Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch, Dr.Kuderna, Dr.Gamerith und Dr.Riedler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Edith M***, Kaufmann in Mauerkirchen, Alm 8, vertreten durch Dr.Florian Lackner, Rechtsanwalt in Braunau am Inn, wider die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei Herbert M***, Angestellter, Mauerkirchen, Alm 8, vertreten durch Dr.Manfred Lirk, Rechtsanwalt in Braunau am Inn, wegen Unterlassung (Streitwert S 80.000,--), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Rekursgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 28.Jänner 1986, GZ. R 400/85-9, womit der Beschluß des Arbeitsgerichtes Braunau am Inn vom 21.November 1985, GZ. Cr 61/85-2, teilweise bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das gemäß § 30 Abs.1 ArbGG zur Erlassung einstweiliger Verfügung berufene Erstgericht (Arbeitsgericht) untersagte dem Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei antragsgemäß, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Hauptverfahrens das Lawinensuchgerät "Vorrichtung zum Auffinden insbesondere durch Schnee verschütteter Körper" im Sinne der Patentanmeldung 11 A 3740/83, bestehend aus Sender und Empfängerteil, auf eigenen Namen und eigene Rechnung zu vertreiben und die Produktion des Lawinensuchgerätes M*** im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchzuführen oder auf eigenen Namen und eigene Rechnung diesbezüglich Aufträge entgegenzunehmen und zu werben. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Beklagten nur insofern teilweise Folge, als es der Klägerin und gefährdeten Partei auftrug, für alle dem Beklagten durch das erlassene Verbot verursachten Nachteile durch gerichtlichen Erlag eines Betrages von S 200.000,-- Sicherheit zu leisten. Die zweite Instanz sprach aus, daß das Verbot nicht vor Nachweis des gerichtlichen Erlages der zu leistenden Sicherheit wirksam wird und daß der Wert des Beschwerdegegenstandes, über den es entschieden hat, S 2.000,-- übersteigt. Der gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene - unrichtig als "Revision" bezeichnete - Revisionsrekurs des Beklagten ist unzulässig. Gemäß § 528 Abs.1 Z 1 ZPO idF der ZVNov 1983 sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist (§ 502 Abs.3 ZPO). Durch diese, vom früheren Wortlaut des § 528 Abs.1 Satz 1 Z 1 ZPO ("Rekurse gegen Entscheidungen...., durch die der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist") abweichende Neufassung und das Klammerzitat des § 502 Abs.3 ZPO ("gegen ein Urteil des Berufungsgerichtes ist, soweit es das angefochtene Urteil bestätigt, die Revision.....unzulässig, wenn.....") hat der Gesetzgeber den zweiten Rechtssatz des Jud.56 neu (PlB des OGH 8.12.1951, SZ 24/335) - wonach § 502 Abs.3 ZPO aF auf bloß teilweise bestätigende Berufungsentscheidungen nicht anzuwenden war - jetzt für das Rekursverfahren ebenso aufgegeben wie für das Revisionsverfahren (669 BlgNR 15. GP 58, 60 und JAB 1337 BlgNR 15. GP 20; Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht, ÖJZ 1983,169 ff [175,203], Fasching, Zivilprozeßrecht, Lehr- und Handbuch RZ 1872 und 2017; iglS bereits ÖBl 1984,25 und 50; ÖBl 1985,23 ua).
Rechtliche Beurteilung
All das gilt gem. § 28 Abs.1 ArbGG auch für das arbeitsgerichtliche Rechtsmittelverfahren im allgemeinen und gem.§ 30 Abs.3 ArbGG iZ mit den §§ 78 und 402 EO ebenso für das dortige Provisorialverfahren. Es ist daher auch im arbeitsrechtlichen Provisorialverfahren der bestätigende Teil einer Rekursentscheidung gemäß § 528 Abs.1 Z 1 ZPO jeder weiteren Anfechtung entzogen.
Ob die klagende Partei die vom Rekursgericht bestimmte Sicherheit rechtzeitig erlegt hat und damit das erlassene Verbot wirksam geworden ist, braucht nicht geprüft werden, weil im Falle des Erlöschens der EV das vorliegende Rechtsmittel nur noch überdies mangels Beschwer unzulässig wäre (ÖBl 1983,117 mwN).
Anmerkung
E08171European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0140OB00073.86.0513.000Dokumentnummer
JJT_19860513_OGH0002_0140OB00073_8600000_000