TE OGH 1986/5/15 7Ob573/86

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Veröffentlicht am 15.05.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr. Petrasch und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder Rade K***, geboren am 21. Jänner 1972, und Alexandar K***, geboren am 3. April 1973, infolge Revisionsrekurses der Mutter Juliana K***, Angestellte, Wien 16,

Gablenzgasse 118/11/6, vertreten durch Dr. Michael Datzik und Dr. Klaus Janovski, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 13. März 1986, GZ 47 R 148/86-38, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hietzing vom 8. Jänner 1986, GZ 1 P 153/83-35, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Ehe der Eltern der beiden mj. Kinder Rade und Alexandar K*** wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Hietzing vom 27.6.1983, 1 Sch 44/83, im Einvernehmen geschieden. In dem im Scheidungsverfahren abgeschlossenen Vergleich wurde unter anderem vereinbart, daß das Recht und die Pflicht, die beiden Minderjährigen zu pflegen und zu erziehen, ihr Vermögen zu verralten und sie zu vertreten, nur dem Vater zusteht, und daß die Mutter verpflichtet ist, zum Unterhalt der Kinder monatlfcl ab 1.7.1983 einen Beitrag von je S 1.500,-- zu leisten.

Am 3.4.1985 stellte die Mutter den Antrag (ON 11), festzustellen, daß ihre Unterhaltsverpflichtung gegenüber den beiden Kindern derzeit erloschen sei, weil ihre Einkünfte gegenüber dem Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses aus gesundheitlichen Gründen so gesunken seien, daß sie selbst kaum das Auslangen damit finde. Das Erstgericht wies den Antrag ab, da es der Mutter weiterhin möglich und zumutbar wäre, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, die es ihr erlaube, angemessene Unterhaltsleistungen zu erbringen. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

Die Mutter bekämpft den Beschluß des Rekursgerichtes mit außerordentlichem Revisionsrekurs gemäß § 16 AußStrG aus den Gründen der offenbaren Gesetzwidrigkeit der Entscheidung und der Nichtigkeit des Verfahrens mit dem Antrag, ihn dahin abzuändern, daß ihrem Antrag stattgegeben wird; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Unter den angeführten Rekursgründen macht die Mutter geltend, das Rekursgericht hätte nicht ohne Beiziehung eines Sachverständigen annehmen dürfen, daß ihr die (von ihr ausgeübte) Tätigkeit einer Ordinationshilfe auch mit voller Arbeitszeit zugemutet werden könne, und daß die Begründung des angefochtenen Beschlusses unzureichend sei.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 14 Abs 2 AußStrG sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche unzulässig. Diese Rechtsmittelbeschränkung gilt für jede Art der Bekämpfung, ob nun wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung oder Aktenwidrigkeit oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens oder Nichtigkeit oder sonstiger Fehler, die bei der Unterhaltsbemessung unterlaufen sein sollen (EFSlg. 37.330 ua). Es sind sohin Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche schlechthin, also auch außerordentliche Rekurse nach § 16 AußStrG unzulässig (EFSlg. 47.171). Die Frage der Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen nach der sogenannten Anspannungstheorie betrifft dessen Leistungsfähigkeit und gehört daher zum Fragenkomplex der Unterhaltsbemessung (EFSlg. 44.580). Der Rekurs war deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E08243

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0070OB00573.86.0515.000

Dokumentnummer

JJT_19860515_OGH0002_0070OB00573_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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