TE OGH 1986/5/14 12Os43/86

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Veröffentlicht am 14.05.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Mai 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Breycha als Schriftführer in der Strafsache gegen Markus G*** wegen des Vergehens der versuchten Nötigung zur Unzucht nach §§ 15, 204 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden des Angeklagten und der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau als gesetzlicher Vertreter und die Beschwerde des genannten gesetzlichen Vertreters gegen das Urteil und den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 7.Jänner 1986, GZ 11 Vr 3.247/85-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zur Entscheidung über die Beschwerde zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 9.Dezember 1968 geborene Markus G*** des Vergehens der versuchten Nötigung zur Unzucht nach §§ 15, 204 Abs 1 StGB schuldig gesprochen und hiefür nach § 204 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme auf § 11 JGG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Jugendschöffengericht hat ferner am 7.Jänner 1986 den Beschluß gefaßt, daß für den Jugendlichen gemäß § 50 StGB Bewährungshilfe angeordnet und ihm die Weisung erteilt wird, sich weiterhin einer heilpädagogischen Behandlung für die ärztlicherseits für notwendig erachteten Dauer zu unterziehen. Dieser im Zuge der Hauptverhandlung in nichtöffentlicher Beratung gefaßte Beschluß wurde zwar in der Hauptverhandlung nicht verkündet, ist aber in der schriftlichen Urteilsausfertigung enthalten.

Gegen dieses Urteil hat der Amtsvormund, die Bezirkshauptmannschaft-Jugendamt Spittal an der Drau, sowohl namens des Angeklagten als auch als gesetzlicher Vertreter Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet, die Berufung jedoch zurückgezogen und die "Nichtigkeitsbeschwerde" und außerdem eine Beschwerde als gesetzlicher Vertreter, nicht aber auch im Namen des Angeklagten, ausgeführt.

Rechtliche Beurteilung

Mit seinem als Nichtigkeitsbeschwerde bezeichneten und auf § 281 Abs 1 Z 1, 3 und 4 StPO gestützten rechtzeitig eingebrachten (ON 22 und 23) Rechtsmittel wendet sich der gesetzliche Vertreter des Angeklagten, dem gemäß § 39 Abs 3 JGG das Recht zusteht, auch gegen den Willen des Jugendlichen Rechtsmittel zu ergreifen, gegen das Urteil sowie gegen den in der schriftlichen Urteilsausfertigung enthaltenen Beschluß, der auch mit Beschwerde angefochten wird. Er führt aus, daß die Aufnahme einer Weisung in das Urteil die vom Gesetz verlangte förmliche, begründete Beschlußfassung hierüber nach der Urteilsfällung und die Kundmachung dieses Beschlusses an den Verurteilten einschließlich einer Belehrung, daß ihm das Beschwerderecht gegen die Erteilung der Weisung zustehe, nicht ersetzen könne. Die Weisung, sich einer heilpädagogischen Behandlung zu unterziehen, stehe mit dem Gesetz (§ 51 Abs 3 StGB) nicht im Einklang, weil sich der gesetzliche Vertreter in der Hauptverhandlung ausdrücklich gegen eine solche Weisung ausgesprochen hat.

Inhaltlich richtet sich somit das Rechtsmittel ausschließlich gegen den Beschluß des Schöffengerichtes, mit dem eine Weisung erteilt wurde.

Gemäß § 498 Abs 1 StPO können alle Beschlüsse, die sich insbesonders auf die Erteilung von Weisungen und die Bestellung eines Bewährungshelfers beziehen, nur mit Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof angefochten werden. Eine Nichtigkeitsbeschwerde ist gemäß § 280 StPO nur gegen Urteile nicht aber auch gegen Beschlüsse zulässig.

Die im Namen des Angeklagten angemeldete, aber nicht ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war zurückzuweisen, weil der Angeklagte in der Hauptverhandlung auf Rechtsmittel verzichtet hat (S 50). Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 1 und 2 StPO bereits in einer nichtöffentlichen Beratung teils als verspätet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt sofort zurückzuweisen.

Zur Entscheidung über die Beschwerde des gesetzlichen Vertreters des Angeklagten gegen den Beschluß auf Erteilung einer Weisung ist der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig. Nur wenn in den im § 498 Abs 3 StPO genannten Fällen der Gerichtshof, gegebenenfalls auch der Oberste Gerichtshof, über eine gesetzmäßig angeführte Nichtigkeitsbeschwerde zu erkennen hat, entscheidet er auch über die Beschwerde. Da aber eine Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde nicht erfolgte, war in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO die Beschwerde daher dem Oberlandesgericht Graz zuzuleiten.

Anmerkung

E08341

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0120OS00043.86.0514.000

Dokumentnummer

JJT_19860514_OGH0002_0120OS00043_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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