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72/02 Studienrecht allgemein;Norm
UniStG 1997 §54;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der SG in I, vertreten durch Mag. Alfred Witzlsteiner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 21/3, gegen den Bescheid des Fakultätskollegiums der Medizinischen Fakultät der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 17. Februar 2003, Zl. 18013/62-02, betreffend Aufhebung einer negativ beurteilten Prüfung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Universität Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin begann ihr Studium der Medizin an der Universität Innsbruck im Wintersemester 1989/90. Am 4. Juni 2002 meldete sie sich zur dritten Wiederholung der (aus einem mündlichen und schriftlichen Prüfungsteil bestehenden) Teilprüfung des ersten Rigorosums aus dem Prüfungsfach "Medizinische Physiologie" an.
Der schriftliche Prüfungsteil fand am 17. Juni 2002 statt und wurde mit "genügend" beurteilt. Die mündliche Prüfung wurde am 1. Juli 2002 durchgeführt. Der Prüfungssenat unter dem Vorsitz des Studiendekans beurteilte die Prüfung mit "nicht genügend".
Mit einem Schriftsatz vom 11. Juli 2002, der an diesem Tag zur Post gegeben und überdies am 14. Juli 2002 mittels Telekopie der Medizinischen Fakultät der Universität Innsbruck übermittelt wurde, erhob die Beschwerdeführerin "Einspruch" gemäß § 60 Abs. 1 UniStG.
Mit Bescheid des Studiendekans der Medizinischen Fakultät der Universität Innsbruck vom 22. August 2002 wurde dieser Antrag auf Aufhebung des negativ beurteilten mündlichen Prüfungsteiles der Teilprüfung des ersten Rigorosums aus dem Prüfungsfach "Medizinische Physiologie" gemäß § 60 UniStG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde zu den Berufungsausführungen betreffend Verstöße gegen § 54 Abs. 5 UniStG und § 57 UniStG die Auffassung vertreten, dass § 60 Abs. 1 UniStG einen Antrag auf Aufhebung einer negativ beurteilten Prüfung nur insoweit vorsehe, als die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweise. Aus § 57 UniStG betreffend die Durchführung von Prüfungen ergebe sich, dass damit der eigentliche Prüfungsvorgang, der mit der Formulierung der ersten Frage beginne, gemeint sei. Eine Anfechtung einer negativ beurteilten Prüfung auf Grund eines behaupteten Mangels im Rahmen der (in § 54 UniStG geregelten) Anmeldung zur Prüfung komme schon mangels Anwendbarkeit des § 60 UniStG nicht in Betracht. Der in § 60 UniStG vorgesehene Rechtsschutz beschränke die Kontrolle einer Prüfung auf gewichtige Fehler im Sinne einer "Exzesskontrolle". Nur schwerwiegende Fehler sollten zur Aufhebung der Prüfung führen. Dazu gehörten nach den Materialien (EB zur RV zum UniStG, 588 BlgNR XX. GP) die Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften (Einzelprüfung statt Senat) oder von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein anderes Ergebnis zu erwarten wäre.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Sie wiederholte darin den Vorwurf, dass weder Zeit und Ort der Prüfung, noch die Namen der Prüfer bekannt gemacht worden seien. Die Prüfung sei auch nicht öffentlich im Sinne des § 57 Abs. 2 UniStG gewesen, da ihre Abhaltung nicht öffentlich kundgemacht worden sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Begründend führt die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens aus, dass eine Stellungnahme des Fachprüfers Ao. Univ.-Prof. Dr. M eingeholt worden sei. Dessen Stellungnahme sowie die Stellungnahme der mit der Prüfungsadministration am Institut für Physiologie und Balneologie beauftragten Sekretärin sei der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden. Die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 24. November 2002 Stellung genommen. Darin habe sie in Abrede gestellt, dass - wie von Prof. M in seiner Stellungnahme dargelegt - eine Zuhörerin bei der Prüfung anwesend gewesen sei. Zum Nachweis dafür, dass die Öffentlichkeit ausgeschlossen gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin ein Schreiben von Frau JM vorgelegt, in dem diese bestätige, dass keine Zuhörer/Zuhörerin während der Prüfung anwesend gewesen sei/en. Gegenstand des Berufungsverfahrens sei ausschließlich die Frage gewesen, ob die Durchführung des am 1. Juli 2002 negativ beurteilten kommissionellen Prüfungsteiles der Teilprüfung "Physiologie für Mediziner" einen schweren Mangel im Sinne des § 60 Abs. 1 Universitäts-Studiengesetz (UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, aufgewiesen habe.
