Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Mai 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kral, Hon.Prof.Dr.Steininger, Dr.Hörburger und Dr.Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Krenn als Schriftführer in der Strafsache gegen Irene Hermine Y*** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB über die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Stafsachen Wien als Schöffengericht vom 10.Februar 1986, GZ 5 a Vr 11439/85-29, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10. Februar 1986, GZ 5 a Vr 11439/85-29, wurde Irene Hermine Y*** des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Unmittelbar nach Urteilsverkündung meldete die Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (S 161). Nach Zustellung einer Urteilsausfertigung an den Verteidiger der Genannten führte dieser die Berufung schriftlich aus, die Nichtigkeitsbeschwerde wurde hingegen ausdrücklich zurückgezogen (S 190).
Rechtliche Beurteilung
Da in gegenständlicher Strafsache daher über eine Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu entscheiden ist, ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über die Berufung der Angeklagten nicht zuständig (§ 296 Abs. 1 StPO); demgemäß waren die Akten dem zur Entscheidung über die Berufung zuständigen Oberlandesgericht Wien zuzuleiten (EvBl. 1981/46 u.v.a.).
Anmerkung
E08343European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0120OS00081.86.0522.000Dokumentnummer
JJT_19860522_OGH0002_0120OS00081_8600000_000