Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Riedler sowie die Beisitzer Dr. Elmar Peterlunger und Mag. Karl Dirschmied als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alois M***, Schulwart, Pellendorf,
Am Sandwalde 14, vertreten durch Josef R***, Sekretär der Gewerkschaft Metall-Bergbau-Energie in Wien, dieser vertreten durch Dr. Adolf Fiebich und Dr. Vera Kremslehner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Otto B*** KG, Kesselfabrik in Wien 20., Brigittenauerlände 234, vertreten durch Dr. Peter LAX, Referent der Sektion Industrie der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft in Wien, dieser vertreten durch Dr. Norbert Pirker, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 9.197,16 brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 23. September 1985, GZ. 24 Cg 144/85-11, womit infolge Berufungen beider Parteien das Urteil des Arbeitsgerichtes Wien vom 11. April 1985, GZ. 5 Cr 227/84-4, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß es zu lauten hat:
"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 5.020,16 brutto samt 4 % Zinsen ab 8.1.1985 binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Das Mehrbegehren von S 4.177 brutto samt 4 % Zinsen ab 8.1.1985 wird abgewiesen."
Die Verfahrenskosten der Parteien werden in allen Instanzen gegeneinander aufgehoben.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger führte zur Begründung seines Begehrens auf Zahlung von S 9.197,16 sA aus: Er sei bei der beklagten Partei vom 14.11.1977 bis zum 7.9.1984 als Maschinarbeiter beschäftigt gewesen. Das Arbeitsverhältnis sei am 7.9.1984 einvernehmlich aufgelöst worden. Schon früher habe die beklagte Partei dem Kläger nahegelegt, wegen eines durch die schlechte Auftragslage entstandenen Auftragsmangels seinen Urlaub zu verbrauchen. Er habe daraufhin - so wie das immer geschehen sei - mit dem Meister vereinbart, drei Wochen Urlaub zu konsumieren. Nach der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses habe er feststellen müssen, daß ihm die beklagte Partei einen Teil des Urlaubszuschusses und einen Teil des zuviel konsumierten Urlaubes abgezogen habe. Er habe daher Anspruch auf Urlaubszuschuß in Höhe von S 4.177 brutto und auf S 5.020,16 brutto aus dem Titel der unberechtigten Rückverrechnung von Urlaub, zusammen also auf S 9.197,16 brutto.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, der Kläger habe sein Dienstverhältnis selbst am 3.9.1984 zum 7.9.1984 gekündigt, weil er einen anderen Posten in Aussicht gehabt hatte. Er habe die beklagte Partei ersucht, auf die restliche Kündigungszeit zu verzichten, diese habe zugestimmt. Dem Kläger stehe nach dem Kollektivvertrag nur ein aliquoter Urlaubszuschuß zu. Überdies habe der Kläger 8 Tage Urlaub zuviel konsumiert.
Das Erstgericht verpflichtete die beklagte Partei unter Abweisung des Mehrbegehrens von S 5.020,16 brutto sA zur Bezahlung eines Betrages von S 4.177 brutto sA. Es ging von folgenden Feststellungen aus:
Der Kläger war bei der beklagten Partei seit 14.11.1977 als Maschinarbeiter - zuletzt mit einem Stundenlohn von S 78,44 brutto - beschäftigt. Im Jahre 1984 bekam er den gesamten Urlaubszuschuß ausbezahlt. Er konsumierte in diesem Jahr um 8 Tage mehr Urlaub als ihm zustand. Es war bei der beklagten Partei üblich, daß Urlaubsvorgriffe ohne nähere Vereinbarung mit der beklagten Partei genehmigt wurden, wobei diese Urlaubsvorgriffe dann auf den nächstfolgenden Urlaubsanspruch angerechnet wurden. Der Kläger wurde von der beklagten Partei nicht wegen mangelnder Arbeit zum Urlaubskonsum gedrängt.
