TE OGH 1986/6/10 5Ob541/86

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Veröffentlicht am 10.06.1986
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Vogel, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Pflegschaftssache des am 7. Juni 1967 ehelich geborenen Daniel R***, infolge Revisionsrekurses des Vaters Dr. Fritz R***, Arzt und Firmengesellschafter,

Schöllerhofgasse 5/6, 1020 Wien, vertreten durch Dr. Gerhard Schütz, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 13. März 1986, GZ 47 R 105/86-427, womit dem Rekurs des Vaters gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 13. Jänner 1986, GZ 3 P 20/85-423, nicht Folge gegeben und infolge Rekurses des Daniel R*** dieser Beschluß abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der am 7. Juni 1967 geborene Daniel R*** ist der eheliche Sohn des Dr. Fritz R*** und der nunmehr abermals verheirateten Susanne L***-C***. Die Ehe seiner seit 1969 getrennt lebenden Eltern wurde geschieden. Für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens war der (damals) Minderjährige zunächst mit Zustimmung beider Elternteile zufolge des Beschlusses vom 4. Februar 1970 (ON 21 dA) der Großmutter mütterlicherseits in Pflege und Erziehung übergeben. Im Dezember 1974 nahm ihn die Mutter ganz zu sich. In der Folge stellten beide Elternteile den Antrag, ihnen das Kind in Pflege und Erziehung zu überlassen. Nach mehreren Aufhebungen des diesbezüglichen Beschlusses (ON 116, 131, 140) wurde der (damals) Minderjährige mit Einverständnis beider Elternteile in Übereinstimmung mit dem diesbezüglichen Bericht des Bezirksjugendamtes in Pflege und Erziehung seiner Mutter eingewiesen (Beschluß vom 9. März 1978, ON 306 dA). Derzeit lebt Daniel im Haushalt seiner mütterlichen Großeltern. Seine Mutter ist in Paris mit einem Direktor der Renault-Werke verheiratet. Daniel besucht die Theresianische Akademie und bringt nach der Aktenlage einen überdurchschnittlichen Lernerfolg. Bisher war der eheliche Vater aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 25. Jänner 1983 (ON 398 dA) zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 5.000 S für Daniel verpflichtet.

Mit Antrag vom 25. Jänner 1985 begehrte der (damals noch) Minderjährige, vertreten durch seine Mutter, den ehelichen Vater zu einer Unterhaltsleistung von monatlich 10.000 S zu verhalten (ON 412 dA).

Das Erstgericht erhöhte die monatliche Unterhaltsverpflichtung des ehelichen Vaters ab 25. Jänner 1985 um 1.000 S auf monatlich 6.000 S und wies das Unterhaltsmehrbegehren von 4.000 S ab. Es ging dabei von dem aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens festgestellten Einkommen des ehelichen Vaters im Jahre 1983 als Firmengesellschafter von insgesamt 524.786 S netto, somit von monatlich durchschnittlich 43.732 S netto aus. Das Erstgericht legte dieses Einkommen der Unterhaltsbemessung zugrunde, weil das Einkommen für das Jahr 1984 mangels Vorlage der entsprechenden Unterlagen nicht festgestellt werden konnte und der Vater ab Jänner 1985 ein weiteres Einkommen aus seiner versicherungspflichtigen Tätigkeit als Arzt von rund 18.ooo S einbekannt hat.

Bei der rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes ging das Erstgericht davon aus, daß die Eltern gemäß § 140 Abs 1 ABGB zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften beizutragen hätten. Der eheliche Vater habe im Sinne dieser Gesetzesstelle Drittpflege geltend gemacht und eingewendet, daß sich die Umstände seitens des Kindes nicht geändert hätten. Dem erwiderte das Erstgericht, es sei schon zuletzt festgestellt worden, daß der Vater seinen Unterhaltsbeitrag leisten müsse, und zwar ganz unabhängig davon, ob die Mutter die mit der Betreuung des Kindes übertragenen Aufgaben selbst ausführe oder delegiere (ON 407). Bei dem erheblich über dem Durchschnitt liegenden Einkommen des Unterhaltspflichtigen sei allerdings die Prozentkomponente (das wären 22 % des festgestellten monatlichen Nettoeinkommens) nicht auszuschöpfen, dem Kind sei vielmehr jener Unterhaltsbetrag zuzusprechen, der zur Deckung seiner an den Lebensverhältnissen des Vaters orientierten Lebensbedürfnisse erforderlich wäre. Eine höhere Unterhaltsleistung durch den Vater erscheine nicht gerechtfertigt, weil der festgesetzte Unterhaltsbetrag schon jetzt den Durchschnittsbedarf bei weitem übersteige und nach der Aktenlage weitere Leistungen durch die Mutter zu erwarten seien. Sowohl der eheliche Vater als auch der Unterhaltsberechtigte gaben sich mit dieser Entscheidung nicht zufrieden. Das Gericht zweiter Instanz gab dem in Ansehung des stattgebenden Teiles erhobenen Rekurs des Vaters nicht Folge, änderte jedoch in teilweiser Statttgebung des von Daniel R*** gegen den abweisenden Teil erhobenen Rekurses den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß es die dem ehelichen Vater obliegende Unterhaltsleistung ab 25. Jänner 1985 auf monatlich 8.000 S erhöhte.

Zum Rekurs des Vaters führte das Gericht zweiter Instanz im wesentlichen folgendes aus:

