Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Mai 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Krenn als Schriftführer in der Strafsache gegen Alois und Silvana H*** wegen des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4 und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Berufungen der Angeklagten Alois H*** und Silvana H*** gegen das Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 28.November 1985, GZ 16 Vr 173/85-56, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Generalanwaltes Dr. Stöger als Vertreter der Generalprokuratur und des Verteidigers Dr. Kojer, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten Alois und Silvana H***, zu Recht erkannt:
Spruch
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten Alois und Silvana H*** auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Alois H*** und Silvana H*** des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4 und 15 StGB, darüber hinaus Alois H*** des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, Silvana H*** des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und hiefür nach §§ 128 Abs. 1, 28 Abs. 1 StGB zu Freiheitsstrafen verurteilt, und zwar Alois H*** zu 20 Monaten und Silvana H*** zu 18 Monaten. Bei beiden Angeklagten wertete das Erstgericht als erschwerend die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, die bei Alois H*** überdies die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall erfüllen, die Wiederholung der diebischen Angriffe und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, mildernd hingegen, daß es in einem Fall bloß beim Versuch geblieben war, bei Silvana H*** zusätzlich das teilweise Geständnis und die Zustandebringung eines Teiles des Diebsgutes.
Dieses Urteil wird von beiden Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angefochten. Die Nichtigkeitsbeschwerden wurden bereits in einer nichtöffentlichen Beratung mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 10.April 1986, GZ 12 Os 38/86-6, zurückgewiesen. Dieser Entscheidung kann auch der wesentliche, dem Schuldspruch zugrunde liegende Sachverhalt entnommen werden.
Mit den Berufungen streben beide Angeklagten eine Herabsetzung der über sie verhängten Freiheitsstrafen an und machen geltend, daß das Erstgericht die Milderungs- und Erschwerungsgründe zwar im wesentlichen richtig dargelegt, sie jedoch nicht ihrem Gewicht und Gehalt entsprechend gewertet habe. Den Erschwerungsgründen sei zu viel Gewicht beigemessen worden, überdies seien die Schadensbeträge als "relativ minimal" zu bezeichnen. Auch wurde auf ein Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.September 1984 nicht Bedacht genommen.
Rechtliche Beurteilung
Den Berufungen kommt keine Berechtigung zu.
Die vom Erstgericht festgestellten Strafzumessungsgründe wurden, wie auch die Berufungswerber ausführen, zutreffend angenommen, entgegen deren Ansicht jedoch auch richtig gewürdigt. Der Auffassung der Berufungswerber, es handle sich bei den Schadenssummen von 57.780 S (Alois H***) und 69.635 S (Silvana H***) um solche relativ geringen Ausmaßes, kann nicht gefolgt werden, da diese Schadenssummen jeweils die 5.000 S-Grenze ganz wesentlich übersteigen.
Die Voraussetzungen zur Verhängung einer Zusatzstrafe bei Alois H*** gemäß §§ 31, 40 StGB zum Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.September 1984 (rechtskräftig am 12. Februar 1985), AZ 7 c E Vr 10279/84, liegen nicht vor, da nicht alle im nunmehrigen Urteil zur Aburteilung gelangenden Straftaten vor der Fällung des früheren, oben genannten Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien begangen worden sind (vgl. Leukauf-Steininger 2 , § 31, RN 12 und die dort zitierte Judikatur). Die vom Schöffengericht über beide Angeklagten verhängten Strafen sind nicht zu hoch bemessen; sie entsprechen der Dauer nach durchaus dem Unrechtsgehalt der Straftaten, den Täterpersönlichkeiten wie auch dem Schuldgehalt der Delikte. Beiden Berufungen mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Anmerkung
E08333European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0120OS00038.86.0522.000Dokumentnummer
JJT_19860522_OGH0002_0120OS00038_8600000_000