TE Vfgh Beschluss 2001/9/24 B770/01

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Veröffentlicht am 24.09.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art137 bis Art144
VfGG §33
VfGG §34

Leitsatz

Zurückweisung einer gegen die Abweisung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gerichteten Eingabe mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Überprüfung seiner eigenen Entscheidungen; keine Zulässigkeit einer Wiederaufnahme bzw Wiedereinsetzung mangels Vorliegen eines die Sache erledigenden Beschlusses

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 16. August 2001, B770/01-4 wurde der vom Einschreiter gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen. Mit vorliegendem, mit 29. August 2001 datiertem Schriftsatz ersucht der Einschreiter "in vollinhaltlicher Rekurseinwendung" um "Abänderung" des genannten Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes und beantragt die "Stattgabe" des Verfahrenshilfeantrages.

2. Die Eingabe ist unzulässig.

Weder die Art137 bis 144 B-VG noch andere Rechtsvorschriften berufen den Verfassungsgerichtshof zur Überprüfung seiner eigenen Entscheidungen. Diese sind daher, wie der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, wegen Unzulässigkeit eines Rechtsmittels endgültig (vgl. VfSlg. 9057/1981, 11041/1986, 11216/1987, 11355/1987, 11798/1988), sofern es sich nicht um Fälle der Wiederaufnahme des Verfahrens oder der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§33 und 34 VerfGG) handelt. Die Zulässigkeit einer Wiederaufnahme oder einer Wiedereinsetzung ist jedoch im gegenständlichen Verfahren nicht gegeben, da die Abweisung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kein "die Sache erledigender" Beschluß ist (VfSlg. 8972/1980).

Die Eingabe war daher zurückzuweisen.

3. Dies konnte gemäß §§33 und 34 VerfGG bzw. §19 Abs3 Z2 lita VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B770.2001

Dokumentnummer

JFT_09989076_01B00770_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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