Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Huber, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Pflegschaftssache für die mj. Sylke M***, geboren 9.März 1973, wohnhaft bei der Mutter Gertrud M*** in 6080 Igls, Fernkreuzweg 50, vertreten durch das Stadtjugendamt Innsbruck als besonderer Sachwalter, infolge Revisionsrekurses des Vaters Otto M***, Kraftfahrer, 6840 Götzis, Gartenstraße 8, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 21.Februar 1986, GZ. 2 b R 26/86-122, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 13.Jänner 1986, GZ. 3 P 34/81-119, teilweise abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht erhöhte den vom Vater für sein eheliches Kind Sylke zu leistenden monatlichen Unterhaltsbetrag ab 1.November 1985 von bisher S 2.000,-- auf S 2.300,--. Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs des Sachwalters teilweise Folge und sprach eine Erhöhung auf insgesamt S 2.500,-- aus.
Gegen den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz wendet sich der Revisionsrekurs des Vaters. Er verweist einerseits auf seine Stellungnahme laut Schreiben vom 3.Dezember 1985, in welchem er auf seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem ehelichen Sohn Thomas und der unehelichen Tochter Stefanie, die monatlichen Mietkosten und die Darlehensrückzahlungen für einen Hausbau hinwies. Neu macht der Vater im Revisionsrekurs geltend, daß er nach der Scheidung auch seiner zweiten Ehe jetzt auch noch für seine zweite (geschiedene) Ehegattin einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 1.000,-- leisten müsse. Dadurch sei sein Einkommen völlig erschöpft, so daß er zur Leistung des ihm auferlegten Unterhaltsbetrages nicht in der Lage sei.
Rechtliche Beurteilung
Dieses Rechtsmittel ist gemäß § 14 Abs.2 AußStrG unzulässig, denn nach dieser Gesetzesstelle kann gegen eine Entscheidung der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche kein weiterer Rekurs an die dritte Instanz erhoben werden. Zur "Bemessung" des Unterhaltsanspruches gehört u.a. nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch das Problem der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes wie EFSlg.44.575, 44.576, 47.141 uva). Dies gilt insbesondere auch für den Hinweis des Vaters auf die Sorgepflicht für seine zweite Ehefrau (EFSlg.47.153 ua). Da der Vater nur Umstände anführt, die diese seine Leistungsfähigkeit betreffen, ist dem Obersten Gerichtshof ein Eingehen auf die einzelnen Argumente des Vaters verwehrt. Der unzulässige Revisionsrekurs war vielmehr zurückzuweisen.
Insoweit der Vater in seinem Revisionsrekurs einen nicht unwesentlichen neuen Gesichtspunkt (Zahlung eines Unterhaltsbetrages an seine geschiedene zweite Ehegattin) aufzeigt, könnte dies allenfalls einen vom Erstgericht zu erledigenden Herabsetzungsantrag darstellen. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ist jedoch hierüber nicht möglich.
Anmerkung
E08140European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0030OB00541.86.0507.000Dokumentnummer
JJT_19860507_OGH0002_0030OB00541_8600000_000