TE OGH 1986/5/28 1Ob581/86

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Veröffentlicht am 28.05.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Harald W. J***, Rechtsanwalt, Leoben, Parkstraße 3, als Masseverwalter im Konkurs der Firma T***, Internationale Spedition und Logistik Gesellschaft m.b.H., wider die beklagte Partei Dr. Otto P***, Rechtsanwalt, Wien 1., Wollzeile 20, als Masseverwalter im Konkurs des Johann C***, Transportunternehmer, Wien 21., Gerasdorferstraße 61/33/2, wegen Rechnungslegung (Streitwert S 405.625), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 3. Juli 1985, GZ 18 R 151/85-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 4. April 1985, GZ 5 Cg 270/84-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Beschluß des Kreisgerichtes Leoben vom 1. April 1983, S 27/83, wurde über das Vermögen der Firma T***,

Internationale Spedition und Logistik Gesellschaft m.b.H. der Konkurs eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Die Gemeinschuldnerin stand mit Johann C***, dem Aufträge zur Durchführung von Transportleistungen durch die Außenstelle der Gemeinschuldnerin in Wien 2. erteilt wurden, in Geschäftsverbindung. Der Kläger begehrte, Johann C*** schuldig zu erkennen, über alle Transportleistungen, die in der Zeit vom 8. Jänner 1982 bis 23. Dezember 1982 für die damals noch nicht im Konkurs befindliche Firma T*** Internationale Spedition und Logistik

Gesellschaft m.b.H. erbracht hat, Rechnung zu legen und insbesondere die Durchführung der Transportleistungen nachzuweisen. Der Kläger brachte vor, bei Prüfung der Vermögenslage der Gemeinschuldnerin habe sich ergeben, daß in 103 angeblich von Johann C*** ausgeführten Speditionsfällen alle Aktenunterlagen fehlten. Johann C*** sei für die angeblich von ihm erbrachten Leistungen ein Betrag von S 405.625 ausbezahlt worden, ohne daß die Erbringung der Transportleistungen nachgewiesen worden wäre. Der Firma T*** Internationale Spedition und Logistik

Gesellschaft m.b.H. seien zwar von Johann C*** Rechnungen übermittelt worden, doch komme es dem Kläger darauf an, einen Nachweis über die tatsächliche Durchführung der verrechneten Leistungen zu erhalten; ein solcher Nachweis müsse Johann C*** leicht möglich sein.

Johann C*** beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Wie sich aus der der Klage angeschlossenen Aufstellung ergebe, sei der Kläger ohnehin in Kenntnis der Rechnungsnummern, Rechnungsdaten, des Datums und der Art der erbrachten Leistungen sowie des Fahrzeugs, mit dem die Transporte getätigt wurden. Dem Kläger sei daher ohnehin Rechnung gelegt worden. Eine Verpflichtung zu nochmaliger Rechnungslegung bestehe nicht. Sämtliche verrechneten Leistungen seien auch erbracht worden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Zur Rechnungslegung könne der Beklagte schon deshalb nicht verhalten werden, weil er ohnehin ordnungsgemäß Rechnung gelegt habe. Soweit der Kläger nachzuweisen vermöge, daß die Rechnungslegung falsch sei, bedürfe es der Rechnungslegung nicht mehr. In einem solchen Fall sei ihm durch Art. XLII EGzPO das Mittel an die Hand gegeben, vom Rechnungsleger die Leistung eines Eides zu verlangen. Dies sei das einzige, wenn auch unzuverlässige Mittel, den Rechnungsleger dazu zu zwingen, das bekanntzugeben, was er verschweigen wolle.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000 übersteigt. Die Verpflichtung zur Rechnungslegung könne sich keinesfalls auf Umstände beziehen, die demjenigen, der sie begehre, ohnehin schon bekannt seien oder bekannt sein konnten. Nach dem Inhalt der Klage kenne der Kläger den Inhalt der Rechnungen, die vom Beklagten über in der strittigen Zeit erbrachte Transportleistungen gelegt wurden. Aus diesen Rechnungen ergebe sich der Tag und der Gegenstand der Leistung sowie das verrechnete Entgelt. Der Kläger führe nicht an, welche Angaben darüber hinaus noch zu machen gewesen wären. Der Umstand allein, daß in der Buchhaltung der Gemeinschuldnerin die zur Überprüfung der Rechnungen notwendigen Belege fehlten, begründe keine Verpflichtung des Beklagten zu deren Vorlage. Ein auf § 1431 gestützter Rückforderungsanspruch sei allein keine zureichende Grundlage für das gestellte Klagebegehren. Der Kläger könne das von ihm angestrebte Ziel nur nach dem zweiten Fall des Art. XLII Abs. 1 EGzPO erreichen. Bestehe nämlich der Verdacht, daß Rechnungsposten unrichtig oder unvollständig seien, so gebe die angeführte Bestimmung die Möglichkeit, denjenigen, der vermutlich von der Verschweigung einzelner Rechnungsposten Kenntnis habe, zu zwingen, das bekanntzugeben, was er verschweigen wolle, und von ihm die Leistung des Eides zu verlangen.

Mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 31. Juli 1985, 5 S 114/85-3, wurde über das Vermögen des Johann C*** der Konkurs eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Otto P*** zum Masseverwalter bestellt. Der Kläger beantragte die Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 7 Abs. 2 KO. Das Erstgericht sprach mit Beschluß vom 14. Februar 1986, ON 23, d.A. aus, daß das Verfahren über Antrag des Klägers gemäß § 165 Abs. 2 ZPO fortgesetzt werde.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobenen Revision des Klägers kommt Berechtigung nicht zu.

Auszugehen ist davon, daß Johann C*** über die von ihm angeblich erbrachten Transportleistungen der Gemeinschuldnerin Rechnungen, die, wie sich aus der in der Klage enthaltenen Aufstellung ergibt, das Rechnungsdatum, die Rechnungsnummer, das Leistungsdatum, die stichwortartige Angabe der erbrachten Leistung, die Angabe der Position und den in Rechnung gestellten Betrag enthalten, gelegt hat. Da die Gemeinschuldnerin selbst die Auftraggeberin für diese Leistungen war, mußten für diese die dem Masseverwalter bekannten Angaben zur Überprüfung der verrechneten Leistungen genügen. Die Rechtsprechung vertritt allerdings den Standpunkt, daß sich der Umfang der Rechnungslegungspflicht nicht nur nach der Natur des Geschäfts, sondern auch nach den Umständen des einzelnen Falls bestimmt und dabei auf das Verkehrsübliche abzustellen ist (MietSlg 31.326; EvBl 1977/151; MietSlg 29.125; SZ 37/186; Stanzl in Klang, Kommentar 2 IV/1, 840). Das könnte bedeuten, daß etwa ein weniger informierter Rechtsnachfolger als vertragliche Nebenpflicht eine Verdeutlichung der Rechnungslegung verlangen könnte, wenn ihm im Gegensatz zum unmittelbaren Auftraggeber die erforderlichen Informationen, welche Leistungen konkret erbracht wurden, fehlen, also z.B. der Name des Empfängers bei einem Speditionsauftrag nicht bekannt ist, weil seine eigenen Unterlagen unauffindbar sind. Im vorliegenden Fall ist aber zu berücksichtigen, daß von Johann C*** nicht nur Rechnung gelegt, sondern die Rechnungen von der Gemeinschuldnerin auch bezahlt wurden, die Erbringung der Leistung also anerkannt wurde. In einem solchen Fall muß angenommen werden, daß das Geschäft für die Gemeinschuldnerin als ordnungsgemäß abgewickelt angesehen wurde. Unter diesen Umständen besteht jedenfalls dann kein Anlaß, einen Anspruch, wenn nicht ganz gewichtige Gründe geltend gemacht werden, eine weitere Detaillierung der Rechnung aus bereits abgewickelten und beiderseits erfüllten Rechtsgeschäften verlangen zu dürfen, anzuerkennen.

Demzufolge ist der Revision der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E08103

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0010OB00581.86.0528.000

Dokumentnummer

JJT_19860528_OGH0002_0010OB00581_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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