Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann H***, Autobusunternehmer in Zell am See, Brucker Bundesstraße 52, vertreten durch Dr. Eugen Salpius, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1.) Grete B***, Geschäftsfrau in Zell am See, Schulstraße 8, und 2.) Erwin S***, Kaufmann in Zell am See, Salzmannstraße 6, beide vertreten durch Dr. Gernot Schreckeneder, Rechtsanwalt in Zell am See, wegen S 100.000,-- und Feststellung (Gesamtstreitwert S 200.000,--), infolge Rekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 4. Februar 1986, GZ. 4 R 230/85-23, womit das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 15.März 1985, 1 Cg 358/82-18, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch von Kosten der Rekursbeantwortung wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluß hob das Berufungsgericht infolge einer auf den Berufungsgrund der unvollständigen Erledigung der Sachanträge (§ 496 Abs.1 Z.1 ZPO) gestützten Berufung der klagenden Partei das Ersturteil ohne Rechtskraftvorbehalt auf.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen von den beklagten Parteien erhobene Rekurs ist unzulässig, weil Aufhebungsbeschlüsse ohne Rechtskraftvorbehalt infolge des eindeutigen Wortlautes des § 519 Abs.1 Z.3 ZPO schon nach der alten Rechtslage unanfechtbar waren und das auch nach der Zivilverfahrens-Novelle 1983 geblieben sind, so daß ein solcher Beschluß selbst mit einem außerordentlichen Rekurs nicht angefochten werden kann (Fasching, Komm. IV 412 f, SZ 22/102 uva; zur unveränderten neuen Rechtslage JAB 1337 Blg NR15.GP 23, Petrasch, ÖJZ 1983, 203 und ÖJZ 1985, 302 mwN, Fasching, Lehrbuch RZ 1822, 1834 und 1982, vgl. dort auch RZ 2026).
Der Antrag der Rekursgegnerin auf Kostenzuspruch war abzuweisen, weil sie die Unzulässigkeit des Rekurses nicht erkannt hat und ihr Schriftsatz daher nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war.
Anmerkung
E08240European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0070OB00572.86.0515.000Dokumentnummer
JJT_19860515_OGH0002_0070OB00572_8600000_000