Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Mai 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller (Berichterstatter), Dr. Schneider, Dr. Lachner und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Jagschitz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Helmut T*** wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 Abs. 1 StGB. über die von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 13. September 1985, GZ. 15 U 2800/84-10, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Rzeszut, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:
Spruch
Das Urteil des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 13. September 1985, GZ. 15 U 2800/84-10, verletzt im Ausmaß der verhängten Freiheitsstrafe die Bestimmungen der §§ 31 Abs. 1 und 127 Abs. 1 StGB.
Dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird im Ausspruch über das Ausmaß der verhängten Freiheitsstrafe aufgehoben. Gemäß §§ 292, 288 Abs. 2 Z. 3 StPO. wird in der Sache selbst erkannt:
Helmut T*** wird für das ihm nach dem Schuldspruch des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 13. September 1985, GZ. 15 U 2800/84-10, zur Last fallende Vergehen des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 Abs. 1 StGB. gemäß § 127 Abs. 1 StGB. unter Bedachtnahme gemäß § 31 StGB. auf das Urteil des Strafbezirksgerichts Wien vom 21. August 1985, GZ. 20 U 1182/85-3, zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von 5 (fünf) Monaten verurteilt.
Text
Gründe:
Der am 9. Oktober 1961 geborene Installateurgehilfe Helmut T*** wurde mit dem Urteil des Strafbezirksgerichts Wien vom 21. August 1985, GZ. 20 U 1182/85-3, des Vergehens nach §§ 15, 127 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt, weil er am 14. Jänner 1985 in Wien Verfügungsberechtigten der Firma I*** eine Lederjacke im Wert von 2.490 S zu stehlen versucht hat. Über ihn wurde dafür eine Freiheitsstrafe von drei Wochen verhängt.
Mit dem Urteil des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 13. September 1985, GZ. 15 U 2800/84-10, wurde Helmut T*** erneut des Vergehens nach §§ 15, 127 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt, weil er am 4. Dezember 1984 in Wien Verfügungsberechtigten der Firma K*** Langspielplatten im Gesamtwert von 2.130 S zu stehlen versucht hatte. Ohne Bedachtnahme gemäß § 31 StGB. auf das vorangeführte Urteil wurde hiefür über T*** eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt, die ihm gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Das in Rechtskraft erwachsene Urteil des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 13. September 1985 steht mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Rechtliche Beurteilung
Wird jemand, der bereits zu einer Strafe verurteilt worden ist, wegen einer anderen Tat verurteilt, die nach der Zeit ihrer Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können, so ist gemäß § 31 Abs. 1 StGB. eine Zusatzstrafe zu verhängen, die zusammen mit der in dem früheren Verfahren ausgesprochenen Strafe die Strafe nicht übersteigen darf, die nach den Regeln über die Strafbemessung beim Zusammentreffen strafbarer Handlungen und über die Zusammenrechnung der Werte und Schadensbeträge zulässig wäre (§ 31 Abs. 1 StGB.).
Da die dem Urteil des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 13. September 1985 zugrundeliegende Tat nach der Zeit ihrer Begehung (4. Dezember 1984) schon mit dem Urteil des Strafbezirksgerichts Wien vom 21. August 1985 hätte abgeurteilt werden können, wäre vom Bezirksgericht Floridsdorf eine Zusatzstrafe innerhalb der durch § 31 StGB. bestimmten Grenzen mit Bedacht auf das bei gemeinsamer Aburteilung angemessene Strafmaß auszusprechen gewesen (§ 40 StGB.). Da auch bei gemeinsamer Aburteilung (mangels eines 5.000 S übersteigenden Gesamtwerts des Diebsguts) die im § 127 Abs. 1 StGB. normierte Höchststrafdrohung von sechs Monaten Freiheitsstrafe zum Tragen gekommen wäre, hätte die Summe der beiden Freiheitsstrafen dieses Strafausmaß nicht überschreiten dürfen. Soweit dies geschehen ist, wurden die Bestimmungen der §§ 31 Abs. 1 und 127 Abs. 1 StGB. verletzt.
Das Urteil des Bezirksgerichts Floridsdorf, mit dem eine Strafe verhängt wurde, welche die Strafdrohung des § 127 Abs. 1 StGB. für sich allein voll ausschöpft, ist daher in seinem Ausspruch über die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe zum Nachteil des Verurteilten gemäß § 468 Abs. 1 Z. 4 (§ 281 Abs. 1 Z. 11) StPO. nichtig. Die vom Generalprokurator gemäß § 33 Abs. 2 StPO. erhobene Beschwerde erweist sich sonach als begründet.
Der Oberste Gerichtshof hat seine konkrete Maßnahme auf das nach der Lage des Falls Erforderliche beschränkt, das lediglich eine Korrektur des Ausmaßes der verhängten Freiheitsstrafe gebietet (siehe 13 Os 8/84). Darnach findet der Oberste Gerichtshof unter Übernahme der Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten angemessen.
Der übrige Urteilsinhalt (Schuldspruch, der sinngemäß enthaltene Ausspruch über die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach § 127 Abs. 1 StGB., der Ausspruch der bedingten Strafnachsicht und die Bestimmung der Probezeit nach § 43 Abs. 1 StGB. sowie der Kostenausspruch nach § 389 StPO.) bleibt von der obigen Aufhebung unberührt.
Anmerkung
E08345European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0130OS00069.86.0515.000Dokumentnummer
JJT_19860515_OGH0002_0130OS00069_8600000_000