TE Vwgh Erkenntnis 2005/7/4 2004/10/0094

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Veröffentlicht am 04.07.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
72/01 Hochschulorganisation;
72/02 Studienrecht allgemein;

Norm

UniStG 1997 §60 Abs1;
UniversitätsG 2002 §79 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der KH in W, vertreten durch DDr. Charlotte Schuster, Rechtsanwalt in 1190 Wien, Schreiberweg 93, gegen den Bescheid der Rechtsmittelkommission des Senates der Universität Wien vom 5. März 2004, Zl. RMK 1 - 2003/2004, betreffend Aufhebung einer negativ beurteilten Prüfung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Kopie einer Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin stellte am 26. November 2003 einen Antrag auf "Nichtigerklärung" der Benotung ihrer mit "nicht genügend" beurteilten Predigtarbeit. Der Studiendekan der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Universität Wien wies mit Bescheid vom 22. Dezember 2003 diesen Antrag gemäß § 60 Universitätsstudiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997 idgF, ab. Die Benotung sei rational nachvollziehbar und das von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Mobbing habe nicht glaubhaft gemacht werden können.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die gemäß § 25 Abs. 7 Universitätsgesetz 2002 eingesetzte entscheidungsbefugte Rechtsmittelkommission des Senates die Berufung als unbegründet ab. Die Beschwerdeführerin habe beim Studiendekan der Evangelisch-Theologischen Fakultät den Antrag auf Aufhebung der von o. Univ.- Prof. Dr. H mit "nicht genügend" beurteilten Prüfung gemäß § 60 UniStG wegen schwerer Mängel bei der Durchführung dieser Prüfung gestellt. Als Begründung habe sie ausgeführt, o. Univ.- Prof. Dr. H sei befangen gewesen und habe deshalb keine sachliche Argumentation im Gutachten vom 21. Oktober 2003 geführt. Als weiterer Mangel wurden Mobbing und unrichtige Beurteilung geltend gemacht. Nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens (Einholung von Stellungnahmen der befassten Personen, Durchführung eines Acht-Augengesprächs) zur Wahrung des Parteiengehörs, in dessen Zuge die Beschwerdeführerin die bis in die Jahre 1998/99 zurückreichenden Mobbing-Vorwürfe aufrechterhalten habe, habe der Studiendekan den Antrag auf Nichtigerklärung der Beurteilung der Predigtarbeit gemäß § 60 UniStG abgewiesen und dies dahingehend begründet, dass die Beurteilung durch eine habilitierte Universitätsprofessorin vorgenommen worden, rational nachvollziehbar und nicht willkürlich festgesetzt worden sei. Eine weitere inhaltliche Überprüfung der Beurteilung sei unter Beachtung des verfassungsgesetzlich festgelegten Rechts auf Lehrfreiheit nicht möglich. Hinsichtlich des Vorwurfes der Befangenheit sei nach Durchführung eines Acht-Augengesprächs festgestellt worden, dass der von der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf des Mobbings in keiner Weise gerechtfertigt sei. Die Beschwerdeführerin habe Berufung erhoben und in einem ergänzenden Schreiben zur Berufungsschrift zum Vorwurf des Mobbings keine weiteren Beweismittel angeführt. Sie bezöge sich auf das negative Gutachten zur Predigtarbeit. Sie führe auch an, dass der Besuch der Vorlesung Homiletik von Prof. Dr. H im Sommersemester 2003 die Voraussetzung für den positiven Abschluss der homiletischen Seminare in Wien darstelle, damit sie ausgehend von den Lehrinhalten ihre Predigtarbeit verfassen könne.

Nach Wiedergabe des am 1. Jänner 2004 in Kraft getretenen § 79 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass verfahrensgegenständlich lediglich die Umstände seien, die Zweifel an einer ordentlichen Durchführung einer Prüfung nach sich zögen. Der Vorwurf des Vorliegens von Befangenheitsgründen der Beurteilerin der negativ beurteilten Predigtarbeit habe nicht glaubhaft gemacht werden können und das Zutreffen des Vorwurfes sei auf Grund des erhobenen Sachverhalts nicht anzunehmen, weil noch nach den "behaupteten Vorfällen" Lehrveranstaltungen von Frau Prof. H offenkundig objektiv, das heiße mit guten Noten (z.B. die Lehrveranstaltung Einführung in die Homiletik am 4. Juli 2003 mit "gut") bewertet worden seien. Die Berufung sei daher abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 79 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, lautet:

"Rechtsschutz bei Prüfungen

§ 79. (1) Die Berufung gegen die Beurteilung einer Prüfung ist unzulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid aufzuheben. Die oder der Studierende hat den Antrag innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und den schweren Mangel glaubhaft zu machen. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen."

Gemäß § 143 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 ist der zweite Teil des Universitätsgesetzes, also auch § 79 Universitätsgesetz 2002, mit 1. Jänner 2004 in Kraft getreten.