Nach Wiedergabe des § 45 UniStG über die Beurteilung des Studienerfolges und Teilen der Erläuterungen der Regierungsvorlage, 588 BlgNR XX. GP, zu § 45, denen zufolge bei Prüfungen aus mehreren Teilen (z.B. mündlich und schriftlich) eine positive Beurteilung nur dann erfolgen könne, wenn jeder Teil für sich genommen positiv beurteilt werde, und Wiedergabe des Inhalts des § 56 Abs. 1 UniStG bzw. des Wortlautes des § 57 Abs. 1 bis 3 UniStG und des § 60 UniStG und den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 588 BlgNR XX. GP, 92 f, wird ausgeführt, dass vor dem Hintergrund des klaren Wortlautes des § 60 UniStG davon auszugehen sei, dass die Voraussetzungen für die begehrte Aufhebung der Prüfung in mehrfacher Hinsicht nicht gegeben seien. Soweit die Beschwerdeführerin Fehler im Zuge der Bekanntmachung des Prüfungstermines für den mündlichen Prüfungsteil der Teilprüfung aus Physiologie geltend mache, müsse dem entgegengehalten werden, dass - selbst beim Vorliegen derartiger Fehler - diese keinesfalls als Mängel bei der Durchführung der Prüfung im Sinne des § 60 UniStG anzusehen seien. Angesichts der für die Beschwerdeführerin gegebenen Möglichkeiten, Prüfungsort und -zeitpunkt zur Kenntnis zu nehmen (Anschlag vom 30. Jänner 2002, Prüfungseinladung zum schriftlichen und mündlichen Prüfungsteil, Vorsprachen und Telefonate im Institut für Physiologie und Balneologie) und der Tatsache, dass die Zugänglichkeit der Prüfung in keiner Weise beschränkt gewesen sei (ein Umstand, der auch aus der seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Aussage der Frau JM erschlossen werde könne), sei die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Öffentlichkeit sei ausgeschlossen gewesen, nicht haltbar.
Ein die Aufhebung der Prüfung im Sinne des § 60 UniStG rechtfertigender Mangel sei somit bei der Durchführung der Prüfung nicht vorgelegen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Verletzung der aus den §§ 39 Abs. 2, 54 Abs. 5 und 57 Abs. 2 sowie 60 Abs. 1 UniStG erwachsenden Rechte.
Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Die Beschwerdeführerin hat eine weitere Stellungnahme eingebracht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz - UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/1998, 131/1998, 167/1999, 77/2000, 142/2000 und 105/2001, lauten:
"Prüfungstermine
§ 53. (1) Prüfungstermine sind Zeiträume, in denen jedenfalls die Möglichkeit zur Ablegung von Prüfungen zu bestehen hat.
(2) Prüfungstermine hat die Studiendekanin oder der Studiendekan so festzusetzen, dass den Studierenden die Einhaltung der in den Studienplänen für jeden Studienabschnitt festgelegten Studiendauer ermöglicht wird. Jedenfalls sind Prüfungstermine für den Anfang, für die Mitte und für das Ende jedes Semesters anzusetzen. Die Prüfungstermine sind in geeigneter Weise bekanntzumachen. Prüfungen dürfen auch am Beginn und am Ende lehrveranstaltungsfreier Zeiten abgehalten werden.
(3) Für die Anmeldung zu den Prüfungen hat die Studiendekanin oder der Studiendekan eine Frist von mindestens zwei Wochen festzusetzen. Nach Maßgabe der tatsächlichen Möglichkeiten ist sie oder er berechtigt, die Festsetzung der Anmeldefristen für Lehrveranstaltungsprüfungen den Leiterinnen und Leitern der Lehrveranstaltungen zu übertragen.
(4) Nach Maßgabe der Prüfungshäufigkeit ist die Studiendekanin oder der Studiendekan berechtigt, persönliche Terminvereinbarungen zwischen den Studierenden und den Prüferinnen und Prüfern zuzulassen.
