TE Vwgh Erkenntnis 2005/7/5 2005/21/0099

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.07.2005
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §46;
AVG §58 Abs2;
FrG 1997 §56 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde des P, vertreten durch Dr. Christoph Gottesmann, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Burggasse 20, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 22. Februar 2005, Zl. III- 908.730/FrB/05, betreffend Abschiebungsaufschub, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, nach seinen Angaben ein Staatsangehöriger von Sierra Leone, auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes gemäß § 56 Abs. 2 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ab. Zur Begründung verwies die belangte Behörde auf das über den Beschwerdeführer verhängte zehnjährige Aufenthaltsverbot und auf die Abweisung seines Asylantrages mit Bescheid vom 25. Februar 2003. Der Beschwerdeführer habe die Erteilung eines Abschiebungsaufschubes damit begründet, dass die Abschiebung aus tatsächlichen Gründen unmöglich sei, weil er kein Reisedokument hätte und ihm kein Heimreisezertifikat ausgestellt würde. Zu diesem Zeitpunkt der Antragstellung am 31. Juli 2004 habe der Beschwerdeführer aber noch nicht wissen können, ob die Behörden von Sierra Leone ein Heimreisezertifikat ausstellen oder nicht, es sei denn, er habe zu diesem Zeitpunkt bereits gewusst, dass seine Angaben nicht der Wahrheit entsprächen.

Eine tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung nach § 56 Abs. 2 FrG liege nur dann vor, wenn der einer Abschiebung entgegenstehende Grund vom Fremden nicht selbst auf zumutbare Weise beseitigt werden könne. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, der Behörde nachzuweisen, dass er sich aus eigenem Antrieb um die Ausstellung eines Ersatzdokumentes bei der Vertretungsbehörde bemüht habe. Ausgehend von der Mitteilung des Generalkonsulates der Republik Sierra Leone, dass es sich beim Beschwerdeführer gemäß einem mit dem Konsul der Republik Sierra Leone geführten Gespräch um keinen Staatsangehörigen von Sierra Leone handle, nehme die Behörde an, dass der Beschwerdeführer nicht bereit sei, auf zumutbare Art und Weise an der Feststellung seiner Identität und Herkunft mitzuarbeiten. Mangels geeigneter Angaben zu seiner Herkunft und Nationalität habe er es daher selbst zu verantworten, dass ihm von der behaupteten Vertretungsbehörde kein Ersatzdokument ausgestellt werde. Eine tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung sei aber nur dann gegeben, wenn die einer Abschiebung entgegenstehenden Gründe nicht auf zumutbare Weise vom Fremden selbst beseitigt werden könnten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zu Recht verweist die Beschwerde auf die hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 31. August 2004, Zl. 2004/21/0137), wonach die bloße Bezugnahme auf eine Mitteilung einer Botschaft nicht die Feststellung zu tragen vermag, der Fremde habe eine falsche Staatsangehörigkeit angegeben und somit seine wahre Herkunft verschleiert. Der angefochtene Bescheid enthält lediglich ein weiteres Argument, dass nämlich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung am 31. Juli 2004 nur dann von einer Nichtausstellung eines Heimreisezertifikates ausgehen habe können, wenn seine Angaben nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Diese Überlegung überzeugt indes schon deshalb nicht, weil sich in den Verwaltungsakten ein Aktenvermerk vom 2. April 2003 befindet, wonach ein "Ansuchen um Reisedokumente bei Botschaft neg."

verlaufen sei, die vom Beschwerdeführer angesprochene Problematik daher bereits bei Stellung seines Antrages aktenkundig war.

Da die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid somit mit einem Verfahrensmangel belastet hat, war dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 5. Juli 2005

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBegründung BegründungsmangelBesondere RechtsgebieteBeweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005210099.X00

Im RIS seit

19.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten