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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich;Norm
SHG NÖ 1974 §10 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des A S in Y, vertreten durch Dr. Rainer Mutenthaler, Rechtsanwalt in 3370 Ybbs, Herrengasse 23, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 3. Juli 2001, Zl. GS5-F-41.492/12-01, betreffend Gewährung von Sozialhilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 2000, Zl. 97/08/0549, verwiesen, mit dem der Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 24. April 1997 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden ist.
Nach den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses sei der Antrag des im Jahre 1969 geborenen Beschwerdeführers vom 9. Jänner 1997 auf Gewährung einer monatlichen Geldleistung als Hilfe zum Lebensunterhalt mit dem genannten Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung - in Bestätigung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Melk (BH) vom 20. Februar 1997 -abgewiesen worden. Zur Begründung dieser Entscheidung habe die belangte Behörde ausgeführt, nach § 12 Abs. 3 lit. f AlVG hätten Studenten keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung. "Umgelegt auf das Niederösterreichische Sozialhilfegesetz" (NÖ SHG) bedeute dies, dass "analog dazu" auch die Hilfsbedürftigkeit von Studenten im Sinne der §§ 9 und 10 NÖ SHG zu verneinen sei. Was den Einsatz der Arbeitskraft des Beschwerdeführers anlange, so könne er seinem Vorbringen nach zwar nicht neben dem Studium arbeiten, er habe aber keine ärztlichen Befunde vorgelegt, aus denen sich seine gänzliche Arbeitsunfähigkeit ergebe.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes habe die belangte Behörde allerdings verabsäumt, dem Beschwerdeführer zur Annahme seiner Arbeitsfähigkeit Parteiengehör zu gewähren und ihn zur Vorlage der ärztlichen Befunde über seine "gänzliche Arbeitsunfähigkeit" aufzufordern. Weiters führte der Verwaltungsgerichtshof aus:
"Die belangte Behörde stützt sich in dieser Hinsicht - was der Beschwerdeführer mit Recht beanstandet - nur auf einen Umkehrschluss aus seinem Vorbringen, er sei aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert, neben dem Studium durch Arbeit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Ging die belangte Behörde davon aus, dass es darauf ankomme, ob der Beschwerdeführer an Stelle des Studiums - und nicht neben diesem - einer Arbeit nachgehen könne (vgl. dazu schon Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht (1989), Seite 417 ff und 468 ff), so hätte sie dies mit dem Beschwerdeführer erörtern und in ihrer Entscheidung nähere Feststellungen entweder über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers oder darüber treffen müssen, dass der Beschwerdeführer den Aufforderungen der belangten Behörde zur Mitwirkung bei der Klärung dieser Frage nicht im erforderlichen Umfang nachgekommen sei. Da der angefochtene Bescheid derartige Ausführungen nicht enthält, vermag ihn der von der belangten Behörde erstmals herangezogene Gesichtspunkt der zur Erzielung eines die Gewährung von Hilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes zur Gänze erübrigenden Einkommens ausreichenden Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von vornherein nicht zu tragen.
Hinzu kommt noch, dass die belangte Behörde sich mit dem Tatbestandsmerkmal der Weigerung im Sinne des § 38 Abs. 1 NÖ SHG 1974 nicht auseinandergesetzt und offenbar gar nicht bemerkt hat, dass diese - im angefochtenen Bescheid nicht erwähnte - Vorschrift von ihr anzuwenden gewesen wäre."
Die belangte Behörde veranlasste darauf hin eine amtsärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers. Danach leide der Beschwerdeführer nach einem Befund des Wilhelminenspitales aus dem Jahre 1987 an einer "heriditären Polyneuropathie". Bei der Untersuchung habe glaubhaft gemacht werden können, dass der "wesentlich grobschlägiger Tremor" in ursächlichem Zusammenhang mit der festgestellten Polyneuropathie stehe. Laut Gutachten des Amtsarztes vom 15. Jänner 2001 und 13. Februar 2001 könne eine "Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als gegeben gewertet werden." Jedoch sei eine sitzende Tätigkeit zumutbar. Eine leichte sitzende Tätigkeit könne durchgeführt werden. Bewegungsübungen mit kurzfristiger jeweiliger Unterbrechung einer sitzenden Dauertätigkeit könnten eingeräumt werden.
Auf das Ersuchen der belangten Behörde, eine Bestätigung über den Studienfortschritt vorzulegen, teilte der Beschwerdeführer mit einem am 7. März 2001 bei der BH eingelangten Schreiben mit, auf Grund der derzeitigen gesetzlichen Lage und unter Einbeziehung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes keine Veranlassung zu sehen, diesem Ersuchen nachzukommen. Die geforderte Bestätigung entspreche einem vom Gesetz her nicht zulässigen zusätzlichen Leistungsnachweis. Eine Bestätigung über seine Studienfortsetzung habe er bereits vorgelegt.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2005 erhielt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die anzuwendenden Rechtsgrundlagen Parteiengehör zu den von der belangten Behörde eingeholten Gutachten des Amtsarztes. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichtvorlage einer Bestätigung seines Studienfortschrittes die durchschnittliche Studiendauer des Medizinstudiums nach der geltenden Rechtslage berücksichtigt werde.