Der Kläger wollte seinen Arbeitsplatz wechseln. Er hatte einen Schulwartposten in Aussicht, den er jedoch nur erlangen konnte, wenn er den Dienst am 10.9.1984 antrat. Da der Kläger seine Kündigungszeit bei der beklagten Partei bis zu diesem Zeitpunkt nicht mehr einhalten konnte, wandte er sich an den Betriebsratsobmann M*** mit dem Ersuchen, für ihn bei der beklagten Partei zu intervenieren. In Begleitung des Klägers sprach der Betriebsratsobmann Franz M*** am 31.8.1984 mit dem Geschäftsführer der beklagten Partei, Otto B***. Er erklärte diesem, der Kläger habe eine große Bitte, er habe einen Schulwartposten in Aussicht und könne die Kündigungsfrist nicht einhalten. Der Geschäftsführer legte daraufhin klar, daß ihm das Ausscheiden des Klägers unangenehm sei, weil dieser auf einer Maschine eingeschult und kein Ersatzmann vorhanden sei. Der Betriebsratsobmann erklärte hierauf, er könne den Kläger auf der Maschine durchaus ersetzen. Daraufhin erklärte der Geschäftsführer, der Kläger sei ein guter Arbeiter gewesen, er wolle ihm nichts in den Weg legen, sei jedoch nicht bereit, dem Kläger eine Abfertigung zu bezahlen. Der Kläger erwiderte, ihm sei der neue Arbeitsplatz wichtiger, er verzichte auf eine Abfertigung. Der Geschäftsführer der beklagten Partei und der Kläger einigten sich daraufhin, der Kläger werde die nächste Arbeitswoche noch bei der beklagten Partei arbeiten, so daß das Arbeitsverhältnis mit 9.9.1984 ende. Eine Kündigung hat der Kläger nie "ausgesprochen", sondern wurde der beklagten Partei durch den Kläger und durch den Betriebsratsobmann nur der Wunsch mitgeteilt, daß der Kläger ab 10.9.1984 einen Schulwartposten antreten möchte und daß die Kündigungszeit bis dahin nicht ausreiche. Der Kläger arbeitete noch bis zum 7.9.1984. Das Arbeitsverhältnis endete "einvernehmlich" mit 9.9.1984. Bei der Endabrechnung wurde dem Kläger der Urlaubszuschuß rückverrechnet und ein Betrag von S 4.177 brutto abgezogen, desgleichen erfolgte eine Rückverrechnung für 8 Tage zuviel verbrauchten Urlaubes im Betrage von S 5.020,16 brutto.
Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, das Dienstverhältnis habe durch einvernehmliche Auflösung geendet. Andernfalls wäre es nicht erforderlich gewesen, daß der Kläger mit einer Bitte an die beklagte Partei herangetreten wäre. Eine Aliquotierung des für das Jahr 1984 schon voll ausbezahlten Urlaubszuschusses habe daher nicht zu erfolgen. Das Urlaubsentgelt habe die beklagte Partei hingegen rückverrechnen können, weil dem Kläger klar gewesen sei, daß es sich bei der Urlaubskonsumation um einen Vorgriff auf den nächsten Urlaubsanspruch gehandelt habe und die beklagte Partei ihm Urlaubstage über das gesetzliche Ausmaß hinaus nicht schenke.
Das Berufungsgericht verhandelte die Rechtssache gemäß § 25 Abs.1 Z 3 ArbGG von neuem und wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Es stellte zusätzlich zu den übernommenen Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes noch fest: Der auf das Dienstverhältnis zwischen den Streitteilen anzuwendende Kollektivvertrag für die eisen- und metallerzeugende und verarbeitende Industrie sieht in seinem Punkt XVII 8 vor, daß Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach Verbrauch eines Urlaubes und Erhalt des Urlaubszuschusses, jedoch vor Ablauf des Kalenderjahres endet, den auf den restlichen Teil des Kalenderjahres entfallenden Anteil des Urlaubszuschusses dann zurückzahlen müssen, wenn das Arbeitsverhältnis durch a) Kündigung durch den Arbeitnehmer, b) Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers oder c) Austritt ohne wichtigen Grund gelöst wird. In rechtlicher Hinsicht vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, es habe nicht eine einverständliche Auflösung des Dienstverhältnisses, sondern eine Kündigung desselben durch den Kläger stattgefunden, weshalb die beklagte Partei gemäß Punkt XVII 8 des Kollektivvertrages den anteiligen Urlaubszuschuß im Rahmen der Endabrechnung zu Recht einbehalten habe. Die beklagte Partei habe auch das Urlaubsentgelt, das sie dem Kläger für einen Urlaub bezahlt habe, auf den dieser noch keinen Anspruch gehabt habe, zurückfordern (rückverrechnen) dürfen.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision des Klägers ist teilweise berechtigt.
