M*** betreffenden Urteilsfeststellungen zu C mit keinem Wort begründet, ist zu erwidern, daß im Hinweis auf die vom Schöffensenat für glaubwürdig erachtete Aussage der Zeugin Sophie F*** darüber, wie sie von den Angeklagten eingeschüchtert worden ist (S. 141/II), auch die vom Beschwerdeführer vermißte Begründung der Konstatierungen zum Schuldspruchsfaktum C zu finden ist, das nach den Urteilsannahmen einen Teilakt jener Einschüchterungen darstellt, denen Sophie F*** seitens der Angeklagten ausgesetzt gewesen war.
Soweit der Angeklagte M*** im gegebenen Zusammenhang das Unterbleiben einer Erörterung seiner Verantwortung releviert, daß Sophie F*** durch die ihr von ihm versetzte Ohrfeige nicht verletzt worden sei, geht er nicht vom Akteninhalt aus; in der Hauptverhandlung hatte er nämlich lediglich vorgebracht, an Sophie F*** keine Verletzungen festgestellt zu haben (S. 85/II), demnach aber auch nicht ausschließen können, daß sie tatsächlich verletzt worden war.
Zum Schuldspruch F genügte - der Beschwerdeauffassung zuwider - im Sinn der §§ 258 Abs 2 und 270 Abs 1 Z 5 StPO. für eine mängelfreie Begründung nach Lage des Falls der mit aktengetreuen Hinweisen und denkrichtigen Argumenten aus dem Beweisverfahren untermauerte Ausspruch des Gerichts, von der Glaubwürdigkeit der Zeugin Sophie F*** überzeugt zu sein (S. 141/II, letzter Absatz).
Sämtliche Mängelrügen (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO.) des Angeklagten M*** erweisen sich sohin als nicht stichhältig.
Unter der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO. macht der Beschwerdeführer zum Schuldspruch C geltend, das Urteil lasse Feststellungen darüber vermissen, welchen Tatbeitrag er zu der an Sophie F*** begangenen Körperverletzung geleistet habe und ob die Genannte durch die ihr von ihm versetzten Ohrfeigen und Tritte überhaupt verletzt worden sei.
Aus dem Urteilssachverhalt in Verbindung mit den vom Erstgericht seinen Konstatierungen ersichtlich zugrundegelegten Angaben der Zeugin Sophie F*** in der Hauptverhandlung (S. 89, 90/II) geht indes ein bewußtes und gewolltes Zusammenwirken der gleichzeitig anwesenden Angeklagten S*** und M*** während des gesamten Tatgeschehens deutlich hervor, wobei M*** in der Ausführungsphase an der Tat unmittelbar mitgewirkt hat, indem auch er dem Opfer Ohrfeigen und Tritte versetzte (S. 139/II). Wenn der Beschwerdeführer meint, seine strafrechtliche Haftung für den Verletzungserfolg setze voraus, daß dieser gerade durch seinen (eigenhändigen) Angriff eingetreten sei, verkennt er das Wesen der Mittäterschaft, bei der jeder Mittäter auch für den Tatbeitrag der anderen bei Ausführung der Straftat und damit für den gesamten vom gemeinsamen Vorsatz umfaßten Erfolg haftet (Leukauf-Steininger 2 RN. 10 zu § 12 StGB. und die dort zitierte Judikatur). Unter dem Gesichtspunkt der Mittäterschaft ist daher vom Erstgericht die durch Schläge und Tritte bewirkte Körperverletzung der Sophie F*** mit Recht auch dem Angeklagten M*** nach § 83 Abs 1 StGB. zugerechnet worden.
Zur Beschwerde des Johann F***:
Soweit dieser Angeklagte dem ihn betreffenden Schuldspruch wegen Zuhälterei (B) die Behauptung entgegensetzt, aus dem Beweisverfahren ergebe sich, daß er weder den Vorsatz gehabt habe, sich aus der gewerbsmäßigen Unzucht der Sophie F*** eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, noch auch die Genannte (mit solchem Vorsatz) ausgebeutet, sie eingeschüchtert oder ihr die Bedingungen der Ausübung der Unzucht vorgeschrieben habe, bestreitet er die Richtigkeit der Urteilskonstatierungen; eine Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StGB.), die ein Festhalten am festgestellten Sachverhalt und den Vergleich dieses Sachverhalts mit dem Gesetz erfordert, bringt er solcherart nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer aber der Sache nach auch keinen formalen Begründungsmangel (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO.) auf: Die in der Beschwerde zitierte Aussage der Zeugin Sophie F***, sie sei zwar "nicht für (Johann) F***" auf den Strich gegangen, wisse aber nicht, ob er "etwas von ihrem Geld von den anderen bekommen" habe (S. 94/II), schließt nämlich eine Betätigung des Angeklagten F*** gemeinsam mit den beiden anderen Angeklagten als (bandenmäßig agierender) Zuhälter in bezug auf die gewerbsmäßige Unzucht der Sophie F*** keineswegs aus. Daß Sophie F*** angab, von Johann F*** (selbst) weder geschlagen noch mit Schlägen bedroht worden zu sein (S. 93/II), ist nicht entscheidungswesentlich. Denn Gewalt oder gefährliche Drohung ist zur Annahme einer Einschüchterung (§ 216 Abs 2 zweiter Fall StGB.) nicht erforderlich; hiefür genügt die wie auch immer bewirkte Herbeiführung eines psychischen Zustands, in dem die Prostituierte aus Angst nicht mehr frei entscheiden kann (Leukauf-Steininger 2 ErgH. 1985, RN. 9 a zu § 216 StGB.). Daß aber Sophie F*** durch das vom gemeinsamen Vorsatz getragene Zusammenwirken der drei Angeklagten, also auch unter Mitwirkung des Johann F***, in einen derartigen Angstzustand versetzt worden ist, kann nach den Urteilsfeststellungen nicht bewzeifelt werden (S. 137 und 138/II). Ebensowenig zielführend ist der Einwand des Beschwerdeführers, er habe den Tatbestand des § 216 Abs 4 StGB. nicht zu verantworten, weil im Urteil nur davon die Rede sei, daß Sophie F*** "unter Zwang und aus Angst vor Schlägen seitens des Karl S*** und auch des Johann M***" die Prostitution nicht aufgegeben hat (S. 138/II). Denn hier kommt es gleichfalls nur auf die auch im Vorsatz des Angeklagten Johann F*** gelegene Einschüchterung an, durch die Sophie F*** abgehalten werden sollte, die gewerbsmäßige Unzucht aufzugeben, wobei es gleichgültig ist, von wem sie für diesen Fall die (unmittelbare) Zufügung eines ihr drohenden Übels zu befürchten hatte.
Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten S***, M*** und F*** waren sohin zu verwerfen.
Zu den Berufungen:
Das Landesgericht verhängte nach § 106 Abs 1 StGB. unter Anwendung des § 28 StGB. über Karl S*** eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren und über Johann M*** eine solche von zwanzig Monaten. Hinsichtlich Johann F*** bemaß es nach § 216 Abs 4 StGB. die Freiheitsstrafe mit fünfzehn Monaten.
Hiebei wurden bei allen drei Angeklagten die Vorstrafenbelastung, bei S*** und M*** auch das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die brutale Vorgangsweise beim Nötigungsfaktum, bei S*** überdies die Wiederholung des Körperverletzungsdelikts als erschwerend, hingegen als mildernd lediglich bei Karl S*** sein Teilgeständnis gewertet. Mit ihren Berufungen streben die Angeklagten die Herabsetzung der über sie verhängten Freiheitsstrafen an. Der öffentliche Ankläger zielt unter Hinweis auf die Brutalität der Taten und die Vorstrafenbelastung der Angeklagten auf die Erhöhung der Strafen ab. Insoweit sich die Berufung der Staatsanwaltschaft auf den Angeklagten F*** bezieht, kommt dem Rechtsmittel ebenso wie der Berufung des genannten Angeklagten keine Berechtigung zu:
Das Schöffengericht stellte nämlich hinsichtlich dieses (fünfmal wegen Diebstahls und zweimal wegen fahrlässiger Körperverletzung vorbestraften) Angeklagten die Strafzumessungsgründe nicht nur richtig und vollständig fest, sondern unterzog sie auch einer zutreffenden Würdigung und gelangte (bei einer Strafobergrenze von zwei Jahren) zu einer angemessenen, auch die Belange der Spezial- und Generalprävention berücksichtigenden Freiheitsstrafe. Eine über das deliktsimmanente Ausmaß hinausgehende Brutalität ist dem Angeklagten F*** nicht vorzuwerfen. Entgegen seinem Berufungsvorbringen spielte er, wie dem Urteil und dem übrigen Akteninhalt zu entnehmen ist, bei der Deliktsverübung nicht eine "gänzlich untergeordnete Rolle" (in der Bedeutung des Milderungsumstands des § 34 Z 6 StGB.).
Die in Ansehung der beiden anderen Angeklagten ergriffene Berufung der Anklagebehörde ist begründet:
Wertet man nämlich das brutale Vorgehen des (insgesamt sechsmal, und zwar wegen Eigentums- und Körperverletzungsdelikten sowie einmal wegen versuchter Nötigung vorbestraften) Karl S*** gegenüber mehreren Personen, so erscheint trotz der teilweise geständigen Verantwortung dieses Angeklagten bei einer zweifach, nämlich nach §§ 106 Abs 1 und 144 Abs 1 StGB. begründeten Strafobergrenze von fünf Jahren eine Freiheitsstrafe von drei Jahren angemessen. Mit dieser Strafe wird auch den spezial- und generalpräventiven Erfordernissen Rechnung getragen.
Der (zweimal wegen Körperverletzung vorbestrafte) Angeklagte M*** ging gegen Sophie F*** zu wiederholten Malen gleichfalls in einer über das deliktsspezifische Maß hinausgehenden Weise brutal vor, sodaß bei der bis zu fünf Jahren reichenden Strafdrohung und unter Bedachtnahme auf die spezial- und generalpräventiven Notwendigkeiten eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren geboten ist. Aus den aufgezeigten Gründen war der Berufung des öffentlichen Anklägers hinsichtlich der Angeklagten S*** und M*** Folge zu geben. Mit ihren Berufungen waren diese beiden Angeklagten darauf zu verweisen.
Anmerkung
E08349European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0130OS00011.86.0424.000Dokumentnummer
JJT_19860424_OGH0002_0130OS00011_8600000_000