Eine Äußerung des Beschwerdeführers erfolgte nicht.
Mit (Ersatz-)Bescheid vom 3. Juli 2001 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der BH vom 20. Februar 1997 gemäß § 38 NÖ SHG, LGBl. 9200-13, sowie § 78 Abs. 2 NÖ SHG 2000, LGBl. 9200-0, keine Folge gegeben.
Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgeschehens und der anzuwendenden Rechtsgrundlagen vertrat die belangte Behörde im Wesentlichen die Auffassung, dass dem Beschwerdeführer "gesundheitlich durchaus eine geregelte leicht sitzende Tätigkeit zumutbar ist und von (ihm) auch tatsächlich durchgeführt werden kann." Der Beschwerdeführer sei mit Schreiben der belangten Behörde vom 11. Mai 2001 zur Stellungnahme aufgefordert worden, er habe von dieser Gelegenheit jedoch keinen Gebrauch gemacht. Es sei daher davon auszugehen, dass er sich weigere, "zumutbare Arbeit zu leisten." Unter besonderer "sozialer Auslegung" des Begriffes "Zumutbarkeit des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft" könnte allenfalls vertreten werden, dass vom Beschwerdeführer ein Einsatz seiner Arbeitskraft nicht verlangt werden könne, wenn er innerhalb der Mindeststudiendauer studiere bzw. unmittelbar vor Abschluss seiner Ausbildung stehe. Dies sei aber im vorliegenden Fall auch bei äußerst großzügiger Auslegung nicht möglich. Der Beschwerdeführer studiere seit 1991 an der Universität Wien Medizin. Im Wintersemester 1995/96 und im Sommersemester 1996 sei er vom Studium beurlaubt gewesen. 1996/1997 habe er das Studium fortgesetzt. Laut Auskunft der Studienbeihilfenbehörde Wien betrage die Studienmindestdauer für den ersten Studienabschnitt drei Semester sowie ein Toleranzsemester und ein Zusatzsemester. Für den zweiten Studienabschnitt drei Semester und ein Zusatzsemester und für den dritten Studienabschnitt fünf Semester und ein Zusatzsemester, also insgesamt 16 (richtig:15) Semester. Nachzuweisender Studienerfolg, damit diese Semester angerechnet werden könnten, seien zwei Teilprüfungen oder eine Teilprüfung und vier oder acht Stunden. Mangels entsprechender Nachweise sei deshalb auch aus dieser Sicht jedenfalls der Einsatz der eigenen Arbeitskräfte zumutbar.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der deren Behandlung mit Beschluss vom 2. März 2002, B 1223/01, abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der mit "Einsatz der eigenen Kräfte" überschriebene § 10 des Niederösterreichischen Sozialhilfegesetzes in der Fassung der Novelle LGBl. 9200-5 lautet:
"(1) Bevor Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt wird, hat der Hilfesuchende seine Arbeitskraft einzusetzen.
(2) Der Einsatz der Arbeitskraft darf nicht verlangt werden, wenn dies dem Hilfesuchenden nicht zumutbar ist; hiebei ist auf sein Lebensalter, seine physischen und geistigen Kräfte und familiären Verhältnisse Bedacht zu nehmen. Eine Arbeit ist insbesondere nicht allein deshalb unzumutbar, weil
1. sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit des Hilfesuchenden entspricht,
2. sie im Hinblick auf die Ausbildung des Hilfesuchenden als geringwertig anzusehen ist,
3. der Beschäftigungsort vom Wohnort des Hilfesuchenden weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort,
4. die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei der bisherigen Beschäftigung des Hilfesuchenden."
Gemäß § 38 Abs. 1 NÖ SHG in der Stammfassung LGBl. 9200-0 kann die Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß Abschnitt II verwehrt werden, wenn sich der Hilfesuchende weigert, zumutbare Arbeit zu leisten. Der Lebensunterhalt unterhaltsberechtigter Angehöriger darf jedoch hiedurch nicht beeinträchtigt werden.
Gemäß § 78 Abs. 2 NÖ SHG 2000, LGBl. 9200-0, ist über Rechtsansprüche auf Leistung der Sozialhilfe, die bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes (das ist der 1. Februar 2000) zustehen, auf Grund der Rechtslage des NÖ Sozialhilfegesetzes, LGBl. 9200, abzusprechen.
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zugrunde, dass sich der Beschwerdeführer weigere, zumutbare Arbeit zu leisten. Auf Grund des Gutachtens des Amtsarztes sei es ihm gesundheitlich zumutbar, eine geregelte leichte sitzende Tätigkeit auszuüben.
