Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Mai 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch sowie Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Jagschitz als Schriftführerin in der Strafvollzugssache betreffend Walter P*** (wegen Widerrufs der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe) über die Beschwerde des Walter P*** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz (als Beschwerdegericht) vom 19. Februar 1986, AZ 10 Bs 48/86 = GZ 11 BE 618/85-22 des Kreisgerichtes Steyr, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Beschluß des Kreisgerichtes Steyr als Vollzugsgericht vom 19. Dezember 1985 (ON 18) wurde die (mit Beschluß des gleichen Gerichtes vom 3.September 1984 [ON 6] angeordnete) bedingte Entlassung des Walter P*** aus der Freiheitsstrafe widerrufen. Der gegen den Widerrufsbeschluß erhobenen Beschwerde des Genannten gab das Oberlandesgericht Linz nicht Folge (ON 22).
Die dagegen als "Berufung gegen den Wiederruf meiner bedingt entlassen Strafe" bezeichnete und als Beschwerde anzusehende Eingabe des Walter P*** ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Nach der Strafprozeßordnung ist gegen Beschwerdeentscheidungen eines Gerichtshofes zweiter Instanz grundsätzlich ein weiterer Rechtszug nicht vorgesehen (vgl. 11 Os 34/80; EvBl. 1975/58, 1973/99). Die - seltenen - Fälle, in denen Entscheidungen eines Oberlandesgerichtes durch ein Rechtsmittel angefochten werden können, sind in den Prozeßgesetzen ausdrücklich und taxativ angeführt (vgl. EvBl. 1983/114, 1984/122 uva). Dem Strafvollzugsgesetz ist jedenfalls ein Rechtsmittel gegen einen vom Oberlandesgericht als Beschwerdegericht gefaßten Beschluß fremd. Demgemäß ist auch eine Beschwerde gegen Beschlüsse des Gerichtshofes zweiter Instanz im Verfahren wegen Widerrufs der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe im Gesetz nicht vorgesehen, sodaß die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.
Anmerkung
E08308European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0100OS00063.86.0513.000Dokumentnummer
JJT_19860513_OGH0002_0100OS00063_8600000_000