Anmeldung zu Fachprüfungen und kommissionellen Gesamtprüfungen
§ 54. (1) Soweit der Studienplan die Ablegung von Fachprüfungen oder von kommissionellen Gesamtprüfungen vorschreibt, sind die Studierenden berechtigt, sich bei der Studiendekanin oder dem Studiendekan innerhalb der festgesetzten Anmeldefrist zu einer Prüfung anzumelden. Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat der Anmeldung zu entsprechen, wenn die oder der Studierende die Erfüllung der im Studienplan festgesetzten Anmeldungsvoraussetzungen nachgewiesen hat. Wenn die Überprüfung der Anmeldungsvoraussetzungen sichergestellt werden kann, ist die Studiendekanin oder der Studiendekan berechtigt, die Anmeldung für Fachprüfungen bei den Prüferinnen und Prüfern vorzusehen.
(2) Die Studierenden sind berechtigt, mit der Anmeldung folgende Anträge zu stellen:
1.
Person der Prüferinnen oder Prüfer,
2.
Prüfungstag und
3.
Durchführung der Prüfung in einer von der im Studienplan
festgesetzten Prüfungsmethode abweichenden Methode.
(3) Die Anträge, welche die oder der Studierende hinsichtlich der Person der Prüferinnen oder Prüfer und der Prüfungstage geäußert hat, sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Bei der zweiten Wiederholung einer Prüfung ist dem Antrag auf eine bestimmte Prüferin oder einen bestimmten Prüfer der Universität, an der die Zulassung zu dem Studium, in dem die Prüfung abzulegen ist, jedenfalls zu entsprechen. Dem Antrag auf Genehmigung einer abweichenden Prüfungsmethode ist zu entsprechen, wenn die oder der Studierende eine länger andauernde Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden.
(4) Wenn der Anmeldung, dem Antrag auf eine bestimmte Prüferin oder einen bestimmten Prüfer bei der zweiten Wiederholung oder dem Antrag auf abweichende Prüfungsmethode nicht entsprochen wird, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan dies mit Bescheid zu verfügen, wenn die oder der Studierende schriftlich einen begründeten Antrag auf Ausstellung eines Bescheides stellt.
(5) Die Einteilung der Prüferinnen und Prüfer sowie der Prüfungstage ist den Studierenden spätestens drei Wochen vor Abhaltung der Prüfung in geeigneter Weise bekanntzumachen. Die Vertretung einer verhinderten Prüferin oder eines verhinderten Prüfers ist zulässig.
(6) Die Studierenden sind berechtigt, sich bis spätestens eine Woche vor dem Prüfungstag bei der Prüferin oder dem Prüfer oder bei der Studiendekanin oder dem Studiendekan ohne Angabe von Gründen schriftlich abzumelden.
...
Prüfungssenate
§ 56. (1) Für die kommissionellen Prüfungen hat die Studiendekanin oder der Studiendekan Prüfungssenate zu bilden.
(2) Einem Senat haben wenigstens drei Personen anzugehören. Für jedes Prüfungsfach oder dessen Teilgebiet ist eine Prüferin oder ein Prüfer einzuteilen. Ein Mitglied ist zur oder zum Vorsitzenden des Prüfungssenates zu bestellen. Im Lehramtsstudium aus den künstlerischen Unterrichtsfächern ...
(3) Bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung ist die Studiendekanin oder der Studiendekan Mitglied des Prüfungssenates und hat den Vorsitz zu führen.
...
Durchführung der Prüfungen
§ 57. (1) Bei der Prüfung ist den Studierenden Gelegenheit zu geben, den Stand der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen. Dabei ist auf den Inhalt und den Umfang des Lehrstoffes der Lehrveranstaltungen Bedacht zu nehmen.
(2) Mündliche Prüfungen sind öffentlich. Es ist zulässig, den Zutritt erforderlichenfalls auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen zu beschränken. Bei kommissionellen mündlichen Prüfungen hat jedes Mitglied des Prüfungssenates während der gesamten Prüfungszeit anwesend zu sein.
(3) Die Prüferin oder der Prüfer oder die oder der Vorsitzende des Prüfungssenates hat für den geordneten Ablauf der Prüfung zu sorgen und das Prüfungsprotokoll zu führen. In das Protokoll sind der Prüfungsgegenstand, der Ort und die Zeit der Prüfung, die Namen der Prüferin oder des Prüfers oder die Namen der Mitglieder des Prüfungssenates, die Namen der oder des Studierenden, die gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen, die Gründe für die negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse aufzunehmen. Die Gründe für die negative Beurteilung sind der oder dem Studierenden auf Antrag schriftlich mitzuteilen. Das Prüfungsprotokoll ist mindestens ein Jahr ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.
...
Rechtsschutz bei Prüfungen
§ 60. (1) Die Berufung gegen die Beurteilung einer Prüfung ist unzulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid aufzuheben. Die oder der Studierende hat den Antrag innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und den schweren Mangel glaubhaft zu machen. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.
