Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6.Juni 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Krenn als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz R*** und Karl Z*** wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten Franz R*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 9.Dezember 1985, GZ 4 Vr 2102/85-25, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Generalanwaltes Dr. Hauptmann als Vertreter der Generalprokuratur und des Verteidigers Dr. Hasenauer, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Franz R***, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Strafe unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 18.Juli 1985, GZ 4 Vr 1419/85-41, rechtskräftig seit 25.März 1986, auf drei Monate als Zusatzstrafe herabgesetzt.
Im übrigen wird ihr nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Franz R*** und Karl Z*** der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, Franz R*** überdies des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und hiefür nach § 105 Abs. 1 StGB unter Anwendung der §§ 28 StGB und 11 JGG zu Freiheitsstrafen verurteilt, und zwar Franz R*** zu sechs Monaten und Karl Z*** zu drei Monaten. Beim Angeklagten Franz R*** wertete das Erstgericht als erschwerend das Zusammentreffen dreier Vergehen, die einschlägigen Vorstrafen, seine führende Rolle bei der Verübung der Taten sowie das Handeln aus verwerflichen Beweggründen, als mildernd hingegen keinen Umstand.
Dieses Urteil wird vom Angeklagten Franz R*** mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angefochten. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits in einer nichtöffentlichen Beratung mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 24.April 1986, GZ 12 Os 58/86-6, zurückgewiesen. Dieser Entscheidung kann auch der wesentliche, dem Schuldspruch zugrunde liegende Sachverhalt entnommen werden.
Rechtliche Beurteilung
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe bzw. bedingte Strafnachsicht an. Das Erstgericht hat zwar die Strafzumessungsgründe zutreffend angenommen und gewürdigt. Insbesondere ist unter einer einschlägigen Vorstrafe eine auf der gleichen schädlichen Neigung (§ 71 StGB) beruhende Verurteilung zu verstehen, sodaß der Erschwerungsgrund des § 33 Z 2 StGB zu Recht herangezogen wurde. Daß es sich bei Franz R*** um einen Jugendlichen handelte, wurde durch die Anwendung des § 11 JGG berücksichtigt. Dennoch ist die Berufung teilweise berechtigt, denn es war auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 18.Juli 1985, GZ 4 Vr 1419/85-41, rechtskräftig seit 5.März 1986, mit dem Franz R*** zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 1/2 Jahren verurteilt wurde, gemäß §§ 31, 40 StGB Bedacht zu nehmen. Bei gemeinsamer Aburteilung aller Franz R*** zur Last liegenden Taten wäre eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und neun Monaten schuldangemessen. Es war somit die Freiheitsstrafe auf 3 Monate als Zusatzstrafe herabzusetzen. Das Vorleben des Berufungswerbers zeigt, daß die bloße Androhung der Strafvollstreckung nicht genügt, um Franz R*** von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Soweit er bedingte Strafnachsicht anstrebt, mußte daher der Berufung ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Anmerkung
E08702European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0120OS00058.86.0606.000Dokumentnummer
JJT_19860606_OGH0002_0120OS00058_8600000_000