Gemäß § 140 Abs 1 ABGB hätten die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes nach ihren Kräften und anteilig beizutragen, wobei nach § 140 Abs 2 ABGB der Elternteil, der den Haushalt führe, in dem das anspruchsberechtigte Kind betreut werde, dadurch seinen Beitrag leiste. Wie und durch wen der betreuende Elternteil dabei seiner Betreuungspflicht nachkomme (Internatsunterbringung, Verwandtenhilfe und dergleichen), sei dabei nicht von entscheidender Bedeutung. Demnach sei es, wie das Rekursgericht bereits in seiner Entscheidung vom 31. Oktober 1983 (ON 407) unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien ausgeführt habe, im Ergebnis unerheblich, ob die Mutter die Pflege und Betreuung des Kindes selbst durchführe oder ob die Betreuung des Kindes praktisch von anderen Personen ausgeübt werde. Wenn die Mutter von der Möglichkeit der Delegierung Gebrauch mache, habe der Vater weder mehr noch weniger finanziell zum Unterhalt des Kindes beizutragen. In diesem Zusammenhang sei auch aus der vom Rekurswerber zitierten Entscheidung EFSlG. 42.735 nichts für ihn Günstigeres zu gewinnen. Dieser Entscheidung liege zunächst ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde. Anders als hier habe sich dort das Kind in "Drittpflege" befunden, die Pflege und Erziehung habe keinem Elternteil zugestanden, während hier diese Befugnisse der Mutter zukämen, diese sich aber bei deren Ausübung der Hilfe Dritter bediene. Im übrigen habe aber auch diese Entscheidung eindeutig zum Ausdruck gebracht, der Umstand, daß an sich beide Elternteile zur Geldalimentierung herangezogen werden könnten, habe keinen Einfluß darauf, in welchem Umfang der eine oder andere Elternteil tatsächlich in Anspruch genommen werden könne. Das Erstgericht habe die vom Vater für das Jahr 1983 bezogenen und für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Einkünfte als Firmengesellschafter und aus Kapitalvermögen aufgrund des Gutachtens des Buchsachverständigen mit 43.732 S festgestellt. Dieser Betrag stehe aber auch mit dem vom Vater mit dem Rekurs vorgelegten Einkommenssteuerbescheid 1983 vom 5. Dezember 1985 im wesentlichen im Einklang, da sich daraus unter Berücksichtigung der Sonderausgaben und des allgemeinen Steuerabsetzbetrages ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von 40.998 S ergibt. Soweit der Vater im Rekurs neuerlich vorbringe, er erhalte von diesen Beträgen nichts, da diese Einkünfte aufgrund von Zessionen zur Abdeckung von Schulden an die Volksbank geleistet würden, sei darauf zu verweisen, daß Kreditrückzahlungen grundsätzlich nicht geeignet seien, die Unterhaltsbemessungsgrundlage zu schmälern. Überdies bringe der Vater vor, daß die Frage der betraglichen Höhe seiner Haftung für die Schulden zwischen ihm und seinen Geschwistern, aber auch zwischen den Geschwistern und der Bank strittig sei. Da das Einkommen des Vaters aufgrund des Buchsachverständigengutachtens habe geklärt werden können und einer allfälligen Zession dieser Einkünfte keine Bedeutung zukomme, habe für das Erstgericht kein Anlaß bestanden, zu diesen Beweisthemen, so wie dies der Vater beantragt habe, Zeugen zu vernehmen. Soweit sich der Vater dadurch beschwert erachte, daß bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage die Einkünfte des Jahres 1984 nicht berücksichtigt worden seien, sei darauf zu verweisen, daß bei selbständig Erwerbstätigen bei der Unterhaltsbemessung im allgemeinen vom letzten abgeschlossen vorliegenden Geschäftsjahr auszugehen sei (EFSlg. 43.734 ua). Dies sei hier das Jahr 1983, was vom Rekurswerber auch nicht bestritten werde, weshalb der Buchsachverständige seinem Gutachten zu Recht das Geschäftsjahr 1983 zugrunde gelegt habe und auf die Behauptung des Vaters, im Jahre 1984 seien seine Einkünfte gesunken, im Rahmen dieser Entscheidung nicht eingegangen werden könne. Der Rekurswerber mache weiters geltend, es hätten sich keine Veränderungen ergeben, die eine neuerliche Beschlußfassung rechtfertigten. Dazu sei auszuführen, daß seit der letzten Unterhaltsfestsetzung ein Zeitraum von rund drei Jahren vergangen sei und schon aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden könne, daß sich innerhalb einer derartigen Zeitspanne der Bedarf eines Kindes altersbedingt derart erhöhe, daß eine Neufestsetzung des Unterhaltes gerechtfertigt sei. Die Verhältnisse, unter denen Daniel lebe, seien durch die Vernehmung der Großmutter mütterlicherseits, in deren Haushalt das Kind lebe, geklärt worden. Da der Mutter Pflege und Erziehung des Kindes zustünden und sie dadurch in natura der ihr obliegenden Unterhaltspflicht für den Sohn nachkomme (der Umstand, daß sie sich dabei der Hilfe ihrer Eltern bediene, sei in diesem Belang - wie bereits ausgeführt - ohne Bedeutung), fehle es an einer Grundlage, sie darüber hinaus noch zur Geldalimentierung zu verpflichten. In diesem Zusammenhang habe daher keine Notwendigkeit bestanden, ihre Leistungsfähigkeit näher zu prüfen, was vom Rekurswerber als Verfahrensmangel daher zu Unrecht gerügt werde. Dieses Problem könnte nur dann von Bedeutung sein, wenn sie im Sinne des § 140 Abs 2 ABGB über ihre Betreuungstätigkeit hinaus zum Unterhalt des Kindes beitragen müßte, weil der Vater zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Minderjährigen nicht imstande wäre, oder mehr leisten müßte, als nach seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre. Diese Voraussetzung liege hier aber nicht vor. Abgesehen davon ergebe sich aus den erstinstanzlichen Feststellungen, daß sich die Mutter in gehobenen Lebensverhältnissen befinde. Zur Beurteilung des Ausmaßes des Unterhaltsanspruches des Kindes sei damit der Sachverhalt ausreichend geklärt. In Erledigung des Rekurses des Unterhaltsberechtigten ging das Rekursgericht davon aus, daß bei der Bemessung des Unterhaltes im Sinne der üblichen Rechtsprechung im wesentlichen von der Prozentkomponente auszugehen sei. Da den Vater keine weiteren Sorgepflichten träfen, wäre diese mit 22 % des väterlichen Durchschnittsnettoeinkommens anzunehmen. Es sei jedoch dem Erstgericht beizupflichten, daß eine Ausschöpfung der Prozentkomponente bei den hier erheblich über dem Durchschnitt liegenden Einkommensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen nicht in Betracht komme. Dem Kind sei vielmehr nur ein Unterhaltsbetrag in der Höhe zuzusprechen, der notwendig sei, um seine an den Lebensverhältnissen der Eltern orientierten Bedürfnisse decken zu können. Um dieses Ziel zu erreichen, sei ein monatlicher Unterhaltsbetrag von 8.000 S notwendig. Dieser Betrag reiche aber auch aus, um alle angemessenen Bedürfnisse eines im 19. Lebensjahr stehenden Jugendlichen im vernünftigen Umfang zu decken. In teilweiser Stattgebung des Rekurses des Unterhaltsberechtigten sei daher der angefochtene Beschluß im Sinne der Festsetzung eines Unterhaltsbetrages von 8.000 S monatlich und der Abweisung des Mehrbegehrens abzuändern gewesen.

