Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Mag. Engelmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolfgang J***, Textilkaufmann, Graz, Zeppelinstraße 40, vertreten durch Dr. Manfred Rath, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1.) Dagmar I***, Geschäftsfrau, Graz, Alexander Rollett-Weg 8, 2.) Dr. Gottfried I***, Kaufmann, Graz, Annenstraße 23, beide vertreten durch Dr. Franz Insam, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgerichtes vom 17. Jänner 1986, GZ. 1 R 1/86-14, womit der Beschluß des Vorstehers des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 27. November 1985, GZ. Jv 1483/85-9, zum Teil bestätigt und der Rekurs der klagenden Partei zum Teil zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Nach erfolgreicher Ablehnung des Richters der Gerichtsabteilung 5 durch die beklagten Parteien gab der Vorsteher des Bezirksgerichtes für ZRS Graz der Befangenheitsanzeige des nach der Geschäftsverteilung zur Vertretung des abgelehnten Richters berufenen Richters Dr. Erwin S*** statt, erklärte das von diesem ab seinem ersten Einschreiten durchgeführte Verfahren für nichtig und sprach aus, daß die Rechtssache von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen weiteren Vertreter der Gerichtsabteilung 5 weiter zu bearbeiten ist.
Gegen die Nichtigerklärung des Verfahrens ab dem ersten Einschreiten des Dr. Erwin S*** und gegen den Ausspruch über die Weiterbearbeitung der Rechtssache erhob der Kläger Rekurs. Das Rekursgericht wies den Rekurs, soweit er sich gegen den Ausspruch über die Weiterbearbeitung der Rechtssache richtete, zurück und gab ihm im übrigen nicht Folge.
Nach der Rechtsmeinung des Rekursgerichtes könne sich der Kläger durch den Ausspruch über die Weiterbearbeitung der Rechtssache nicht beschwert erachten. Der Rechtsmittelausschluß des § 24 Abs.2 JN umfasse nicht auch den Ausspruch nach § 25 letzter Satz JN. Nach dem Zweck der Nichtkeitsanordnung seien davon alle vom abgelehnten Richter gesetzten Prozeßhandlungen betroffen und nicht bloß die nach dem Entstehen des Ablehnungsgrundes vorgenommenen.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs des Klägers ist unzulässig.
Nach § 24 Abs.2 JN findet gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel, gegen die Zurückweisung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Gemäß § 25 letzter Satz JN sind die vom abgelehnten Richter vorgenommenen Prozeßhandlungen nichtig und, soweit erforderlich, aufzuheben, wenn der Ablehnung stattgegeben wird. Hiezu wird die Auffassung vertreten, daß der Ausspruch nach § 25 letzter Satz JN mit der Ablehnung, über deren Folgen er entscheide, unmittelbar zusammenhänge, woraus abzuleiten sei, daß auch Entscheidungen der zweiten Instanz nach § 25 JN unanfechtbar seien (EvBl. 1977/173 mwN). Der Oberste Gerichtshof hat aber Rekurse zur Erweiterung des Umfanges der als nichtig aufzuhebenden Prozeßhandlungen des abgelehnten Richters für zulässig erachtet (1 Ob 668/85; 3 Ob 51/82) und ausgesprochen, daß sich, soweit die §§ 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen enthalten, das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen nach den Vorschriften des Verfahrens richtet, in dem die Ablehnung erfolgte (SZ 54/96). Nach dem danach in Betracht kommenden § 528 Abs.1 Z 1 ZPO sind aber Rekurse gegen einen bestätigenden Beschluß oder den bestätigenden Teil eines teilweise bestätigenden Beschlusses jedenfalls unzulässig. Zum Ausspruch über die teilweise Zurückweisung des Rekurses enthält der Revisionsrekurs keine Ausführungen. Auch im Rekursverfahren ist jedoch der Rechtsmittelwerber gehalten, darzulegen, aus welchen Gründen er sich für beschwert erachtet (1 Ob 502/76; 1 Ob 104/75 ua). Im vorliegenden Fall fehlen die Rechtsmittelgründe nicht zur Gänze, der Revisionsrekurs enthält nur zum Ausspruch über die Nichtigkeit der vom abgelehnten Richter vorgenommenen Prozeßhandlungen Ausführungen, wie auch schon der Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß. Dies läßt aber den Schluß zu, daß der Rechtsmittelwerber den Ausspruch über die Weiterbearbeitung der Rechtssache allein gar nicht bekämpfen will. Da der Rekurs gegen den Ausspruch über die Nichtigkeit des Verfahrens aber unzulässig ist, ist dann auch kein Verbesserungsverfahren erforderlich.
Demgemäß ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.
Anmerkung
E08252European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0070OB00526.86.0424.000Dokumentnummer
JJT_19860424_OGH0002_0070OB00526_8600000_000