Dagegen wendet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ein, das Gutachten des Amtsarztes sei deshalb unvollständig, weil es keine arbeitsmedizinische Aussage über den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers und den möglichen Auswirkungen der Behinderung auf den Arbeitsmarkt enthalte. Das Gutachten des Amtsarztes sei deshalb nicht schlüssig und nachvollziehbar, weil sich das Gutachten ohne Befund auf die bloße Aussage beschränke, "dass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als gegeben gewertet werden kann". Es sei nämlich nicht von Bedeutung, ob ein bestimmtes menschliches Gebrechen als Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gewertet werden kann, sondern ob diese Einschränkung aus medizinischer Sicht die Arbeitsfähigkeit tatsächlich einschränkt.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Verfahrensrüge einer Partei, die im Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist, um erst in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Zurückhaltung abzulegen und das Verwaltungsverfahren als mangelhaft zu bekämpfen, an dem sie trotz gebotener Gelegenheit nicht genügend mitgewirkt hat, abzulehnen (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 4. September 1995, Zl. 94/10/0177, mit weiteren Nachweisen).
Dem Beschwerdeführer sind die Gutachten des Amtsarztes im Rahmen des Parteiengehörs zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt worden. Dass die Gutachten etwa unschlüssig oder unvollständig wären, ist nicht ersichtlich, hat der Amtsarzt doch die beim Beschwerdeführer bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen erhoben und eine daraus resultierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit eingeräumt. Die belangte Behörde hat daher zu Recht auf Grund der vorliegenden Gutachten die -wenn auch beschränkte - Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bejaht. Der Beschwerdeführer hat von der Möglichkeit des Parteiengehörs keinen Gebrauch gemacht. Auf die behaupteten Verfahrensmängel war daher nicht einzugehen.
Auch mit dem weiteren Vorbringen, die belangte Behörde habe die Rechtslage verkannt, weil sie die Arbeitswilligkeit des unbestritten körperlich beeinträchtigten und daher behinderten Beschwerdeführers ohne Prüfung der Möglichkeit, die ihm der Arbeitsmarkt biete, verneint habe, ist der Beschwerdeführer nicht im Recht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass ein Hochschulstudium der Gewährung von Sozialhilfe unter dem Aspekt entgegenstehen kann, dass der Hilfesuchende zufolge der Inanspruchnahme des Studiums als nicht bereit anzusehen ist, seine Arbeitskraft zur Bestreitung seines Lebensbedarfes einzusetzen (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 26. September 1995, Zl. 94/08/0130, und vom 27. Juni 2000, Zl. 2000/11/0049).
Mit seinem Berufungsvorbringen, es sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, neben seinem Studium noch in einem geregelten Arbeitsverhältnis seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, dass er - trotz bestehender, wenn auch eingeschränkter Arbeitsfähigkeit - zufolge Inanspruchnahme seiner Arbeitskraft durch das Studium schon grundsätzlich nicht bereit ist, seine Arbeitskraft zur Beschaffung seines Lebensbedarfes einzusetzen. Im Hinblick auf die grundsätzlich fehlende Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft bedurfte es keiner hypothetischen Untersuchungen darüber, ob der Beschwerdeführer im Falle der Aufgabe seines Studiums seinen Lebensbedarf durch einen Einsatz seiner Arbeitskraft in zumutbarer Weise durch Annahme konkreter Arbeitsmöglichkeiten beschaffen könnte (vgl. auch dazu das bereits genannte Erkenntnis vom 26. September 1995).
Schließlich erblickt der Beschwerdeführer einen Verfahrensmangel in der Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde, wenn diese ohne weitere Untersuchungen betreffend den mangelnden Studienerfolg des Beschwerdeführers zur Schlussfolgerung gelangt sei, der Beschwerdeführer wäre im Sinne des Niederösterreichischen Sozialhilfegesetzes arbeitsfähig, jedoch nicht arbeitswillig. Da der Beschwerdeführer zur Aufforderung, eine Bestätigung über den Studienfortschritt vorzulegen, nicht Stellung genommen habe, hätte die belangte Behörde nur davon ausgehen können, dass der Beschwerdeführer keinen Studienerfolg nachweisen könne.
Auf dieses Vorbringen ist zu erwidern, dass sich die Auffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer wäre arbeitsfähig, aber nicht arbeitswillig, nicht auf den Umstand gründete, dass der Beschwerdeführer seinen Studienfortschritt nicht bekannt gegeben habe, sondern darauf, dass er trotz bestehender (wenn auch eingeschränkter) Arbeitsfähigkeit zufolge Inanspruchnahme seiner Arbeitskraft durch das Studium schon grundsätzlich nicht bereit ist, seine Arbeitskraft zur Beschaffung seines Lebensbedarfes einzusetzen.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs.1 VwGG abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Kostenersatzverordnung 2003. Wien, am 4. Juli 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002100068.X00Im RIS seit
05.08.2005