TE OGH 1986/4/29 10Os7/86

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.04.1986
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. April 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Friedrich, Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch sowie Dr.Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Enzenhofer als Schriftführer in der Strafsache gegen Julius T*** und andere wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Peter S*** gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 21.November 1985, GZ 20 Vr 1392/85-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S*** wird zurückgewiesen.

Über dessen Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten S*** die durch seine Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde - neben anderen

Angeklagten - der Angeklagte Peter S*** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG, § 12 StGB (A/I/6-8, 14, 15 und II des Urteilsspruches) sowie des Vergehens nach § 16 Abs 1 Z 1 SuchtgiftG (C/III des Urteilsspruches) schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Mit einer auf die Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft der Angeklagte S*** lediglich den Schuldspruch zu Punkt C/III des erstgerichtlichen Urteils, nach dessen Inhalt er schuldig erkannt wurde, im Jänner 1984 einen Schuß Heroin über Julius T*** an Reinhard T*** überlassen zu haben, zu dessen Bezug dieser nicht berechtigt war; er strebt die Unterstellung (auch) dieser Tat unter den Tatbestand des § 12 Abs 1 SuchtgiftG an.

Zu dieser Nichtigkeitsbeschwerde ist er jedoch nicht legitimiert, weil sie nicht zu seinem Vorteil ausgeführt ist, denn er begehrt die Unterstellung eines ihm zur Last fallenden Tatverhaltens unter ein strengeres Strafgesetz als die vom Erstgericht angewendete Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 1 SuchtgiftG, die (in der Fassung vor und nach der Suchtgiftgesetznovelle 1985) gegenüber § 12 Abs 1 SuchtgiftG subsidiärer Natur ist. Dem in der Nichtigkeitsbeschwerde hervorgekehrten Umstand, daß der Erschwerungsgrund des Zusammentreffens eines Verbrechens mit einem Vergehen entfiele, stünde außerdem korrelierend gegenüber, daß bei der vom Beschwerdeführer angestrebten Lösung eine (weitere) Wiederholung einer strafbaren Handlung derselben Art (§ 33 Z 1 StGB) als (zusätzlicher) Erschwerungsgrund angenommen werden müßte. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S*** war daher, weil sie nicht zu seinen Gunsten ausgeführt ist (§ 282 StPO), sofort bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 1 StPO).

Über die Berufung dieses Angeklagten wird bei einem auf Grund von Rechtsmitteln des Mitangeklagten T*** anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Anmerkung

E08473

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0100OS00007.86.0429.000

Dokumentnummer

JJT_19860429_OGH0002_0100OS00007_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten