TE OGH 1986/6/3 14Ob96/86

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Veröffentlicht am 03.06.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuderna und Dr. Gamerith sowie die Beisitzer Dr. Martin Mayr und Dr. Walter Geppert als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann V*** jun., Kraftfahrer, Lichtenwörth, Gartengasse 11, vertreten durch Dr. Gernot Hain, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wider die beklagte Partei Johann V*** sen., Pensionist, Lichtenwörth, Karl Strasser-Gasse 3, vertreten durch Dr. Johannes Ehrenhöfer, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen Abgabe einer Erklärung (Streitwert S 61.000,-), hilfsweise Zahlung von S 417.030,- sA infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 21. November 1985, GZ. 4 Cg 20/85-36, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Wiener Neustadt vom 24. April 1985, GZ. Cr 37/82-31, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt, daß in Punkt 1.) des Ersturteils zwischen die Worte "Gerichtsbezirk Wiener Neustadt" und "mit nachstehend angeführten Grundstücken" die Worte "jedoch nur" eingefügt werden.

Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 4.591,85 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 308,35 Umsatzsteuer und S 1.200,- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte ist bücherlicher Hälfteeigentümer der landwirtschaftlichen Liegenschaft EZ 11 KG Lichtenwörth (jetzt) bestehend aus den Grundstücken 123 Baufläche mit Haus KNr. 11, 742/3, 848/1, 904/6, 1299, 1594/2, 2310/15 ("Erschlacht"), 2509/1, 3803, 3856, 4176, 4177 und 4410 ("Fischafeld"). Die andere Hälfte der Liegenschaft stand im Eigentum der am 5.11.1980 verstorbenen Ehefrau des Beklagten und Mutter des Klägers, Elisabeth V***. Im Verlassenschaftsverfahren nach Elisabeth V*** gaben der Beklagte, dessen Tochter Margarethe Lang und dessen Sohn, der Kläger, zu je einem Drittel die bedingte Erbserklärung ab. Das Verlassenschaftsverfahren ist noch nicht beendet.

Mit der rechtskräftig an das Arbeitsgericht überwiesenen Klage begehrte der Kläger zuletzt, den Beklagten schuldig zu erkennen, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Klägers an der oben genannten Liegenschaftshälfte (mit Ausnahme der Grundstücke 2310/15 und 4410) einzuwilligen, und stellte für den Fall der Abweisung des Hauptbegehrens das Eventualbegehren, den Beklagten zur Zahlung von S 417.030 sA zu verurteilen.

Der Kläger behauptet, er habe mit dem Beklagten im Herbst 1980 einige Tage nach dem Tode seiner Mutter vereinbart, daß ihm der Beklagte "die streitgegenständlichen Liegenschaften" übergebe. Der Beklagte habe sich als Gegenleistung ein Wohnungsrecht im Hause, das Recht zur Bewirtschaftung des Grundstückes Nr. 3803 und die Pflege durch den Übernehmer oder dessen Ehefrau ausbedungen. Kurz darauf, am 16.11.1980 habe der Kläger über Drängen des Beklagten mit seiner Schwester die schriftliche Vereinbarung getroffen, daß sie mit der Übergabe der elterlichen Liegenschaft an den Kläger einverstanden sei, die Grundstücke (jetzt) 2310/15 ("Erschlacht") und (jetzt) 4410 ("Fischafeld") erhalte und im übrigen, da sie bereits zu Lebzeiten der Mutter einen Teil der Erbschaft bekommen habe, auf jeden weiteren Anspruch verzichte. Später seien der Beklagte und die Schwester des Klägers nicht mehr bereit gewesen, diese Vereinbarung einzuhalten. Der Kläger sei durch tatsächliche Übergabe außerbücherlicher Eigentümer mindestens der väterlichen Liegenschaftshälfte geworden. Sollte er im Rechtsstreit unterliegen, stehe ihm wegen zweckverfehlter Arbeitsleistungen in der Landwirtschaft eine Vergütung von S 417.030,- zu.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß die unter Willensmängeln zustandegekommene Vereinbarung vom 16.11.1980 nur eine formunwirksame Erbsentschlagung enthalte.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren (Hauptbegehren) statt. Es bejahte das rechtsgültige Zustandekommen eines Übergabsvertrages; Willensmängel seien nicht erwiesen.

Das Berufungsgericht verhandelte die Rechtssache gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG von neuem und bestätigte das Ersturteil. Es legte seiner Entscheidung folgende wesentliche Feststellungen zugrunde:

Schon nach Beendigung der Schulpflicht des Klägers zu Beginn der 50er-Jahre hatten seine Eltern die Absicht, ihm einmal die Landwirtschaft zu übergeben. Aus diesem Grund ließen sie ihn keinen anderen Beruf erlernen, sondern die landwirtschaftliche Fortbildungsschule in Eggendorf besuchen, die er positiv abschloß. Jedenfalls seit Ende der Schulpflicht (das Abschlußzeugnis stammt vom 23.3.1956) bis Ende 1980 arbeitete der Kläger gelegentlich am Bauernhof mit.

