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L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland;Norm
AVG §52;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des H in F, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz und Dr. Rudolf Tobler jun., Rechtsanwälte in 7100 Neusiedl am See, Untere Hauptstraße 72, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 28. November 2001, Zl. 5- N-B2245/7-2001, betreffend naturschutzbehördliche Feststellung und Entfernungsauftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. November 2001 stellte die belangte Behörde gemäß § 2 erster Satz der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung, mit der der Neusiedlersee und seine Umgebung zum Natur- und Landschaftsschutzgebiet erklärt wird (Natur- und Landschaftsschutzverordnung Neusiedlersee), LGBl. Nr. 22/1980, in Verbindung mit den §§ 23 Abs. 2 und 8 sowie 81 Abs. 2 und 7 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes, LGBl. Nr. 27/1991 in der geltenden Fassung (NG 1990), fest, dass die Situierung eines Bauwagens auf dem Grundstück Nr. 4800 der KG P. am See geeignet sei, das Landschaftsbild zu verunstalten, und einen verbotenen Eingriff darstelle (Spruchpunkt 1.).
Mit Spruchpunkt 2. wurde dem Beschwerdeführer unter Berufung auf § 55 Abs. 2 und 3 NG 1990 aufgetragen, den entgegen dem Verbot der Natur- und Landschaftsschutzverordnung Neusiedlersee abgestellten Bauwagen auf dem genannten Grundstück innerhalb von acht Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu entfernen und somit den rechtmäßigen Zustand wieder her zu stellen.
Nach der Begründung sei auf Grund einer amtlichen Mitteilung bekannt geworden, dass der Beschwerdeführer auf dem genannten Grundstück (u. a.) einen Bauwagen abgestellt habe. Das Grundstück befinde sich ca. 3 km südlich des bebauten Ortsgebietes von P direkt seeseitig an der Straße nach I angrenzend und liege innerhalb des Natur- und Landschaftsschutzgebietes Neusiedlersee; es sei im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde als "Grünfläche - landwirtschaftlich genutzt" ausgewiesen. Gemäß § 2 erster Satz der genannten Verordnung sei es verboten, innerhalb des in § 1 bezeichneten Gebietes Landschaftsteile zu verändern, zu beschädigen oder zu beseitigen und überhaupt Eingriffe vorzunehmen, die geeignet seien, die Natur zu schädigen, den Naturgenuss zu beeinträchtigen, das Landschaftsbild zu verunstalten oder die Sicht auf den See und die Zugänglichkeit des Seeufers zu erschweren oder zu unterbinden. Der Amtssachverständige für Landschaftsschutz habe im Sinne der genannten Bestimmung folgendes Gutachten abgegeben:
"Befund:
(Der Beschwerdeführer) hat auf dem Grundstück Nr. 4800 der KG. P eine Holzhütte errichtet, einen Bauwagen und zwei Traktoranhänger abgestellt. Außerdem wurde Abgrenzungen aus Eisenteilen auf dem Grundstück aufgestellt. Dies wurde anlässlich eines Lokalaugenscheines am 26.7.2001 festgestellt.
... Auf dem Grundstück befindet sich ein Teich, das Grundstück ist eingezäunt. Vor einiger Zeit wurde zum Zwecke der Haltung von Schafen ein Holzunterstand naturschutzbehördlich genehmigt. Diese Ausnahmebewilligung wurde deshalb erteilt, weil die Beweidung der Erhaltung und Pflege von seenahen Wiesenflächen dient und daher im Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes gelegen ist. Dabei wurden bzgl. Standort, Höhe und Größe aufgrund der sensiblen landschaftlichen Lage des Grundstückes strenge Auflagen erteilt. Aus dem selben Grund wurden für die Einzäunung des Grundstückes Steher aus Holz mit einer max. Höhe von 1,50 m und weitmaschigem Drahtgeflecht vorgeschrieben.
