Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*** NEUFELD AN DER LEITHA, vertreten durch Dr. Josef Bock, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Christa E***, Friseurmeisterin, Hauptplatz 10, 2700 Wiener Neustadt, vertreten durch Dr. Eva Wagner, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen Räumung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Berufungsgerichtes vom 21. November 1985, GZ. R 430/85-24, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Eisenstadt vom 4. Juli 1985, GZ. C 929/84-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin die mit S 1.606,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 96,-- Barauslagen und S 137,28 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht erkannte im Sinne des auf Räumung eines 372,95 m 2 großen Grundstückes am Neufeldersee gerichteten Klagebegehrens. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 60.000,-- nicht übersteigt.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes gerichtete Revision der Beklagten ist gemäß § 502 Abs. 3 ZPO unzulässig. An den Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des Streitgegenstandes, der gemäß § 500 Abs. 2 Z 2 ZPO erforderlich war, wäre der Oberste Gerichtshof nur dann nicht gebunden, wenn das Berufungsgericht von den Bewertungsgrundsätzen der §§ 54 bis 60 JN abgewichen wäre (vgl. Fasching, Zivilprozeßrecht, Rdz 1830; Petrasch in ÖJZ 1985, 294; JBl. 1985, 113 uva.). Eine Verletzung der Vorschriften der §§ 54 bis 60 JN kann dem Berufungsgericht jedoch nicht zum Vorwurf gemacht werden. Daran vermag der Umstand, daß kein Sachverständigengutachten über den Wert der Liegenschaft eingeholt wurde, nichts zu ändern.
Aus diesen Gründen mußte die Revision zurückgewiesen werden. Die Klägerin hat gemäß den §§ 41, 50 ZPO Anspruch auf Ersatz der Kosten der Revisionsbeantwortung, zumal sie in dieser auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.
Anmerkung
E08122European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0020OB00592.86.0527.000Dokumentnummer
JJT_19860527_OGH0002_0020OB00592_8600000_000