Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Riedler sowie die Beisitzer Dr. Elmar Peterlunger und Mag. Karl Dirschmied als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Reinhard N***, Angestellter, Wien 16., Thaliastraße 5/5/13, vertreten durch Dr. Karl Mathias Weber und Dr. Helmut Grubmüller, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Ferdinand Z***, Tischlermeister, Wien 10., Angeligasse 32, vertreten durch Dr. Hans Rant und Dr. Kurt Freyler, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 46.767,51 s.A. (Streitwert im Revisionsverfahren S 42.967,51), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 9. September 1985, GZ. 44 Cg 15/85-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Wien vom 28. Juni 1984, GZ. 6 Cr 132/84-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Kläger erteilte anläßlich der Erhebung der Berufung Rechtsanwalt Dr. Karl Mathias Weber Prozeßvollmacht. Am 25. Februar 1985 trat Ruhen des Verfahrens ein. Am 21. Juni 1985 gab der Kläger ohne einen Hinweis auf die Aufhebung des Vollmachtsverhältnisses zu Rechtsanwalt Dr. Karl Mathias Weber bekannt, daß er Rechtsanwalt Dr. Helmut Grubmüller mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und diesem Vollmacht erteilt habe, und stellte den Antrag, das ruhende Berufungsverfahren fortzusetzen. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes wurde an Rechtsanwalt Dr. Karl Mathias Weber am 23. Oktober 1985 zugestellt. Am 21. November 1985 wurde die von Rechtsanwalt Dr. Helmut Grubmüller erstattete Revision zur Post gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Das Rechtsmittel ist verspätet.
Die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses erlangt dem Gerichte und dem Gegner gegenüber erst dann rechtliche Wirksamkeit, wenn dem Gericht und dem Gegner das Erlöschen der Vollmacht angezeigt wird (Fasching, Komm. II 288, ders., Lehr- und Handbuch, Rz 430). Diese Mitteilung muß dem Gericht und dem Gegner gegenüber ausdrücklich erfolgen (Sperl, Lehrbuch 212, Fasching II 290; EvBl 1963/451; EvBl 1964/228; RZ 1968, 54; zuletzt 5 Ob 629/80). Die Mitteilung des Klägers, er habe Rechtsanwalt Dr. Helmut Grubmüller mit seiner Vertretung beauftragt, ist mangels eines ausdrücklichen weiteren Hinweises nicht als Bekanntgabe des Erlöschens der Vollmacht seines bisherigen Vertreters Rechtsanwalt Dr. Karl Mathias Weber aufzufassen. Dieser galt somit dem Gericht gegenüber (weiterhin) als bevollmächtigt, so daß an ihn das Urteil des Berufungsgerichtes ungeachtet der Bestellung des Rechtsanwaltes Dr. Helmut Grubmüller zum weiteren Bevollmächtigten wirksam zugestellt werden konnte. War demnach der Kläger durch zwei Bevollmächtigte vertreten, so begann der von der Zustellung abhängige Fristenlauf mit der zeitlich frühesten Zustellung an einen der beiden Vertreter (Fasching II 248; SZ 41/113). Es bedarf daher keiner Prüfung der Frage, wann das Urteil des Berufungsgerichtes an Rechtsanwalt Dr. Helmut Grubmüller, an den keine Zustellung verfügt wurde, der aber die Revision verfaßte, tatsächlich zugekommen ist (§ 7 ZustG).
Die erst am 29. Tag nach der wirksamen Zustellung des Berufungserkenntnisses (§ 505 Abs. 2 ZPO) an Rechtsanwalt Dr. Karl Mathias Weber zur Post gegebene Revision ist somit als verspätet zurückzuweisen.
Anmerkung
E08166European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0140OB00094.86.0527.000Dokumentnummer
JJT_19860527_OGH0002_0140OB00094_8600000_000