Das Bild der freien Landschaft wird im betroffenen Landschaftsraum östlich des Neusiedler Sees weitgehend durch das ebene Gelände bestimmt und stellt eine Komposition von fast ausschließlich naturräumlichen Landschaftselementen dar: An die Wasserfläche des Neusiedler Sees und seinen randseitigen Schilfgürtel schließen Wiesen, Bracheflächen, Weingärten und Ackerflächen an. Ein weiterer wesentlicher Landschaftsbestandteil sind die Salzlacken, deren Wasserstand sehr stark schwankt und die bei ausbleibenden Niederschlägen ganz trockenfallen können. Durch Baum- und Gehölzgruppen sowie Einzelbäume wird die ebene, weite Landschaft mit ihrem weiträumig geradlinigen Horizont aufgelockert und belebt.
Aufgrund der Nähe der Bewahrungszone des Nationalparkes Neusiedler See-Seewinkel und der Lage im Landschaftsschutzgebiet sowie Europaschutzgebiet Natura 2000 kommt diesem Gebiet nicht nur aufgrund seiner landschaftlichen Sensibilität sondern auch durch seine Bedeutung für den Tourismus ein besonders hoher Stellenwert zu.
Gutachten:
Die dauernd abgestellten Fahrzeuge (Bauwagen und zwei Anhänger) sowie die abgestellten Gegenstände (Abgrenzungen aus Eisenteilen) stellen aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes bzw. des Materials (Eisenteile) im betroffenen Landschaftsraum, der fast ausschließlich durch naturräumliche Elemente geprägt ist und daher eine hohe landschaftliche Sensibilität aufweist, Fremdkörper dar, die den Landschaftscharakter in einem wesentlichen Maß beeinträchtigen und das Landschaftsbild empfindlich stören und verunstalten.
In diesem Zusammenhang wird auf § 11 des Burgenländischen Naturschutz und Landschaftspflegegesetzes hingewiesen, in dem zum Verbot der Verunstaltung der freien Landschaft unter anderem bestimmt ist, dass eine solche Verunstaltung insbesondere herbeigeführt wird durch die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung von Werbeanlagen. Dies gilt für jedwede freie Landschaft, nicht nur für besonders geschützte Gebiete. Im Verhältnis zu solchen Werbeanlagen stellen die in Rede stehenden abgestellten Fahrzeuge und Gegenstände im geschützten Gebiet ohne Zweifel einen schwererwiegenden Eingriff dar. Des weiteren wird auf die möglichen Beispielswirkungen hingewiesen, die auf längere Sicht eine schwere nachhaltige Beeinträchtigung des betroffenen Landschaftsraumes befürchten lassen. ..."
Der Beschwerdeführer habe dazu eine Stellungnahme abgegeben, wonach er den Bauwagen grün gestrichen und so der Umgebung angepasst habe, dass seiner Ansicht nach von einer "Verunstaltung" der freien Landschaft nicht mehr gesprochen werden könne. Der Bauwagen diene zur Lagerung von Futter, das für die Fütterung der Schafe verwendet werden solle.
Der Amtssachverständige für Landschaftsschutz habe zu den Einwendungen eine ergänzende Stellungnahme abgegeben. Er habe dabei auf das bereits abgegebene Gutachten verwiesen, in dem ausdrücklich festgestellt worden sei, dass die dauernd abgestellten Fahrzeuge, unter anderem auch der Bauwagen, in diesem naturräumlich geprägten Landschaftsbereich einen Fremdkörper darstellten, welcher das Landschaftsbild verunstalte. Zudem sei auf § 11 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes hingewiesen worden, der als Verunstaltung der Landschaft beispielsweise die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung von Werbeanlagen in der freien Landschaft anführe. Daraus könne eindeutig erschlossen werden, dass die Aufstellung eines Bauwagens jedenfalls eine Verunstaltung darstelle.
Nach Wiedergabe der anzuwendenden Rechtsgrundlagen und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie von Befund und Gutachten des Amtssachverständigen vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dass durch das Abstellen des gegenständlichen Bauwagens ein störender Eingriff erfolgt sei, der geeignet sei das Landschaftsbild zu verunstalten. Der dauernd aufgestellte Bauwagen stelle auf Grund des äußeren Erscheinungsbildes bzw. des Materials im betroffenen Landschaftsraum, der fast ausschließlich durch naturräumliche Elemente geprägt sei und daher eine hohe landschaftliche Sensibilität aufweise, einen Fremdkörper dar, der den Landschaftscharakter in einem wesentlichen Maß beeinträchtige und das Landschaftsbild empfindlich störe und verunstalte.
