TE OGH 1986/4/24 13Ns2/86

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Veröffentlicht am 24.04.1986
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Der Oberste Gerichtshof hat am 24.April 1986 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Horak, Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Jagschitz als Schriftführerin in der Strafsache AZ 19 Vr 1566/85 des Kreisgerichts Wels über den vom Beschuldigten Dipl.Ing. Wilhelm P*** gestellten Antrag auf Ablehnung des Oberlandesgerichts Linz und des Kreisgerichts Wels nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Antrag auf Ablehnung des Oberlandesgerichts Linz wird nicht Folge gegeben.

Zur Entscheidung über die Ablehnung des Kreisgerichts Wels werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Text

Gründe:

Gegen Dipl.Ing. Wilhelm P*** (u.a.) ist seit 12.September 1985 zu AZ 19 Vr 1566/85 des Kreisgerichts Wels ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Verbrechens des Betrugs nach §§ 146 ff StGB und weiterer strafbarer Handlungen anhängig. In diesem Verfahren befand sich Dipl.Ing. P*** bis zur Beschlußfassung des Untersuchungsrichters vom 7.März 1986 auf Enthaftung (S 1 qu des vorstehend zitierten Aktes) in Untersuchungshaft. Beim Kreisgericht Wels ist zu den AZ S 45, 46/85, S 51/85, S 57/85, S 63/85 und S 74/85 auch ein Dipl.Ing. Wilhelm P*** betreffendes Konkursverfahren anhängig.

In einer mit 25.Jänner 1986 datierten, an das Oberlandesgericht Linz gerichteten, dort am 31.Jänner 1986 eingelangten und zum Akt 11 Ns 42/86 genommenen Eingabe, erklärte Dipl.Ing. Wilhelm P*** alle Richter des Kreisgerichts Wels und des Oberlandesgerichts Linz wegen Befangenheit sowohl in dem Strafverfahren als auch im Konkursverfahren abzulehnen.

Mit dem Beschluß vom 25.Februar 1986 wies der Oberste Gerichtshof zu AZ 5 N 301/86 die Erklärung des Dipl.Ing. Wilhelm P***, alle Richter des Oberlandesgerichts Linz wegen Befangenheit in den beim Kreisgericht Wels zu den vorstehend zitierten Aktenzeichen anhängigen Konkursverfahren abzulehnen, zurück.

Gegenstand des vorliegenden Beschlusses ist die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs gemäß §§ 72, 74 Abs. 2, dritter Fall, StPO über den das einleitend zitierte Strafverfahren betreffenden Antrag auf Ablehnung aller Richter (einschließlich des Präsidenten) des Oberlandesgerichts Linz.

Der Antragsteller brachte dazu unsubstantiiert vor, im Bereich des Oberlandesgerichts Linz werde eine - ihn auch im Strafverfahren benachteiligende, durch Einwirkungen der Staatsanwaltschaft und der Oberstaatsanwaltschaft ausgelöste - Scheinjustiz geführt (Punkte 4 und 12 des Antrags vom 25.Jänner 1986).

Von sämtlichen Richtern des Oberlandesgerichts Linz erklärte sich nur einer (Dr. Jakob G***) für befangen; einer (Dr. Ludwig R***) konnte wegen Erkrankung keine Äußerung zu dem in Rede stehenden Antrag des Beschuldigten abgeben (Beilage 1 zu ON 1 in hg 13 Ns 2/86).

Rechtliche Beurteilung

Der Ablehnungsantrag ist (auch für den Bereich des beim Kreisgericht Wels anhängigen Strafverfahrens) nicht berechtigt. Konkrete, also auf den vorliegenden Fall bezogene Umstände, die von vornherein bzw auf Grund der bisher zu 19 Vr 1566/85 des Kreisgerichts Wels getätigten Amtshandlungen befürchten ließen, daß die Richter des Oberlandesgerichts Linz nicht mit Unbefangenheit und Unparteilichkeit an die Sache herantreten, werden im Antrag nicht aufgezeigt. Die vom Antragsteller vorgebrachten Vermutungen sind nicht geeignet, die Unbefangenheit der Richter des mehrfach genannten Oberlandesgerichts, also deren Fähigkeit, an die Sache unvoreingenommen und unparteilich heranzutreten sowie auf Grund der Verfahrensergebnisse von einer allenfalls gebildeten Meinung abzugehen, in Zweifel zu setzen (vgl dazu u.a. EvBl 1975/142; 13 Ns 16/85). Dazu reichen die vom Antragsteller geschilderten bisherigen Erfahrungen in dem mehrfach erwähnten Straf- und in dem Konkursverfahren nicht aus. Mithin war der unbegründeten Ablehnung, soweit sie sich auf das Oberlandesgericht Linz bezieht, ein Erfolg zu versagen. Dabei verschlägt es nichts, daß von insgesamt 30 Richtern des Oberlandesgerichts Linz (einschließlich des Präsidenten) sich ein Richter für befangen erklärte und ein weiterer wegen krankheitsbedingter Abwesenheit zur Zeit der Einholung der Äußerungen keine Erklärung abgeben konnte.

Über die Ablehnung der Richter des Kreisgerichts Wels wird (nunmehr) das Oberlandesgericht Linz zu befinden haben.

Anmerkung

E21577

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0130NS00002.86.0424.000

Dokumentnummer

JJT_19860424_OGH0002_0130NS00002_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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