Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Juni 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Schneider, Dr. Lachner und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Steinberger als Schriftführers in der Strafsache gegen Peter B*** und andere wegen des Verbrechens des Diebstahls nach §§ 127 ff. StGB. und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Peter B*** sowie über die Berufung des Angeklagten Peter E*** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengerichts vom 18.Februar 1986, GZ. 9 Vr 3585/85-53, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, gemäß § 290 Abs. 1 StPO. auch betreffend die Angeklagten Andreas N*** und Peter E***, im Schuldspruch I sowie in allen Strafaussprüchen aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht verwiesen.
Der Angeklagte Peter B*** wird mit seiner Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.
Die Berufung des Angeklagten Peter E*** wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Peter B***, Andreas N*** und Peter E*** wurden (zu I) des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und 2 (Z. 1), 129 Z. 1 StGB., Peter B*** und Peter E*** auch nach §§ 128 Abs. 2, 129 Z. 4 StGB., und Andreas N*** nach § 128 Abs. 1 Z. 4 StGB. schuldig erkannt.
Wenngleich es zur Begründung dieses Schuldspruchs keiner weitwendigen Ausführungen bedurfte, weil alle drei Angeklagten sich schuldig bekannt hatten, konnte das Erstgericht dessenungeachtet auf den im § 270 Abs. 2 Z. 5 StPO. vorgeschriebenen Ausspruch, welche Tatsachen und aus welchen Gründen es sie als erwiesen ansah, mit dem lapidaren Hinweis, daß "die im Spruch angeführten Taten aus Arbeitsmangel und damit verbunden aus finanziellen Schwierigkeiten begangen" worden seien, bei Vermeidung einer Nichtigkeit keineswegs verzichten. Das gilt sowohl für den Diebstahlstatbestand als auch für die angenommenen Qualifikationen, nicht nur für diejenige des § 129 Z. 4 StGB.
Rechtliche Beurteilung
Der Angeklagte B*** macht diese Begründungs- und Feststellungsmängel (§ 281 Abs. 1 Z. 5 und Z. 9 lit. a, 10 StPO.) daher zu Recht geltend (Mayerhofer-Rieder 2 , E. 93 a, 94 zu § 270 StPO.) was - ohne Notwendigkeit des Eingehens auf die übrigen Beschwerdeausführungen - die sofortige Urteilsaufhebung und Verfahrenserneuerung gebietet (§ 285 e StPO.).
Da dieselben Gründe, auf denen diese Verfügung zugunsten des Rechtsmittelwerbers beruht, auch den Mitangeklagten E*** und N*** zustatten kommen, die beide keine Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen haben, war gemäß § 290 Abs. 1 StPO. von Amts wegen so vorzugehen, als wäre der oben bezeichnete Nichtigkeitsgrund auch von ihnen geltend gemacht worden und demgemäß der auch diese Angeklagten betreffende Schuldspruch I (samt den Strafaussprüchen) aufzuheben und insoweit die Verfahrenserneuerung anzuordnen.
Mit seiner Berufung war B*** auf die Kassierung der Strafaussprüche zu verweisen.
Die Berufung des Angeklagten E*** war gemäß §§ 294 Abs. 4, 296 Abs. 2 StPO. zurückzuweisen, weil er bei deren Anmeldung keine Berufungspunkte bezeichnet hat und dieses Rechtsmittel (siehe § 294 Abs. 2 StPO.) verspätet ausgeführt wurde (Urteilszustellung an den Verteidiger am 7.März 1986, Berufungsausführung am 8.April 1986:
S. 72/II und S. 97 f./II).
Anmerkung
E08711European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0130OS00068.86.0612.000Dokumentnummer
JJT_19860612_OGH0002_0130OS00068_8600000_000