Gemäß § 55 Abs. 2 NG 1990 sei von der Behörde die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessener Frist festzusetzen, wenn Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen bewilligungspflichtig seien, ohne Bewilligung, entgegen dem Verbot, ausgeführt würden. Da keine naturschutzbehördliche Bewilligung im Sinne der Landschaftsschutzverordnung vorliege und zudem festgestellt worden sei, dass ein verbotener Eingriff im Sinne des § 2 der Verordnung vorliege, sei die Behörde nach der genannten Bestimmung zur Erlassung eines Auftrages zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes, sofern die Voraussetzungen - wie im vorliegenden Falle - gegeben seien, verpflichtet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit der auf Grund der §§ 15 und 19 des Burgenländischen Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 23/1961, erlassenen Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 16. Juli 1980, wurde der Neusiedlersee und seine Umgebung mit der im Abs. 2 beschriebenen Umgrenzung zum Landschaftsschutzgebiet sowie zum Teilnaturschutzgebiet (Pflanzen-, Tier- und Vogelschutzgebiet) erklärt.
Verordnungen der Landesregierung, die auf Grund der §§ 15 und 19 des Naturschutzgesetzes 1961 erlassen worden sind, gelten gemäß § 81 Abs. 2 des Burgenländischen Naturschutzgesetzes 1990 in der Fassung LGBl. Nr. 31/2001 bis zur Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes mit den sich aus den Absätzen 3 bis 6 ergebenden Änderungen, als landesgesetzliche Regelung weiter, sofern in diesem Gesetz nicht gesonderte Regelungen getroffen worden sind oder diese Verordnungen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen.
Nach § 2 der Natur- und Landschaftschutzverordnung Neusiedlersee ist es innerhalb des in § 1 bezeichneten Gebietes unter anderem verboten, das Landschaftsbild zu verunstalten.
Gemäß § 81 Abs. 6 NG 1990 dürfen in Teilnatur- und Landschaftsschutzgebieten neben den Voraussetzungen für Bewilligungen in Landschaftsschutzgebieten (Abs. 5) Bewilligungen nur erteilt werden, wenn in dem von besonderen Naturschutzinteressen berührten Gebiet des Teilnatur- und Landschaftsschutzgebietes eine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzweckes ausgeschlossen werden kann. § 6 Abs. 5 und 6 findet sinngemäß Anwendung.
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, auf Grund des Gutachtens des Amtssachverständigen für Landschaftsschutz sei davon auszugehen, dass durch das Abstellen des gegenständlichen Bauwagens ein störender Eingriff erfolgt sei, der geeignet ist, das Landschaftsbild zu verunstalten.
Der Beschwerdeführer vertritt in diesem Zusammenhang unter anderem die Auffassung, dass der im Zusammenhang mit seiner Schafzucht aufgestellte Bauwagen, der grün gestrichen sei, keinesfalls als "Verunstaltung" des Landschaftsbildes oder als Beeinträchtigung der Landschaft qualifiziert werden könne.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Verletzung von Interessen des Landschaftsschutzes in landschaftsbildlicher Hinsicht die Auffassung, dass erst eine auf hinreichenden Ermittlungsergebnissen - insbesondere auf sachverständiger Basis - beruhende, großräumige und umfassende Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen der Landschaft es erlaubt, aus der Vielzahl jene Elemente herauszufinden, die der Landschaft ihr Gepräge geben und daher vor einer Beeinträchtigung bewahrt werden müssten. Für die Lösung der Frage, ob das solcherart ermittelte Bild der Landschaft durch das beantragte Vorhaben nachteilig beeinflusst wird, ist dann entscheidend, wie sich dieses Vorhaben in das vorgefundene Bild einfügt (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 18. Februar 2002, Zl. 99/10/0188, mit weiteren Nachweisen). Die Feststellung, ein Vorhaben beeinträchtige das Landschaftsbild, bedarf einer so ausführlichen Beschreibung des Bildes der Landschaft, dass die Schlussfolgerung der Störung dieses Bildes durch das Vorhaben nachvollziehbar gezogen werden kann (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 26. Jänner 1998, Zl. 95/10/0101). Handelt es sich um einen zusätzlichen Eingriff, dann ist entscheidend, ob sich diese weitere Anlage oder Einrichtung in das vor ihrer Errichtung gegebene und durch bereits vorhandene menschliche Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einfügt oder eine Verstärkung der Eingriffswirkung hervorruft (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 31. März 2003, Zl. 2001/10/0093).