Der dem Begehren auf Bezahlung des Urlaubszuschusses in der Höhe von S 4.177 brutto zugrundeliegenden Auffassung des Klägers, das Dienstverhältnis sei einverständlich aufgelöst worden, kann nicht beigepflichtet werden. Auszugehen ist davon, daß eine Feststellung in dem Sinn, die Parteien hätten übereinstimmend ihre Erklärungen als Anbot einer einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses und als Annahme eines solchen Anbotes verstanden, nicht vorliegt. Die Erklärungen der Parteien sind daher gemäß den §§ 914 f ABGB auszulegen und nach der Vertrauenstheorie darauf zu prüfen, ob sie als Kündigung oder als einverständliche Auflösung des Dienstverhältnisses zu verstehen waren. Eine einverständliche Auflösung eines Dienstverhältnisses stellt ein zweiseitiges Rechtsgeschäft dar, das durch übereinstimmende Willenserklärungen der beiden Vertragspartner zustandekommt (RdW 1984, 379; RdW 1985, 348; Arb. 10.243). Die Kündigung hingegen ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Weder die einverständliche Auflösung eines Dienstverhältnisses noch die Kündigung desselben sind in der Regel an bestimmte Formerfordernisse gebunden. Sie können daher schriftlich oder mündlich, gegebenenfalls auch durch schlüssige Handlungen erfolgen. Welches der beiden Rechtsgeschäfte im Einzelfall vorliegt, ist nach den Umständen dieses Falles zu beurteilen.
Im vorliegenden Fall war der Erklärung des Klägers, er habe eine große Bitte, weil er einen Schulwartposten in Aussicht habe, aber die Kündigungsfrist nicht einhalten könne, jedenfalls zu entnehmen, daß er an eine Kündigung dachte, eine fristgerechte Kündigung aber nicht für möglich hielt. Nach der Antwort des Geschäftsführers der beklagten Partei, das Ausscheiden des Klägers sei ihm unangenehm, er wolle diesem aber nichts in den Weg legen, ihm aber auch keine Abfertigung zahlen, erklärte der Kläger, der neue Arbeitsplatz sei ihm wichtiger und er verzichte auf eine Abfertigung. In diesen Erklärungen ist trotz der Übereinstimmung des Klägers und des Geschäftsführers der beklagten Partei, der Kläger werde bis 7.9.1984 arbeiten, sodaß das Arbeitsverhältnis mit 9.9.1984 ende, keine einverständliche Auflösung des Dienstverhältnisses zu erblicken. In ihrer Gesamtheit durften die Erklärungen des Klägers vom Geschäftsführer der Beklagten vielmehr als eigene Kündigung des Klägers mit dem Ersuchen um Zustimmung zur Abkürzung der Kündigungsfrist verstanden werden, während andererseits der Kläger die Erklärungen des Geschäftsführers der beklagten Partei besonders wegen dessen Ablehnung der Bezahlung einer Abfertigung nicht als Anbot zu einer einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses oder als Annahme eines solchen Anbotes verstehen durfte, sondern nur als Zustimmung zur Abkürzung der Kündigungsfrist. Diese Zustimmung und die damit gegebene Festlegung des Endes des Dienstverhältnisses änderte nichts daran, daß es sich um eine Kündigung des Klägers handelte. Die Einigkeit der Parteien betraf lediglich den Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses; es findet sich aber gerade im Hinblick auf die Erklärung des Geschäftsführers der beklagten Partei, keine Abfertigung zahlen zu wollen, kein Anhaltspunkt dafür, daß die Parteien Einigkeit darüber erzielt hätten, das Dienstverhältnis des Klägers nicht durch Kündigung, sondern durch einverständliche Auflösung zu beenden. Die gegenteiligen Argumente des Erstgerichtes schlagen nicht durch: Die Absicht zu kündigen, mußte vom Kläger nicht ausdrücklich erklärt werden. Die ablehnende Stellungnahme des Geschäftsführers der beklagten Partei zur Frage einer Abfertigung ging der schließlichen Einigung voraus und diente damit der Klarstellung, daß die beklagte Partei die für die nachteiligen Folgen einer einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses nicht hinzunehmen bereit war. Der Kläger hingegen mußte trotz der (nachher erklärten) Bereitschaft zum Verzicht auf die Abfertigung ein Interesse haben, nicht zeitwidrig zu kündigen (§ 86 GewO iVm § 1162 a ABGB). Es handelte sich somit zulässigerweise um eine einverständliche bloße Verlegung des Kündigungszeitpunktes und nicht um eine Modifizierung der Art der Auflösung (Wachter in Festschrift Floretta, 449 f, Huber, ZAS 1986, 97 zu E Nr.14 mwN). Gegen die Annahme einer Kündigung mit verkürzter Kündigungsfrist bestehen hier umso weniger Bedenken, weil die Verkürzung im Interesse des Arbeitnehmers lag (vgl. Wachter aaO 450). Daß ausgehend von einer Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Kläger dessen Anspruch auf Bezahlung eines Urlaubszuschusses nicht berechtigt ist, bestreitet der Kläger selbst nicht. Hingegen ist die Revision gegen die Abweisung des Begehrens auf Bezahlung des Urlaubsentgeltes berechtigt.