Nach dem Tod seiner Frau sagte der Beklagte um den 10.11.1980 zum Kläger, er wolle sichergestellt wissen, daß der bäuerliche Betrieb nicht aufgeteilt werde. Er übergebe dem Kläger seinen Besitz (gemeint: Hälfteanteil an der EZ 11 KG Lichtenwörth), damit er (selbst) nichts zu tun habe, behalte sich jedoch das Ausgedinge vor, im Haus kostenlos zu wohnen und den Ackter Nr. 3803 ("Schiefe Breite") selbst zu bewirtschaften. Der Kläger oder dessen Frau müsse den Beklagten pflegen. Der Kläger nahm dieses Angebot an. Am 16.11.1980 kam es über Wunsch des Beklagten zwischen den Streitteilen und Margarethe L*** zu einer Besprechung, mit der erreicht werden sollte, daß der gesamte bäuerliche Betrieb, also auch der der verstorbenen Elisabeth V*** gehörende Anteil in die Hand des Klägers komme, bzw. verbleibe, während Margarethe L*** einen Geldbetrag erhalten sollte. Der Kläger bot Margarethe L*** bei dieser Besprechung einen Betrag von S 200.000,- dafür an, daß sie auf jeden weiteren Anspruch auf den elterlichen Besitz verzichte. Margarethe L*** bestand jedoch auf einer Zahlung von S 500.000,-, die der Kläger zu leisten nicht bereit war. Der Kläger und Margarethe L*** vereinbarten dann, daß diese anstatt eines Geldbetrages die Grundstücke (jetzt) Nr. 2310/15 ("Erschlacht") und Nr. 4410 ("Fischafeld") erhalte.

Diese Vereinbarung wurde in einem bereits teilweise vom Kläger

vorbereiteten Schriftstück wie folgt festgehalten:

"Lichtenwörth, 1980-11-16.

Freiwillig und bei klarer Vernunft bringe ich dieses zu Papier. Ich, Margarete V*** verheiratete L***, bin mit der Übergabe von dem Elterlichen Besitz, Johann V***, geb. 13.1.1909 Elisabeth V***, geb. 21.12.1915, verstorben am 5.11.1980, an meinen Bruder Johann V*** geb. 16.4.1937 wohnhaft in Lichtenwörth Gartengasse 11 einverstanden. Ich möchte hiermit festhalten, daß ich Margarete L*** zu Lebzeiten meiner Mutter einen Teil meiner Erbschaft erhalten habe, den Rest in (Einfügung:) Ackergrund Fischafeld u. Erschlacht erhalten werde. Zusätzlich erhalte ich den gesamten Schmuck meiner verstorbenen Mutter.

Dazu erkläre ich mich am heutigen Tag 16.11.1980 einverstanden. Und verzichte hiermit auf jeden weiteren Anspruch, aus meinem Elterlichen Besitz in der Karl Strassergasse 3.

Vater: V*** Johann         Zeugen: V*** Erika, L*** Peter

Sohn: Johann V***                             e.h."

Tochter: L*** Margarethe

Der Kläger hatte bereits zum Zeitpunkt des Todes seiner Mutter die Schlüssel für das Anwesen seiner Eltern und leistete auch zusammen mit seiner Ehefrau sämtliche üblicherweise auf dem Bauernhof anfallenden Arbeiten. Nach dem Tode der Elisabeth V*** und im Zusammenhang mit dem Abschluß des festgestellten Übergabsvertrages erklärte der Beklagte zum Kläger, das ginge ihn (selbst) "jetzt nichts mehr an, das machst alles Du." Der Kläger leistete die Arbeiten am Bauernhof weiter, er erteilte insbesondere dritten Personen den Auftrag, in seinem Namen Äcker zu düngen und zu pflügen, und ordnete in Anwesenheit des Beklagten an, daß ein von seinem Neffen auf dem bäuerlichen Betrieb eingestelltes Pferd von der Landwirtschaft weggebracht werde.

In der Folge kam es zwischen den Familienmitgliedern zu Zerwürfnissen. Der Beklagte erklärte zum Kläger und dessen Ehefrau, er lasse sie nicht mehr in das Anwesen und mache nunmehr alles selbst.

Das Berufungsgericht war der Ansicht, der von den Streitteilen über die Liegenschaftshälfte des Beklagten geschlossene Vertrag sei als Übergabsvertrag anzusehen, mit dem der Beklagte als in Ruhestand tretender Bauer die Übergabe seines Anteils an einem bäuerlichen Gut geregelt habe. Ob dieser Vertrag die Rechtsnatur einer gemischten Schenkung habe oder rein entgeltlich sei, könne dahingestellt bleiben, weil eine wirkliche Übergabe des Versprochenen erfolgt sei. Dafür genüge die durch den Beklagten vorgenommene Besitzauflassung. Dieser habe nämlich dem Kläger, der bereits die Schlüssel des Anwesens gehabt und die Arbeiten durchgeführt habe, erklärt, er wolle mit dem Ganzen nichts mehr zu tun haben. Der Beklagte habe auch die Anordnungen des Klägers im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des Hofes geduldet. Infolge tatsächlicher Übergabe sei der Vertrag auch ohne Errichtung eines Notariatsaktes rechtsgültig zustande gekommen. Ob die Vereinbarung vom 16.11.1980 als gültiger "Erbverzicht" des Beklagten und seiner Tochter zugunsten des Klägers anzusehen ist, könne dahingestellt bleiben, weil im vorliegenden Verfahren nur der Klagsanspruch auf die eine Liegenschaftshälfte des Beklagten zu beurteilen sei. Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision des Beklagten ist nicht berechtigt. Der Revisionswerber geht nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen aus, wenn er sinngemäß vorbringt, zwischen den Streitteilen sei einige Tage nach dem 5.11.1980 kein (mündlicher) Übergabsvertrag zustandegekommen, vielmehr sei die allein vereinbarte Erbsentschlagung erst im Schreiben vom 16.11.1980 festgehalten worden, und dies ergebe sich auch aus dem Klagsvorbringen und dem Beweisbeschluß vom 8.7.1982.

Rechtliche Beurteilung

Richtig ist zwar, daß der Kläger in seiner Klage eine am 16.11.1980 festgehaltene Vereinbarung mit seiner Schwester und dem Beklagten behauptete, wonach ihm die gesamte elterliche Wirtschaft ins Eigentum übertragen wurde; bereits im Schriftsatz ON 4 brachte er aber ergänzend vor, daß er schon einige Tage nach dem Tode seiner Mutter noch vor dem 16.11.1980 mit seinem Vater eine Übergabsvereinbarung geschlossen habe und daß es dann über Wunsch des Beklagten auch noch zu einer Vereinbarung mit seiner Schwester über die andere Liegenschaftshälfte gekommen sei, damit das Anwesen nicht aufgeteilt werde. Daß dieses Vorbringen in seinen Einzelheiten im Beweisbeschluß vom 8.7.1982 keinen Niederschlag gefunden hat, ist bedeutungslos. Die Feststellungen des Berufungsgerichtes sind durch das Vorbringen des Klägers gedeckt.

Zwischen der mündlichen Vereinbarung um den 10.11.1980 und der schriftlichen Vereinbarung besteht zwar insofern ein Zusammenhang, als es auch Wunsch des Beklagten war, daß der Besitz nicht aufgeteilt werde, also auch die zweite Liegenschaftshälfte in das Eigentum des Klägers komme. Der Beklagte behauptete aber nicht, daß die mündliche Vereinbarung nur unter der Bedingung abgeschlossen worden sei, daß der Kläger auch die zweite Liegenschaftshälfte erwerbe. Da der Kläger mit der vorliegenden Klage die Einwilligung in die Einverleibung des Eigentums nur an der väterlichen Liegenschaftshälfte begehrt und auf dem Standpunkt steht, daß die mütterliche Liegenschaftshälfte der Einantwortung durch das Verlassenschaftsgericht vorbehalten bleibt, ist das Berufungsgericht auf die Rechtsnatur und die Rechtsfolgen der Vereinbarung vom 16.11.1980 mit Recht nicht eingegangen. Da sich das Klagebegehren nicht auf jenen weiteren Liegenschaftsanteil bezieht, der dem Beklagten allenfalls nach Elisabeth V*** zufallen wird, gehen die Rechtsausführungen der Revision, wonach der Beklagte diese Anteile dem Kläger nicht wirksam übertragen konnte, ins Leere. Entgegen der Ansicht der Revision hat die zweite Instanz auch zutreffend eine wirkliche Übergabe (§ 943) der Liegenschaftshälfte des Beklagten an den Kläger bejaht, so daß sich ein Eingehen auf die Fragen, ob der zwischen den Streitteilen geschlossene bäuerliche Übergabsvertrag eine gemischte Schenkung ist (vgl Schubert in Rummel, ABGB, Rdz 9 zu § 938) und ob das Schenkungselement überwiegt (SZ 50/101), erübrigt. Gemäß § 943 ABGB erwächst aus einem bloß mündlichen, ohne wirkliche Übergabe geschlossenen Schenkungsvertrage dem Geschenknehmer kein Klagerecht. Die "wirkliche Übergabe" des § 943 ABGB ist ein sinnfälliger, nach außen hin erkennbarer Akt, aus dem der ernstliche Wille des Schenkers hervorgeht, die Sache zu überlassen (Schubert aaO Rz 1 zu § 943 mwN, Koziol-Welser, Grundriß 7 I 308; JB 142 alt, SZ 23/383, RZ 1982/22, NZ 1984, 234 ua). Für die wirkliche Übergabe genügt die Besitzauflassung (Übergabe kurzer Hand) (Schubert aaO Rz 1 zu § 943, Koziol-Welser aaO, SZ 23/383, EvBl 1976/62, RZ 1979/17, EvBl 1982/137, RZ 1982/22). Auch bei Liegenschaften genügt zur wirklichen Übergabe die außerbücherliche Übergabe (Schubert aaO Rz 2 zu § 943, Koziol-Welser aaO; SZ 23/383, SZ 50/101, JBl 1979, 548, NZ 1984, 234). Gleiches gilt für ideelle Miteigentumsanteile (Schubert aaO, Koziol-Welser aaO, Stanzl in Klang 2 IV/1, 613; JBl 1951, 487, JBl 1960, 492, RZ 1979/17).

