Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Mai 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Gumpinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag. Franz G*** wegen des Vergehens der Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehles nach § 7 Abs. 1 MilStG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 3. Februar 1986, AZ 24 Ns 90/86, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Wien dem von Mag. Franz G*** gegen den Präsidenten des Kreisgerichtes Korneuburg gerichteten Ablehnungsantrag nicht Folge. Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil das Gesetz gegen die Abweisung eines solchen Ablehnungsantrages ein Beschwerderecht versagt (§ 74 Abs. 3 StPO; vgl. auch 9 Os 38/85, 9 Os 42/85; EvBl. 1980/160 ua).
Anmerkung
E08298European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0090OS00081.86.0521.000Dokumentnummer
JJT_19860521_OGH0002_0090OS00081_8600000_000