Die Beklagte meint, sie sei zur Rückverrechnung des aus dem Titel des Urlaubsentgelts bezahlten Betrages berechtigt gewesen, weil der Kläger acht Tage Urlaub zuviel konsumiert habe. Nach den Feststellungen hat der Kläger im Jahre 1984 acht Tage mehr Urlaub konsumiert, als ihm zustand, und es war bei der beklagten Partei üblich, Urlaubsvorgriffe ohne weitere Vereinbarung mit der beklagten Partei zu genehmigen, wobei diese Urlaubsvorgriffe dann auf den nächstfolgenden Urlaubsanspruch angerechnet wurden. Aus diesen Feststellungen ergibt sich kein Recht zur Rückverrechnung des bereits ausbezahlten Urlaubsentgeltes. Diese Feststellungen können nämlich nicht dahin verstanden werden, daß zwischen den Parteien vereinbart worden sei, im Falle der Gewährung des Urlaubes und Leistung des Urlaubsentgeltes sei das Urlaubsentgelt zurückzuzahlen, wenn das Dienstverhältnis vor den im § 2 Abs.2 Urlaubsgesetz genannten Zeitpunkten ende; das Entgelt für einen solchen gewährten Urlaub werde also nur unter der (auflösenden) Bedingung bezahlt, daß das Dienstverhältnis über die im § 2 Abs.2 Urlaubsgesetz genannten Zeitpunkte hinaus fortbestehe, und andernfalls sei der gewährte Urlaub als unbezahlte Freistellung (Karenzurlaub) anzusehen. Die festgestellte Übung, vor Entstehen des gesetzlichen Anspruches gewährte Urlaube auf den nächsten (gesetzlichen) Urlaubsanspruch anzurechnen, besagt nicht mehr, als daß der gewählte Urlaub als Teil des nächsten gebührenden Urlaubes anzusehen ist (vgl. Waas in RdA 1976,96).
Ohne Vorliegen der oben genannten Vereinbarung, deren Wirksamkeit hier demnach unerörtert bleiben kann, stellt die von der beklagten Partei selbst als Urlaub bzw. Urlaubsvorgriff bezeichnete Freizeit jedenfalls Urlaub in dem Sinn dar, daß der Kläger von seiner Arbeitspflicht gegen Weiterbezahlung des Entgeltes freigestellt werden sollte. An dieser Beurteilung ändert es nichts, wenn ein Urlaub vor den im § 2 Abs.2 Urlaubsgesetz genannten Zeitpunkten gewährt wird, weil durch diese Bestimmung eine solche einverständliche Urlaubsgewährung nicht ausgeschlossen wird (vgl. Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht I 2 ,160). Liegt aber eine Urlaubsgewährung im Sinne bezahlter Freizeit vor, dann ist unabhängig davon, ob der Urlaubsbegriff als einheitlicher oder als Doppelbegriff angesehen wird (vgl. dazu Klein-Martinek, Urlaubsrecht, Anm.1 zu § 2 mwN), die Urlaubsentgeltforderung für den gewährten Urlaub mit dem Beginn des Antrittes dieses Urlaubes fällig gewesen (§ 6 Abs.6 Urlaubsgesetz; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht, 276; ArbSlg.9886). Wenn aber einerseits keine Vereinbarung vorlag, die zur Rückforderung des bezahlten Urlaubsentgeltes berechtigen konnte, und andererseits die Urlaubsentgeltsleistung ihren Rechtsgrund in der Gewährung des Urlaubes hatte, fehlt insoweit ein zur Rückforderung berechtigender Rechtsgrund. Dem Begehren auf Bezahlung dieses somit zu Unrecht einbehaltenen Betrages war daher stattzugeben.
Die Entscheidung über die gesamten Verfahrenskosten beruht auf den §§ 43 Abs.1 und 50 ZPO.
Anmerkung
E08552European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0140OB00010.86.0527.000Dokumentnummer
JJT_19860527_OGH0002_0140OB00010_8600000_000