TE OGH 1986/6/12 13Os52/86

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Veröffentlicht am 12.06.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Juni 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller (Berichterstatter), Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Steinberger als Schriftführers in der Strafsache gegen Rudolf M*** und andere wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB. über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Rudolf M*** und Susanne M*** gegen das Urteil des Kreisgerichts Ried im Innkreis als Jugendschöffengerichts vom 21. Jänner 1986, GZ. 8 Vr 1127/85-18, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Gehart, sowie der Verteidiger Dr. Kunz und Dr. Morent, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen den Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 6. Februar 1970 geborene Tischlerlehrling Rudolf M*** und seine Schwester, die am 5. März 1969 geborene beschäftigungslose Susanne M***, wurden des Vergehens des Diebstahls nach § 127 Abs. 1 und 2 Z. 1 StGB., ersterer auch teilweise in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach § 15 StGB., schuldig erkannt. Darnach haben sie zum Nachteil des Alois W*** auf dessen Alteisenlagerplatz in Ried im Innkreis, und zwar Rudolf M*** und Susanne M*** im Sommer 1984 zwei Elektromotoren im Wert von ca. 100 S und verschiedene Fahrradbestandteile (a), außerdem Rudolf M*** allein anfangs Juni 1985 einen Mopedmotor im Wert von ca. 100 S (c) gestohlen und im Sommer 1984 Felgen für ein Fünfgangrad zu stehlen getrachtet (b); ferner liegt Rudolf M*** noch ein in Gesellschaft des gemäß § 259 Z. 4 StPO. (§ 42 StGB.) rechtskräftig freigesprochenen Jugendlichen Christian S*** am 17. Juni 1985 hinsichtlich zweier Rückstrahler gelungener, darüber hinaus hinsichtlich verschiedener Mopedbestandteile jedoch nur versuchter Diebstahl zur Last (d). Diese Schuldsprüche bekämpfen die Angeklagten Rudolf M*** und Susanne M*** aus dem § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. b StPO., Susanne M*** überdies aus der Z. 5 mit Nichtigkeitsbeschwerden.

Indes betrifft die von Susanne M*** als "aktenwidrig" mangels Deckung in den Verfahrensergebnissen gerügte (Z. 5), allerdings mißverständlich formulierte Passage der Urteilsbegründung: ".... begaben sie sich noch mehrmals ...." (S. 98) keinen - insbesondere für die relevierten Straflosigkeitsvoraussetzungen nach § 42 StGB. - entscheidenden Umstand; geht doch aus dem maßgebenden Urteilsspruch eindeutig hervor, daß der Susanne M*** nur ein einziger diebischer Angriff (a) zur Last liegt, wogegen die weiteren Diebstähle von Rudolf M*** teils allein (b und c), teils in Gesellschaft des freigesprochenen Mitangeklagten Christian S*** (d) verübt worden sind.

Mit den Rechtsrügen (Z. 9 lit. b) reklamieren beide Beschwerdeführer für sich den - bei der Strafdrohung des § 127 Abs. 2 StGB. von Gesetzes wegen

zulässigen - Strafausschließungsgrund des § 42 StGB.; im Ergebnis aber auch dies zu Unrecht.

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsmittelwerber machen geltend, sie hätten die Diebstähle auf Geheiß ihres Stiefvaters aus Furcht und Gehorsam begangen. Für dieses Argument sind von vornherein nur zum Schuldspruch a in den Urteilsfeststellungen und in den Verfahrensergebnissen Anhaltspunkte vorhanden. Indes haben die Angeklagten auch dabei den ihnen erteilten Auftrag, vom Lagerplatz des Altmetallhändlers W*** einen Elektromotor zu holen (S. 10, 11), aus eigenem Antrieb überschritten und weitere Gegenstände gestohlen. Auf die von Rudolf M*** darüber hinaus noch zu verantwortenden späteren diebischen Angriffe trifft das Beschwerdevorbringen jedenfalls nicht zu. Vielmehr ist dem Erstgericht darin beizupflichten, daß bei diesem Angeklagten, obwohl dessen Reifung leicht verzögert erscheint (S. 63) und er zur Zeit der beiden ersten Diebstähle sein 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, angesichts der mehrfachen Tatwiederholung insgesamt von einer bloß geringen, das heißt von einer deutlich unter dem deliktsspezifischen Durchschnitt liegenden Schuld (§ 42 Abs. 1 Z. 1 StGB.) nicht gesprochen werden kann (LSK. 1984/5; Leukauf-Steininger 2 § 42 StGB. RN. 9). Bei Susanne M*** hinwieder, die zur Tatzeit (Sommer 1984) bereits im 16. Lebensjahr stand, ist ein - nachträglich - gegen sie am 7. März 1985 ergangener strafgerichtlicher Schuldspruch wegen Hehlerei (§ 164 Abs. 1 Z. 3 StGB.), wofür ihr eine Ermahnung (§ 12 Abs. 2 JGG.) erteilt wurde (S. 23, 81), bei der Beurteilung ihrer Persönlichkeit zu berücksichtigen. Dieser Umstand läßt aber den urteilsmäßigen Ausspruch ihrer Schuld (auch) im vorliegenden Fall spezialpräventiv geboten erscheinen (§ 42 Abs. 1 Z. 3 StGB.). Da mithin weder beim Erstangeklagten noch im Fall der Zweitangeklagten alle Voraussetzungen mangelnder Strafwürdigkeit der Tat (§ 42 StGB.) erfüllt sind, waren ihre Nichtigkeitsbeschwerden zu verwerfen.

Das Jugendschöffengericht hat bei beiden Angeklagten den Ausspruch und die Vollstreckung der Strafen gemäß § 13 Abs. 1 JGG. für eine Probezeit von drei Jahren vorläufig aufgeschoben. Mit ihren Berufungen streben die beiden Angeklagten als Unrechtsfolge die Erteilung von Ermahnungen nach § 12 Abs. 2 JGG. an. Den Berufungen bleibt ein Erfolg versagt. Es genügt, auf die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerden punkto Nichtanwendung des § 42 StGB. zu verweisen: Die dort angeführten Gründe sprechen gleichermaßen auch gegen die von den Berufungswerbern begehrte Maßnahme, von der kein ausreichend präventiver Effekt ausgeht. Ein solcher kann vielmehr nur von einer wenigstens echten bedingten Verurteilung nach § 13 Abs. 1 JGG. mit der innerhalb der Probezeit drohenden Straffestsetzung erwartet werden. Durch Vermeidung eines Rückfalls innerhalb dieser Bewährungsfrist haben es die Angeklagten selbst in der Hand, jegliche Sanktion zu vermeiden und dadurch weitgehend den mit ihren Berufungen angestrebten Erfolg zu erzielen.

Anmerkung

E08485

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0130OS00052.86.0612.000

Dokumentnummer

JJT_19860612_OGH0002_0130OS00052_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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