TE OGH 1986/5/7 8Ob523/86

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Veröffentlicht am 07.05.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Vogel, Dr.Kropfitsch und Dr.Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Staatsanwaltschaft W***, 4600 Wels, Maria Theresia-Straße 12, wider die beklagten Parteien

1.) Johann F***, geboren am 5.Mai 1955 in Wels, Gastwirt, 4540 Bad Hall, Bahnhofstraße 13, vertreten durch Dr.Gernot Kusatz, Rechtsanwalt in Wels, und 2.) Amina Riziki F***, geb. T***, geboren am 16.März 1963 in Mombasa, Kenia, 4020 Linz, Kremplstraße 1, vertreten durch Dr.Christian Rumplmayr, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen Ehenichtigkeit infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 10.Oktober 1985, GZ5 R 118/85-32, womit infolge Berufungen der beklagten Parteien das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 10.Jänner 1985, GZ5 Cg 66/84-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Den Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Die Revisionswerber haben die Kosten ihrer Rechtsmittel selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Staatsanwaltschaft W*** begehrte die Nichtigerklärung der Ehe der Beklagten gemäß § 23 EheG und den Ausspruch, daß beide Beklagten an der Nichtigkeit der Ehe ein Verschulden treffe. Die Beklagten hätten am 7.August 1982 vor dem Standesamt Wels geheiratet. Der Erstbeklagte sei österreichischer Staatsbürger, die Zweitbeklagte sei im Zeitpunkt der Eheschließung keniatische Staatsbürgerin gewesen. Der letzte Wohnsitz beider Beklagten sei Wels gewesen. Die Ehe der Beklagten sei ausschließlich zu dem Zwecke geschlossen worden, um der Zweitbeklagten die österreichische Staatsbürgerschaft zu verschaffen. Die Zweitbeklagte, die in Mombasa/Kenia der Prostitution nachging, sei von den Ehegatten Franz Xaver M*** und Annemarie M*** angeworben worden, nach Österreich zu kommen, um hier die Prostitution auszuüben. Beide Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Die Heirat sei auf Grund ihrer persönlichen Beziehungen zustandegekommen und die Ehe sei auch vollzogen worden. Die Zweitbeklagte sei an der Eheschließung interessiert gewesen. Ab Herbst 1982 sei zwischen dem Erstbeklagten und der Zweitbeklagten eine Entfremdung eingetreten, weil der Erstbeklagte berufsbedingt nicht mehr so viel Zeit gehabt habe, um sich um die Zweitbeklagte als seine Frau zu kümmern. Die Zweitbeklagte sei dann ihre eigenen Wege gegangen. Obwohl die Zweitbeklagte an einer Aufrechterhaltung der Ehe interessiert gewesen sei, habe sie einsehen müssen, daß infolge inzwischen eingetretener tiefgreifender Zerrüttung eine Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft unmöglich sei. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es traf folgende Feststellungen:

Die Beklagten haben am 7.August 1982 vor dem Standesamt Wels zu Beurkundungsnummer 207/1982 die Ehe geschlossen. Der Ehe entstammen keine Kinder. Der letzte gemeinsame Aufenthalt war Wels, Linzerstraße 222. Der Erstbeklagte, der auch als Taxifahrer tätig war, lernte den Besitzer des Steakhauses in Wels, Franz M***, kennen. Die beiden vereinbarten, Afrikanerinnen, die in Mombasa bereits der Prostitution nachgingen, mit nach Österreich zu nehmen. Im Mai 1982 flogen der Erstbeklagte und Franz M*** nach Kenia. Bereits in Mombasa erklärten sie den Frauen Anastasia und Amina (der Zweitbeklagten), daß sie, wenn sie mit nach Österreich fahren wollten, dort in einem Lokal der Prostitution nachgehen müssen. Die Zweitbeklagte war in Mombasa Tänzerin in einer Diskothek bzw. einem Nachtklub und verdiente sich dort ihr Geld mit Prostitution. Am 28.Mai 1982 reisten die Beklagten in Österreich ein. Am 7. August 1982 heirateten die Beklagten. Der Grund für die Hochzeit lag darin, daß die Zweitbeklagte die nötigen Aufenthaltspapiere bekam und in Österreich bleiben konnte. Die Zweitbeklagte erhielt die österreichische Staatsbürgerschaft, aus welchem Grund auch die Ehe geschlossen wurde. Mit 1.September 1982 wurde der Zweitbeklagten ein amtsärztliches Zeugnis vom Magistrat der Stadt Wels zur Ausübung der Prostitution ausgestellt.