Gegen diesen Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der auf die Anfechtungsgründe der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens gestützte Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen im Sinne der Abweisung des Unterhaltserhöhungsantrages zur Gänze abzuändern; hilfweise wird im Rahmen der Anfechtung ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Zur Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses vertritt Dr. Fritz R*** vorerst den Standpunkt, im vorliegenden Fall sei als Vorfrage für die Beurteilung des von ihm zu erbringenden Geldunterhaltes zu klären, ob Daniels Mutter ihren Beitrag zur Deckung des Unterhaltes des Kindes erbringe. Diese Frage betreffe aber den Grund des Anspruches und unterliege der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof. Der Revisionsrekurswerber wendet sich in diesem Zusammenhang gegen die von den Vorinstanzen vorgenommene Auslegung der Bestimmung des § 140 Abs 1 ABGB; da das Gesetz ausdrücklich auf die Pflege des Kindes im Haushalt des betreffenden Elternteiles abstelle, hier aber die Mutter Daniel nicht selbst in ihrem Haushalt versorge, weil das Kind bei den Großeltern lebe und von diesen zur Gänze betreut werde, erfülle die Mutter ihren nach dem Gesetz geforderten Beitrag zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht. Im vorliegenden Fall sei somit davon auszugehen, daß er den Unterhalt des Sohnes nicht allein, sondern nur anteilig mit der Mutter zu bezahlen habe. Da mit dem bisher zugesprochenen Betrag die Linie der Höchstgrenze für den Unterhalt jedenfalls erreicht sei, verstoße die angefochtene Entscheidung gegen die Bestimmung des § 140 Abs 1 ABGB. Dem kann nicht gefolgt werden. Es entspricht nämlich der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß die Frage, inwieweit sich die gemäß § 140 ABGB bestehende Unterhaltspflicht des einen Elternteiles auf die Höhe der Unterhaltsverpflichtung des anderen Elternteiles auswirkt, eine reine Unterhaltsbemessungsfrage darstellt (EFSlg. 44.591, 39.733, 35.002 uva), weil es sich dabei im Sinne des Jud. 60 neu um die Beurteilung der zur Deckung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten vorhandenen Mittel handelt, die vor der Leistung des Unterhaltspflichtigen heranzuziehen sind (EFSlg. 42.277, 37.309 ua).

Insoweit sich der Revisionsrekurswerber weiters gegen die Ansicht der Vorinstanzen wendet, seiner Unterhaltspflicht sei das aufgrund des Sachverständigengutachtens festgestellte Einkommen zugrundezulegen und er meint, die Vorinstanzen hätten damit gegen einen wesentlichen Grundsatz des Unterhaltsrechtes, wonach die Unterhaltsbemessung an der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu orientieren sei, verstoßen, weil ihm dieses Einkommen tatsächlich nicht zukomme, erhebt er nur den Vorwurf einer falsch angenommenen Unterhaltsbemessungsgrundlage, sodaß sich sein Rechtsmittel diesbezüglich auch bloß gegen die Unterhaltsbemessung richtet (EFSlg. 30.509 ua).

Schließlich erblickt der Revisionsrekurswerber eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz sowie des Rekursverfahrens in der Unterlassung der Ermittlung der Lebensverhältnisse der Mutter des Unterhaltsberechtigten und ihrer Leistungsfähigkeit durch die Vorinstanzen sowie der Ermittlung der "gesamten Sach- und Rechtslage im Zusammenhang mit den ihm zugeordneten Eingängen aus den Firmenanteilen". Der Revisionsrekurswerber übersieht dabei, daß sich diese Mängelrügen auf Bemessungskomplexfragen beziehen, die Rechtsmittelbeschränkung des § 14 Abs 2 AußStrG aber nicht bloß der Geltendmachung der Rechtsrüge, sondern auch der Mängelrüge entgegensteht (vgl. Fasching IV 268; SZ 49/68; Österreichischer Amtsvormund 1985, 76 uva). Der unzulässige Revisionsrekurs mußte daher zurückgewiesen werden.

Anmerkung

E08417

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0050OB00541.86.0610.000

Dokumentnummer

JJT_19860610_OGH0002_0050OB00541_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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