TE OGH 1986/5/14 12Os29/86 (12Os30/86)

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Veröffentlicht am 14.05.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Mai 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kral, Hon.Prof.Dr.Steininger, Dr.Hörburger und Dr.Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Breycha als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz B*** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127 Abs. 1, 129 Z 1 StGB über den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27.November 1985, GZ 5 c Vr 9.561/85-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Wiedereinsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27. November 1985, GZ 5 c Vr 9561/85-28, wurde dem Angeklagten, der rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet hatte, am 20. Jänner 1986 zugestellt. Auf Grund der Aussage der Auskunftspersonen Irene P*** und Christine S*** im Zusammenhalt mit der Aussage des Wilhelm P*** steht fest, daß der Umschlag mit den Rechtsmittelschriften am 3.Februar 1986, somit am letzten Tag der Frist, in den Briefkasten Wien 1, Spiegelgasse 16, geworfen wurde. Offenbar irrtümlich wurde die Postsendung jedoch mit dem Datumstempel 5.Februar 1986 versehen.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel ist somit rechtzeitig zur Post gegeben worden. Dem Antrag des Beschuldigten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Rechtsmittel ist demzufolge der Boden entzogen worden, sodaß dieser Antrag als gegenstandslos zurückzuweisen war (vgl. Mayerhofer/Rieder 2 § 364 StPO E 2).

Anmerkung

E08480

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0120OS00029.86.0514.000

Dokumentnummer

JJT_19860514_OGH0002_0120OS00029_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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