Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurzinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl, Dr.Resch, Dr.Gamerith und Dr.Warta als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Land- und forstwirtschaftliche
LANDES-B***-Gesellschaft mbH., 1010 Wien, Schauflergasse 6, vertreten durch Dr.Ulrich Brandstetter und Dr.Ernst Politzer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Mag.Hannes Z***, Angestellter, 8753 Fohnsdorf, Hauptstraße 8, vertreten durch Dr.Anton Heinrich, Rechtsanwalt in Judenburg, wegen Unterlassung, Schadenersatz und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 500.000,--) sowie einstweiliger Verfügung infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 7.März 1986, GZ.6 R 37/86-11, womit der Beschluß des Kreis- als Handelsgerichtes Leoben vom 9.Dezember 1985, GZ.9 Cg 364/85-2, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Akt wird dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, auszusprechen, ob der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteigt und falls dies nicht der Fall ist, ob der Revisionsrekurs zulässig ist.
Text
Begründung:
Das Erstgericht verbot über Antrag der klagenden Partei dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung Werbung für sich oder ein anderes Wirtschaftstreuhandunternehmen unter den Klienten der klagenden Partei, insbesondere ihrer Bezirksstelle Judenburg, im Bereich Judenburg/Knittelfeld zu betreiben und Klienten der klagenden Partei anderen Wirtschaftstreuhandunternehmen zuzuführen, sowie jede wie immer geartete, unter die Bestimmungen der Wirtschaftstreuhänderberufsordnung fallende Tätigkeit im Kreise der Klienten der klagenden Partei zu entfallten.
Über Rekurs des Beklagten wies das Rekursgericht den Sicherungsantrag ab und sprach aus, daß der von der Abweisung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000,-- übersteigt.
Rechtliche Beurteilung
Da nach § 526 Abs.3 ZPO für die Ausfertigung und die Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichtes der § 500 ZPO sinngemäß anzuwenden ist und der Streitgegenstand im vorliegenden Fall nicht in einem Geldbetrag besteht, fehlt dem angefochtenen Beschluß der Ausspruch nach § 500 Abs.2 Z 3 ZPO, ob der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteigt. Wird letzteres vom Rekursgericht verneint, ist gemäß § 500 Abs.3 ZPO in Verbindung mit § 526 Abs.3 ZPO auch auszusprechen, ob der Revisionsrekurs in sinngemäßer Anwendung des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zulässig ist (7 Ob 648/85 ua). Spricht das Rekursgericht aus, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig ist, dann ist der bereits erstattete Revisionsrekurs dem Revisionsrekurswerber zur Verbesserung durch Anführung der im sinngemäß anzuwendenden § 506 Abs.1 Z 5 ZPO vorgeschriebenen gesonderten Gründe, warum entgegen der Meinung des Rekursgerichtes der Revisionsrekurs nach § 502 Abs.4 Z 1 ZPO für zulässig erachtet wird, zurückzustellen (EvBl.1985/15).
Anmerkung
E08176European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0040OB00349.86.0527.000Dokumentnummer
JJT_19860527_OGH0002_0040OB00349_8600000_000