§ 79 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 entspricht inhaltlich § 60 Universitätsstudiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997, und berücksichtigt hinsichtlich der Zuständigkeit durch den Verweis auf "das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ" die neue Rechtslage. Da die Rechtslage gemäß § 60 Universitätsstudiengesetz hinsichtlich der Möglichkeit zur Aufhebung von Prüfungen die gleiche war wie jene nach § 79 Universitätsgesetz 2002, erübrigt es sich zu klären, ob der Beurteilungsmaßstab für die Aufhebung einer vor dem 1. Jänner 2004 abgehaltenen Prüfung aus § 60 UniStG zu gewinnen wäre.

Sowohl gemäß § 60 Abs. 1 UniStG als auch gemäß § 79 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 ist eine "Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid aufzuheben", wenn die Durchführung der negativ beurteilten Prüfung einen "schweren Mangel" aufweist.

Wie sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum UniStG, 588 BlgNR XX. GP, 90 ff, ergibt, sollte § 60 Abs. 1, und somit auch der gegenüber § 60 UniStG unveränderte § 79 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, eine Kontrolle der Beurteilung von Prüfungen im Hinblick auf "Exzesse" ermöglichen. Wie auch in der Lehre vertreten wird (vgl. Stelzer, Rechtsprobleme von Prüfungen nach dem UniStG, in: Strasser (Hrsg.), Untersuchungen zum Organisations- und Studienrecht, 1999, 66 (80 ff)) bietet sich als Kriterium für Verfahrensmängel im Zusammenhang mit der Durchführung von Prüfungen analog etwa zu § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG der Umstand an, ob der in Rede stehende Mangel von Einfluss auf das Prüfungsergebnis sein konnte.

Die Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren und in der vorliegenden Beschwerde das persönliche Verhalten der Prüferin ihr gegenüber, welches u.a. in der Verwendung geringschätziger Ausdrücke zum Ausdruck gekommen sei, geltend gemacht. Die Prüferin habe weiters ein Ersuchen um einen Gesprächstermin im Zeitraum der Abgabe der Predigtarbeit ohne Begründung nicht wahrgenommen und auch keinerlei Reaktion (die ein Umarbeiten der Arbeit ermöglicht hätte) gezeigt. Auch die Stellungnahmen von dritten Personen zu ihrer Arbeit habe sie nur mittelbar erfahren. Die Beschwerdeführerin schließt daraus in der Beschwerde, dass die Beurteilung der Arbeit erst nach inhaltlicher Überprüfung durch Dritte erfolgt und somit nicht rational nachvollziehbar sei. Eine Befangenheit der Prüferin ergebe sich nicht nur aus diesen Umständen, sondern auch aus weiter zurückliegenden Bemerkungen der Prüferin der Beschwerdeführerin gegenüber.

Ausgehend von diesen Vorwürfen wird in der Beschwerde auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht, da die Begründung und Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides auf die Argumente der Beschwerdeführerin nicht eingehe.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Der Hinweis, dass die Beurteilung durch die Prüferin erst auf Grund Stellungnahmen dritter Personen erfolgt sei, deutet im Zusammenhalt mit dem übrigen Beschwerdevorbringen nicht darauf hin, dass sich die Prüferin bei der Beurteilung von unsachlichen Gesichtspunkten leiten hätte lassen. In der Einholung der Meinung von Fachkollegen zu einer zu beurteilenden Arbeit liegt für sich weder ein Mangel an sich, sodass eine solche Vorgangsweise auch keinen schweren Mangel im Sinne des § 60 UniStG bzw. § 79 Universitätsgesetz 2002 begründet.

In der Beschwerde werden auch keine Umstände aufgezeigt, die die Beweiswürdigung der belangten Behörde, dass kein Mobbing gegenüber der Beschwerdeführerin vorgelegen sei bzw. keine Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit von Univ.-Prof. Dr. H, die Zweifel an der korrekten Beurteilung erwecken könnten, vorhanden seien, als in einem mangelhaften Verfahren zustande gekommen erscheinen lassen könnten. Der belangten Behörde kann nicht entgegen getreten werden, wenn sie aus dem Umstand der positiven Beurteilung anderer Leistungen der Beschwerdeführerin schließt, dass der Vorwurf einer Voreingenommenheit, den die Beschwerdeführerin aus einer Reihe von Prof. H zugeschriebenen Äußerungen ableiten möchte, nicht als berechtigt zu qualifizieren ist. Es begründet aber auch das in der Beschwerde monierte Verhalten der Prüferin im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Beurteilung der im Oktober 2003 abgegebenen Arbeit (keine Rückmeldung zur Arbeit, Nichtwahrnehmung von Terminen), selbst wenn das Beschwerdevorbringen zutreffend sein sollte, keine Vermutung einer Befangenheit der Prüferin. Das diesbezügliche Vorbringen ist somit nicht geeignet, einen allfälligen Verfahrensmangel des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Insgesamt sind die im Verwaltungsverfahren und in der Beschwerde erhobenen Vorwürfe somit nicht geeignet, einen schweren Mangel im Sinne des § 60 Abs. 1 UniStG bzw. § 79 Universitätsgesetz 2002 bzw. Verfahrensmängel des angefochtenen Bescheides darzutun. Die belangte Behörde hat daher zu Recht und ohne Verstoß gegen Verfahrensvorschriften die Berufung gegen die Abweisung des Antrags gemäß § 60 UniStG als unbegründet abgewiesen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 4. Juli 2005

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004100094.X00

Im RIS seit

05.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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