Die Begründung des angefochtenen Bescheides entspricht den soeben dargelegten Anforderungen nicht.
Zwar hat der Gutachter im Rahmen der Beschreibung des Landschaftsbildes dargelegt, dass der betroffene Landschaftsraum östlich des Neusiedlersees weitgehend durch das ebene Gelände bestimmt ist und eine Komposition von fast ausschließlich naturräumlichen Landschaftselementen darstelle: An die Wasserfläche des Neusiedlersees mit seinen randseitigen Schilfgürtel schlössen Wiesen, Bracheflächen, Weingärten und Ackerflächen an. Ein weiterer wesentlicher Landschaftsbestandteil seien Salzlacken, deren Wasserstand sehr stark schwanke und die bei ausbleibenden Niederschlägen ganz trocken fallen könnten. Durch Baum- und Gehölzgruppen sowie Einzelbäume werde die ebene, weite Landschaft mit ihren weiträumig geradlinigen Horizont aufgelockert und belebt.
In der Frage der nachteiligen Beeinflussung des Landschaftsbildes beschränkt sich die Bescheidbegründung - ebenso wie Befund und Gutachten des Amtssachverständigen - auf den Hinweis, dass der Bauwagen auf Grund seines äußeren Erscheinungsbildes im betroffenen Landschaftsraum, der fast ausschließlich durch naturräumliche Elemente geprägt sei und daher eine hohe landschaftliche Sensibilität aufweise, einen Fremdkörper darstelle, der den Landschaftscharakter in einem wesentlichen Maß beeinträchtige und das Landschaftsbild empfindlich störe und verunstalte.
Auf Grund dieser Darlegungen kann im Rahmen der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes nicht beurteilt werden, ob die belangte Behörde zu Recht von einer Verunstaltung des Landschaftsbildes ausgegangen ist. Die belangte Behörde hat nicht konkret und nachvollziehbar dargelegt, ob und insbesondere mit welchem Gewicht das im äußeren Erscheinungsbild liegende fremde Landschaftselement auf die das Landschaftsbild prägenden Elemente verändernd so einwirkt, dass von einer Verunstaltung des gesamten Bildes der Landschaft gesprochen werden kann (vgl. z.B. das bereits genannte Erkenntnis vom 31. März 2003, mit weiteren Hinweisen). Im Hinblick auf den Umstand, dass sich auf dem Grundstück des Beschwerdeführers bereits ein naturschutzbehördlich bewilligter Schafstall befindet, käme im Beschwerdefall auch lediglich eine Verstärkung der Eingriffswirkung in Betracht, die der Amtssachverständige nicht dargelegt hat.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wobei nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde auf der Grundlage eines gesetzmäßigen Verfahrens zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben.
Gemäß § 55 Abs. 2 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes ist von der Behörde die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessener Frist festzusetzen, wenn Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen bewilligungspflichtig sind, ohne Bewilligung, entgegen dem Verbot, ausgeführt werden.
Mangels entsprechender Feststellungen kann im Beschwerdefall nicht beurteilt werden, ob ein verbotener bzw. bewilligungspflichtiger Eingriff vorliegt. Auch der Entfernungsauftrag war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Kostenersatzverordnung 2003. Wien, am 4. Juli 2005
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002100001.X00Im RIS seit
05.08.2005