TE OGH 1986/5/7 8Ob568/86

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Veröffentlicht am 07.05.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Pflegschaftssache der mj. Karin N***, geboren am 5.November 1969, infolge Revisionsrekurses der mütterlichen Großeltern Josef und Charlotte W***, Handelskai 214/10/9, 1020 Wien, und des Bezirksjugendamtes für den 2.Bezirk, Karmelitergasse 9, 1020 Wien, als für die Minderjährige bestellter Einhebungskurator gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 26.Feber 1986, GZ 44 R 3086/86-78, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Favoriten vom 27.Jänner 1986, GZ 2 P 296/70-71, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 1.April 1976 (ON 59 dA) wurde die mj. Karin N***, deren Eltern seit dem Jahr 1972 geschieden sind (vgl. ON 9 dA) in Pflege und Erziehung ihrer mütterlichen Großeltern eingewiesen. Am 15.Dezember 1976 wurde für die Minderjährige - wegen Aussichtlosigkeit einer Exekution gegen den ehelichen Vater als Unterhaltsschuldner - ein an die mütterliche Großmutter zu bezahlender Unterhaltsvorschuß von S 910,-- monatlich bewilligt (ON 60 dA), der am 13.November 1979 auf S 1.100,-- monatlich (ON 63 dA) und am 25.März 1982 auf S 1.300,-- monatlich erhöht (ON 65 dA) und am 22.Oktober 1982 bis 30.November 1985 weitergewährt wurde (ON 66 dA).

Mit Beschluß vom 27.Jänner 1986 (ON 71 dA) stellte das Erstgericht den gewährten Unterhaltsvorschuß mit 31.Juli 1985 ein, weil die Minderjährige seit 22.Juli 1985 eine Lehrlingsentschädigung von durchschnittlich S 2.648,-- einschließlich anteiligen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes bezieht und damit die bei der Unterhaltsbemessung anrechenbare Hälfte der Lehrlingsentschädigung (S 1.324) die Unterhaltsverpflichtung des Vaters (S 1.300,--) übersteige, sodaß die Gewährung eines Unterhaltsvorschusses nicht mehr gerechtfertigt sei.

Dem vom Bezirksjugendamt für den 2.Bezirk namens der Minderjährigen dagegen erhobenen Rekurs wurde nicht Folge gegeben (ON 78 dA).

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der auf den Anfechtungsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit gestützte, von den mütterlichen Großeltern und dem Bezirksjugendamt für den 2.Bezirk erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs, der unzulässig ist.

Nach § 15 Abs 3 UVG ist im Verfahren über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen der Rekurs an den Obersten Gerichtshof unzulässig. Dieser Rechtsmittelausschluß unterscheidet weder nach dem Inhalt des rekursgerichtlichen Beschlusses noch nach dem Inhalt der Anfechtung und auch nicht nach dem Anfechtungsgrund (Nichtigkeit, offenbare Gesetzwidrigkeit oder Aktenwidrigkeit) (EFSlg. 34.220; RZ 1981/41; EvBl 1981/23; EFSlg. 43.853; EFSlg. 46.493 uva); er gilt auch für das Verfahren über die Weitergewährung (EFSlg. 46.495) und die Einstellung der Vorschüsse (EvBl 1981/23).

Der Revisionsrekurs ist somit unzulässig und mußte daher zurückgewiesen werden.

Anmerkung

E08277

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0080OB00568.86.0507.000

Dokumentnummer

JJT_19860507_OGH0002_0080OB00568_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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