Der Zweck der Eheschließung zwischen den Beklagten war nicht, eine eheliche Gemeinschaft zu begründen, sondern der Zweitbeklagten die österreichische Staatsbürgerschaft zu ermöglichen sowie einen Aufenthalt in Österreich zu sichern.

Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß die im § 23 Abs 1 EheG genannten Voraussetzungen für den Ausspruch der Nichtigkeit der Ehe gegeben seien.

Das Berufungsgericht gab den Berufungen der Beklagten nicht Folge, sondern bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung. Auf der Grundlage der Feststellungen des Erstgerichtes verwies es darauf, daß die Rechtsrügen der Beklagten nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgingen, wenn sie den Beweggrund der Liebe in den Vordergrund ihrer Eheschließung zu stellen suchen. Im übrigen sei die Gemeinschaft der Beklagten nach deren eigenem Vorbringen nach weniger als einem Vierteljahr wieder aufgelöst worden, sodaß auch von einer Heilung der Ehe nach § 23 Abs 2 EheG nicht gesprochen werden könne.

Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richten sich die Revisionen beider Beklagten. Der Erstbeklagte stützt sein Rechtsmittel auf die Anfechtungsgründe des § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO, die Zweitbeklagte nur auf § 503 Abs 1 Z 4 ZPO. Beide beantragen die Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin, daß das Klagebegehren abgewiesen werden möge. Die Staatsanwaltschaft Wels erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionen sind nicht berechtigt.

Soweit der Erstbeklagte eine Mangelhaftigkeit des berufungsgerichtlichen Verfahrens rügt, liegt diese nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs 3 ZPO). Im übrigen beharren beide Rechtsmittelwerber in ihren Rechtsrügen darauf, daß sie eine Lebensgemeinschaft begründet hätten, weshalb die Voraussetzungen für die Heranziehung der Bestimmung des § 23 EheG nicht vorlägen. Dem ist zu erwidern:

Gemäß § 23 Abs 1 EheG ist eine Ehe nichtig, wenn sie ausschließlich oder überwiegend zu dem Zweck geschlossen ist, der Frau ..... den Erwerb der Staatsangehörigkeit des Mannes zu ermöglichen, ohne daß die eheliche Lebensgemeinschaft begründet werden soll. Bei der Prüfung der Verwirklichung dieses Tatbestandes ist auf den Zeitpunkt der Eheschließung abzustellen (6 Ob 534/85 u.a.). Diesem Grundsatz haben die Vorinstanzen voll entsprochen. Im Gegensatz zu den feststellungsfremden Ausführungen der Revisionswerber stellten sie jedoch fest, daß der Zweck der Eheschließung zwischen den Beklagten nicht die Begründung einer ehelichen Gemeinschaft war, sondern der Zweitbeklagten die österreichische Staatsbürgerschaft zu ermöglichen. Damit fallen alle weiteren gegenteiligen Argumente der Beklagten in sich zusammen. Da die Beweiswürdigung der Vorinstanzen auch im Eheverfahren nicht mehr mit Revision bekämpft werden kann (6 Ob 677/84 u.a.), ist demgemäß von dem als erwiesen angenommenen Sachverhalt auszugehen, dessen rechtliche Folgen zu dem von den Vorinstanzen richtig ermittelten Ergebnis führten.

Beiden Revisionen war somit der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.

Anmerkung

E08271

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0080OB00523.86.0507.000

Dokumentnummer

JJT_19860507_OGH0002_0080OB00523_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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