..."
Nach § 60 Abs. 1 UniStG ist die Berufung gegen die Beurteilung einer Prüfung unzulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid aufzuheben. Die oder der Studierende hat den Antrag innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und den schweren Mangel glaubhaft zu machen.
Zu klären ist daher, ob die in der Beschwerde geltend gemachten Umstände im Zusammenhang mit der Bekanntgabe des konkreten Datums der mündlichen Prüfung und der Bekanntgabe der Prüfer einen derartigen schweren Mangel der Durchführung der Prüfung im Sinne des § 60 Abs. 1 UniStG darstellen.
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum UniStG, 588 BlgNR XX. GP, 92, ist im Zusammenhang mit § 60 UniStG unter Bezugnahme auf die Diskussionen in der Arbeitsgruppe "Deregulierung des Studienrechts" davon die Rede, dass Prüfungen den Geboten der Objektivität und Sachlichkeit entsprechen müssten und dass die getroffenen Beurteilungen rational nachvollziehbar sein müssten. Es müssten bestimmte Verfahrensgarantien beachtet und Willkür ausgeschlossen werden. Prüfungen, die diesen Anforderungen nicht entsprächen, seien fehlerhaft. Abgesehen von bereits bestehenden Regelungen betreffend die Zulassung zu einer Wiederholung einer Prüfung, betreffend die Bestellung von Senaten und die Zulassung der Öffentlichkeit zu Prüfungen, die durchaus wirkungsvolle Garantien sein könnten, stelle sich die Frage, ob fehlerhafte Prüfungen als solche Bestand haben sollten oder ob den Betroffenen dagegen ein Rechtsbehelf einzuräumen sei. Unter Berücksichtigung der Überlegungen der Machbarkeit und der allfälligen Auswirkungen des Ausbaus des Rechtsschutzes auf das "Prüfungsklima" werde ein Ausbau des Rechtsschutzes vorgeschlagen. Es werde daher die Schaffung eines nach der Intensität der Rechtswirkungen abgestuften Rechtsschutzsystems vorgeschlagen, das eine Verbindung von formalisiertem Rechtsschutz mit anderen Kontroll- und Objektivierungsmechanismen vorsehe.
Wörtlich heißt es sodann (Seite 93):
"Nach Ansicht der Arbeitsgruppe 'Deregulierung des Studienrechts' sollte bei negativer Beurteilung einer Prüfung eine Beschwerdemöglichkeit eingeräumt werden, die zur Aufhebung der Prüfung führt, die - ohne Anrechnung auf die Zahl der zulässigen Wiederholungen - danach zu wiederholen ist. Dabei sollte sich die Kontrolle der Prüfung auf gewichtige Fehler im Sinne einer 'Exzesskontrolle' beschränken. Somit würden nur schwergewichtige Fehler zur Aufhebung der Prüfung führen. Dazu gehört die Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften (Einzelprüfung statt Senat) oder von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein anderes Ergebnis zu erwarten wäre (z.B. unzureichende Prüfungszeit). Fragen der inhaltlichen Bewertung wären grundsätzlich vom Beurteilungsspielraum der Prüferin oder des Prüfers erfasst und daher nicht beschwerdefähig."
Wenngleich der Gesetzgeber, zieht man die oben wörtlich wiedergegebenen Materialien zu § 60 UniStG heran, offenbar primär bzw. uU ausschließlich an Mängel bei der Durchführung der konkreten Prüfung gedacht hat, sprechen Rechtsschutzüberlegungen dafür, jedenfalls auch die Relevierung von Fragen, hinsichtlich derer es nicht zu einer Bescheiderlassung gemäß § 54 Abs. 4 UniStG kommen kann, im Rahmen des Verfahrens gemäß § 60 UniStG zuzulassen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2004, Zl. 2002/10/0007, im Zusammenhang mit einem Antrag auf abweichende Prüfungsmethode im Sinne des § 54 Abs. 2 Z 3 UniStG).
