Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Steinberger als Schriftführers in der Strafsache gegen Zvonko S*** und andere wegen des Verbrechens nach §§ 15 StGB., 12 Abs. 1 SuchtgiftG. (a.F.) und einer weiteren strafbaren Handlung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerden des Zvonko S***, des Vlado K*** und des Boris B*** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengerichts vom 21. November 1985, GZ. 8 Vr 2.687/85-63, den
Spruch
Beschluß
gefaßt:
Text
Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2 OGHG. ist zur Entscheidung der zu
Rechtliche Beurteilung
lösenden Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Straflosigkeit des Versuchs einer Tat und der Beteiligung daran (§ 15 Abs. 3 StGB.), ein verstärkter Senat zuständig, weil in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird, ob dabei auf das wirkliche Geschehen im Tatzeitpunkt (objektive ex post-Betrachtung) oder auf den Eindruck eines hypothetischen Beobachters (ex ante-Betrachtung) abzustellen ist.
Anmerkung
E17844European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0130OS00045.86.0612.000Dokumentnummer
JJT_19860612_OGH0002_0130OS00045_8600000_000