Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24.April 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger sowie Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Enzenhofer als Schriftführer in der Strafsache gegen Eduard S*** und einen anderen wegen des Verbrechens nach § 15 Abs 1 StGB, § 12 Abs 1 vierter Fall SGG idF SGG-Novelle 1985 und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Eduard S*** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 21.Jänner 1986, GZ 29 Vr 1884/85-59, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch Schuldsprüche in Ansehung des Mitangeklagten Helmut L*** enthält, wurde Eduard S*** zu 1.2. des Verbrechens nach § 15 Abs 1 StGB, § 12 Abs 1 vierter Fall SGG idF SGG-Novelle 1985 und zu 2.1.1. sowie 2.2. des Vergehens nach § 16 Abs 1 vierter und fünfter Fall SGG in der gleichen Fassung schuldig erkannt.
Rechtliche Beurteilung
Nur den zu Punkt 1.2. ergangenen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte S*** mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützt wird; dieses Rechtsmittel läßt jedoch zur Gänze eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen. Inhaltlich des dem Beschwerdeführer angelasteten Verbrechens nach dem Suchtgiftgesetz hat er am 29.August 1985 (zu ergänzen: in Linz) den bestehenden Vorschriften zuwider 1270 Stück Captagon, sohin ein Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr zu setzen versucht, indem er das Suchtgift, das er von Helmut L*** übernehmen sollte, an namentlich nicht bekannte Personen, vornehmlich an Prostituierte, weitergeben wollte, wobei es infolge Dazwischenkunft von Polizeibeamten beim Versuch geblieben ist.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen stellen die Erwägungen des Erstgerichtes, warum es zur Überzeugung gelangte, daß Helmut L*** dem Beschwerdeführer nach erfolgter Überweisung des Kaufpreises in der Höhe von 15.000 S die 1270 Captagon-Tabletten aushändigen wollte und daß er beabsichtigt hatte, das genannte Suchtgift nach der Übergabe durch L*** umgehend an den ihm infolge seiner einschlägigen Milieuzugehörigkeit zur Verfügung stehenden, aus Prostituierten und Zuhältern bestehenden präsumtiven Abnehmerkreis zu verteilen (vgl. hiezu insbesondere die überaus ausführliche Beweiswürdigung im Ersturteil, S 29 bis 36/II) keine offenbar unzureichende Begründung einer entscheidungswesentlichen Tatsache dar. Eine solche ist nur dann gegeben, wenn nach den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung ein Schluß auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht gezogen werden kann oder der logische Zusammenhang kaum erkennbar ist (EvBl 1972/17, 1975/72, 157). Der Nichtigkeitsgrund liegt jedoch nicht vor, wenn die angeführten Gründe bloß nicht genügend überzeugend erscheinen (SSt. 11/3), wenn neben dem folgerichtig gezogenen Schluß auch noch andere Schlußfolgerungen denkbar sind (SSt. 19/94), selbst wenn sich aus den Feststellungen für den Angeklagten auch günstigere Schlüsse hätten ableiten lassen; in diesem Falle liegt nämlich auf der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel beruhende, von Beweisregeln welcher Art auch immer freie richterliche Überzeugung iS des § 258 Abs 2 letzter Satz StPO vor. Diese aber kann im Nichtigkeitsverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile (mangels Zulässigkeit einer Schuldberufung) nicht bekämpft werden (SSt. 19/94, EvBl 1967/48, Rz. 1969, 68 ua).
Das Erstgericht hat die gerügten Feststellungen auf den gesamten Inhalt der Überwachung des Fernmeldeverkehrs einschließlich der Aufzeichnung seines Inhaltes bezüglich des Linzer Fernsprechanschlusses 43 4 84 gestützt. Diese schöffengerichtlichen Schlußfolgerungen stehen mit den Gesetzen logischen Denkens in Einklang und bilden eine durchaus tragfähige Grundlage für einen Schuldspruch, sodaß von einer unzureichenden Urteilsbegründung keine Rede sein kann. Die Behauptung in der Mängelrüge, "der Wortlaut des Telefonates" (S 299 f/I) könne nicht dazu beitragen "der subjektiven Tatseite den Vorsatz, eine große Menge Suchtgift iS des § 12 SGG in Verkehr zu setzen, zu beweisen", beinhaltet in Wahrheit einen unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung der Tatrichter; damit aber wird das Vorliegen eines Begründungsmangels der im § 281 Abs 1 Z 5 StPO bezeichneten Art nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO).
Demgemäß waren die Akten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem zur Entscheidung über die noch zu erledigende Berufung des Angeklagten an sich zuständigen Oberlandesgericht Linz zuzuleiten.
Anmerkung
E08342European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0120OS00063.86.0424.000Dokumentnummer
JJT_19860424_OGH0002_0120OS00063_8600000_000