Im Sinne des die österreichische Rechtsordnung bestimmenden Grundsatzes, dass Verstöße gegen Verfahrensvorschriften im Allgemeinen nur dann zur Aufhebung der unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften zu Stande gekommenen Verwaltungsakte führen, wenn die Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, muss auch im vorliegenden Zusammenhang der Kontrolle der Durchführung von Prüfungen, die nach dem Willen des Gesetzgebers als "Exzesskontrolle" ausgestaltet ist, davon ausgegangen werden, dass ein Verstoß gegen Kundmachungsvorschriften, wie er von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführt wird, nur dann zu einer Aufhebung der Prüfung gemäß § 60 UniStG führen kann, wenn die Verstöße so schwerwiegend sind, dass sie von wesentlichem Einfluss auf das Ergebnis der Prüfung sein konnten (ebenso Stelzer, Rechtsprobleme von Prüfungen nach dem UniStG, in: Strasser (Hrsg), Untersuchungen zum Organisations- und Studienrecht, 66 ff, hier 80; vgl. auch die oben wieder gegebene Passage aus den Erläuterungen zur RV, 588 BlgNR, 20. GP, 93, wo hinsichtlich der Mängel bei der Durchführung der Prüfung selbst das gleiche Kriterium für maßgeblich erklärt wird). Insofern kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob die von der Beschwerdeführerin angesprochenen Kundmachungsvorschriften bloße Ordnungsvorschriften darstellen, deren Verletzung keinen schweren Mangel im Sinn des § 60 UniStG darstellen kann. Denn im Beschwerdefall zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, worin dieser Einfluss gelegen sein könnte. So ist nicht ersichtlich, inwiefern die verspätete Bekanntgabe des genauen Datums der für die Beschwerdeführerin absehbaren mündlichen Prüfung von Einfluss auf ihre Vorbereitung oder die Leistung am konkreten Prüfungstag gewesen sein könnte. Gleiches gilt für die Kundmachung der Prüfungskommission, von der der Beschwerdeführerin zwei Mitglieder bekannt waren.
Im Beschwerdefall musste der Studiendekan gemäß § 56 Abs. 3 UniStG der Prüfungskommission kraft Amtes angehören; weiters war einer der drei Prüfer der von der Beschwerdeführerin gewünschte Fachprüfer. Wenngleich im Beschwerdefall nicht feststellbar war, ob eine Bekanntgabe des dritten Prüfers der Prüfungskommission stattgefunden hatte (nach Aussage des Fachprüfers stand der dritte Prüfer zwar zum Zeitpunkt der Fixierung des Prüfungstermins fest, ob eine Mitteilung an die Beschwerdeführerin diesbezüglich erfolgte, wurde von der belangten Behörde nicht festgestellt), so kann dieser Umstand angesichts der einhellig erfolgten Benotung der mündlichen Prüfung keine Bedenken dahingehend hervorrufen, dass das Prüfungsergebnis anders ausgefallen wäre, wenn die Beschwerdeführerin die Person des dritten Prüfers vor der Prüfung gekannt hätte.
Wenngleich somit der Termin der mündlichen Prüfung nicht rechtzeitig im Sinne des § 54 UniStG bekannt gegeben wurde und im Beschwerdefall auch die rechtzeitige Bekanntgabe des dritten Prüfers der Prüfungskommission nicht festgestellt wurde, begründen diese Umstände keinen schweren Mangel im Sinne des § 60 UniStG.
Ähnliches gilt für den Vorwurf, dass mangels entsprechender Kundmachung von Prüfungszeit und Prüfungsort keine Öffentlichkeit der Prüfung gegeben gewesen sei. Wie die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, stehen die Vorschriften über die Bekanntgabe des Prüfungstages nicht in dem von der Beschwerdeführerin unterstellten Konnex zur Öffentlichkeit der Prüfung. Sie dienen vielmehr der Information der Prüfungskandidaten; hinsichtlich der Frage, ob die Prüfung öffentlich abgehalten wird oder nicht, kommt dieser Kundmachung keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Für die Qualifikation einer Prüfung als öffentlich ist es auch nicht von Bedeutung, ob tatsächlich Zuhörer anwesend waren oder nicht. Insofern vermag auch die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegte Erklärung von Frau JM, aus der hervorgeht, dass diese nur vor dem Prüfungsraum wartete und nicht während der Prüfung im Raum anwesend war, nicht zu belegen, dass die Öffentlichkeit von der Prüfung ausgeschlossen gewesen wäre. Dass die Öffentlichkeit in dem Sinne ausgeschlossen gewesen wäre, dass Personen (etwa Frau JM), die der Prüfung beiwohnen hätten wollen, an der Teilnahme gehindert worden wären, wurde nicht festgestellt und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet.
Die Beschwerde zeigt somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 4. Juli 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003100079.X00Im RIS seit
14.09.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008