Da der Kläger im Zeitpunkte des Abschlusses des Übergabsvertrages (um den 10.11.1980) bereits die (also nicht nur einzelne) Schlüssel des Anwesens seiner Eltern innehatte und dort auch schon im Zeitpunkt des Todes seiner Mutter mit seiner Frau sämtliche üblicherweise anfallenden Arbeiten verrichtete, hat der Beklagte durch die Erklärung, "ihn gehe das nichts mehr an, das mache jetzt alles der Kläger", den Mitbesitz an der Liegenschaft durch eine ausdrückliche Erklärung auf den Kläger übertragen. Von einem bloß konkludenten Verhalten des Beklagten kann somit keine Rede sein. Von da an verfügte der Kläger durch Vornahme der erforderlichen Arbeiten, Erteilung von Aufträgen an Dritte und sonstige Dispositionen im eigenen Namen über die Liegenschaft, so daß alle Voraussetzungen einer wirklichen Übergabe der Liegenschaftshälfte des Beklagtn an den Kläger vorliegen. Die Formvorschriften des § 1 Abs 1 lit d NZwG waren daher für den mündlichen Übergabsvertrag nicht einzuhalten. Die Behauptung des Revisionswerbers, der Kläger habe sich auf eine wirkliche Übergabe niemals berufen, ist aktenwidrig (siehe AS 4).

Die ergänzende Fassung des Urteilsspruches soll lediglich klarstellen, daß sich die Verpflichtung des Beklagten zur Einwilligung in die Einverleibung nicht auf einen ganzen Grundbuchskörper, sondern nur auf die im einzelnen angeführten Grundstücke bezieht; die dem Grundbuchsrecht entsprechende Form der Durchführung der notwendigen Grundbuchshandlungen (Abschreibung) bleibt dem Grundbuchsgesuch des Klägers vorbehalten.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. In

Lehre und Rechtsprechung (Fasching, Komm I 350; ders,

Zivilprozeßrecht Rz 259; SZ 25/163) wird wohl der Standpunkt

vertreten, daß § 56 Abs 1 JN (der von der Lösungsbefugnis und vom

Alternativbegehren handelt) auf Eventualbegehren analog anzuwenden

und daß daher bei einem auf Geld lautenden Eventualbegehren die Höhe

der Geldsumme der Bewertung zugrunde zu legen sei. Diesem Standpunkt

kann für die Beurteilung der Zuständigkeit und für die Besetzung des

Gerichtes gefolgt werden, weil bei der Lösung dieser Fragen von

vorneherein von der Möglichkeit ausgegangen werden muß, daß es

infolge Abweisung des Hauptbegehrens zu einer Behandlung

des - bedingten - Eventualbegehrens kommen kann. Für die Bemessung

der Rechtsanwaltskosten ist aber auf den (höheren) Streitwert eines

Eventualbegehrens nur dann Bedacht zu nehmen, wenn es infolge

Abweisung des Hauptbegehrens (oder aus sonstigen prozessualen

Gründen) zu einer Behandlung jenes Begehrens kommt. Da im

vorliegenden Fall nur das Hauptbegehren Gegenstand der Revision (wie

auch des Verfahrens der Vorinstanzen) war und die Behandlung des

Eventualbegehrens zu unterbleiben hatte, gebührt dem Kläger

Kostenersatz nur auf der Grundlage des unbemängelt gebliebenen Streitwerts des Hauptbegehrens von S 61.000,-.

Anmerkung

E08545

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0140OB00096.86.0603.000

Dokumentnummer

JJT_19860603_OGH0002_0140OB00096_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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