TE Vfgh Beschluss 2008/3/5 V42/07

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Veröffentlicht am 05.03.2008
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Index

L4 Innere Verwaltung
L4005 Prostitution, Sittlichkeitspolizei

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
ProstitutionsV der Gemeinde St. Florian am Inn vom 11.10.93
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einerProstitutionsverordnung mangels Eingriffs in die Rechtssphäre derAntragstellerin infolge Änderung der Verordnung

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit dem vorliegenden Antrag gemäß Art139 Abs1 B-VG begehrtrömisch eins. 1. Mit dem vorliegenden Antrag gemäß Art139 Abs1 B-VG begehrt

die Einschreiterin, die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde St. Florian am Inn vom 11. Oktober 1993 betreffend das Verbot der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben.

Die Antragstellerin arbeitet nach eigenen Angaben als Prostituierte und beabsichtigt, in dem von ihr gemieteten Zimmer im Haus Badhöring 12, 4782 St. Florian am Inn, die Prostitution auszuüben. Aufgrund des in der oben bezeichneten Prostitutionsverordnung normierten Verbots sei die Anbahnung oder Ausübung der Prostitution an der genannten Adresse jedoch untersagt.

2.1. Zur Zulässigkeit des Antrags führt die Einschreiterin im Wesentlichen aus, dass die Verordnung unmittelbar und aktuell in ihre Rechtssphäre eingreife und ihr das Provozieren eines Verwaltungstrafverfahrens, um auf diese Weise einen der Anfechtung zugänglichen Bescheid zu erwirken, nicht zumutbar sei.

2.2. In der Sache behauptet die Antragstellerin, dass die Voraussetzungen des §2 Abs2 Oö. Polizeistrafgesetz für die Erlassung des Prostitutionsverbotes nicht vorlagen. Zudem stehe die bekämpfte Verordnung im Widerspruch zu Art8 EMRK, zum Gleichheitsgrundsatz gemäß Art7 B-VG und Art2 StGG, zur Freiheit der Erwerbsausübung iSd Art6 StGG sowie zum Recht auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art5 StGG.

3. Der Gemeinderat der Gemeinde St. Florian am Inn legte die auf die Verordnung Bezug habenden Akten vor und erstattete eine Stellungnahme, in der er dem Vorbringen der Einschreiterin mit näherer Begründung entgegen tritt und beantragt, dem vorliegenden Antrag unter Zuerkennung der Verfahrenskosten keine Folge zu geben.

4. Die Oberösterreichische Landesregierung legte mehrere Aktenstücke vor; eine schriftliche Äußerung zum Gegenstand wurde nicht erstattet.

II. Zur Rechtslage:römisch II. Zur Rechtslage:

1. Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde St. Florian am Inn vom 11. Oktober 1993 betreffend das Verbot der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution lautet in der von der Antragstellerin angefochtenen Stammfassung:

"V E R O R D N U N G

des Gemeinderates der Gemeinde St. Florian am Inn vom 11. Oktober 1993 betreffend das Verbot der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution.

Auf Grund des §2 Abs2 des O.Ö. Polizeistrafgesetzes, LGBl. Nr. 36/1979, in der Fassung der O.Ö. Polizeistrafgesetznovelle 1985, LGBl. Nr. 94, wird verordnet. Auf Grund des §2 Abs2 des O.Ö. Polizeistrafgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1979,, in der Fassung der O.Ö. Polizeistrafgesetznovelle 1985, Landesgesetzblatt Nr. 94, wird verordnet.

§1

Die Anbahnung oder Ausübung der Prostitution (Beziehungen zur sexuellen Befriedigung anderer Personen zu Erwerbszwecken) im Hause Badhöring 12 in 4780 St. Florian am Inn ist verboten.

§2

Wer diesem Verbot zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit Geldstrafe bis zu S 200.000,-- bestraft.

§3

Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.

Der Bürgermeister:

                                       [Unterschrift]

                                        (Wegschaider)

An der Amtstafel

angeschlagen am: 13.10.93

abgenommen am:   28.10.93

           [Unterschrift]"

2. Wie sich aus den dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Akten ergibt, wurde die Prostitutionsverordnung vom 11. Oktober 1993 mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde St. Florian am Inn vom 25. Oktober 2001 geändert. Die Verordnung vom 25. Oktober 2001 lautet:

"Verordnung

des Gemeinderates der Gemeinde St. Florian am Inn vom 25. Oktober 2001, mit der die Verordnung vom 11. Oktober 1993 betreffend das Verbot der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution geändert wird

Auf Grund des §2 Abs2 der Oö. Polizeistrafgesetzes, LGBl. Nr. 36/1979 i.d.g.F. wird verordnet: Auf Grund des §2 Abs2 der Oö. Polizeistrafgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1979, i.d.g.F. wird verordnet:

§1

Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde St. Florian am Inn vom 11. Oktober 1993 wird wie folgt geändert:

§2 lautet:

'Wer diesem Verbot zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 14.500 Euro bestraft.[']

§2

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Der Bürgermeister:

[Unterschrift]

(Mairinger)

An der Amtstafel der Gemeinde St. Florian am Inn

angeschlagen am 31.10.2001

abgenommen am 16.11.2001

[Unterschrift]"

III. Der Antrag ist nicht zulässig:römisch III. Der Antrag ist nicht zulässig:

1. Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art139 Abs1 letzter Satz B-VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung - im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg. 13.944/1994, 15.234/1998, 15.947/2000).

2. Wie sich aus dem Antragsvorbringen unmissverständlich ergibt, beantragt die Einschreiterin die Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde St. Florian am Inn vom 11. Oktober 1993 betreffend das Verbot der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel von 13. bis 28. Oktober 1993, zur Gänze. Dabei übersieht die Antragstellerin jedoch, dass die in Rede stehende Verordnung mit In-Kraft-Treten der Verordnung des Gemeinderates vom 25. Oktober 2001 geändert wurde. Ein Eingriff in die Rechtssphäre der Antragstellerin könnte sich aber nur durch die Prostitutionsverordnung in der nunmehr geltenden Fassung ergeben, weshalb das Aufhebungsbegehren gegen die Prostitutionsverordnung in der novellierten Fassung und nicht gegen die Verordnung in der Stammfassung zu richten gewesen wäre.

Der Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.

IV. 1. Der vom Gemeinderat der Gemeinde St. Florian am Inn begehrte Kostenersatz war nicht zuzusprechen, weil ein Kostenersatz in gemäß Art139 Abs1 (letzter Satz) B-VG eingeleiteten Verfahren nur für den obsiegenden Antragsteller vorgesehen ist (§61a VfGG).römisch IV. 1. Der vom Gemeinderat der Gemeinde St. Florian am Inn begehrte Kostenersatz war nicht zuzusprechen, weil ein Kostenersatz in gemäß Art139 Abs1 (letzter Satz) B-VG eingeleiteten Verfahren nur für den obsiegenden Antragsteller vorgesehen ist (§61a VfGG).

2. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Prostitution, Novellierung,Verwaltungsstrafrecht, Strafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:V42.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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