TE Vwgh Erkenntnis 2005/7/7 2002/07/0008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.07.2005
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §8;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §50 Abs7;
WRG 1959 §73 Abs1 litb;
WRG 1959 §73;
WRG 1959 §74;
WRG 1959 §75;
WRG 1959 §76;
WRG 1959 §77 Abs1;
WRG 1959 §77 Abs3 liti;
WRG 1959 §77 Abs5;
WRG 1959 §85 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde der MZ in O, vertreten durch Dr. Franz Nistelberger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stock im Eisen-Platz 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 29. November 2001, Zl. 8-Allg-215/23/2001, betreffend Entscheidung über aus einem Genossenschaftsverhältnis entspringende Streitfälle gemäß § 85 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (mitbeteiligte Partei: Wassergenossenschaft G, vertreten durch den Obmann in O),

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit sie gegen den unter Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getroffenen, Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Bescheides abändernden Ausspruch und gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gerichtet ist, zurückgewiesen.

und

2. zu Recht erkannt:

Der angefochtenen Bescheid wird in seinem Spruchpunkt I. im Umfang der Zurückweisung des Antragspunktes 7. des Streitentscheidungsantrages vom 2. Februar 1999 ("Wasserbezug auf Parz. Nr. 578/5") wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Umfang der übrigen Punkte des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit (rechtskräftigem) Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S (BH) vom 30. August 1967 wurde die auf Grund freier Vereinbarung der daran Beteiligten am 12. März 1967 (als freiwillige Genossenschaft im Sinne des § 74 Abs. 1 lit. a Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959) gegründete Wassergenossenschaft G. (WG) anerkannt.

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des in dem (in den Verwaltungsakten enthaltenen) einen wesentlichen Bestandteil der Satzung der WG bildenden Mitgliederverzeichnis ("Wasserabnehmerverzeichnis" Stand 1996) angeführten Grundstückes Nr. 553/3 (KG P.) und Mitglied der WG (vgl. § 1 Z. 2, § 3 Z. 1 und Beilage der Satzung "Wasserabnehmerverzeichnis" Stand 1996).

In diesen (in den Verwaltungsakten erliegenden) Satzungen der WG heißt es:

"Satzung

.....

§ 2 Zweck und Umfang der Genossenschaft

1. Zweck der Genossenschaft ist die Wasserversorgung der genossenschaftlichen Grundstücke und Anlagen.

.....

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Mitglieder sind die jeweiligen Eigentümer der im Verzeichnis der Mitglieder ausgewiesenen Grundstücke.

2. Die Mitglieder haben ein Anrecht auf

a)

Benützung der Genossenschaftsanlagen;

b)

Teilnahme an der Genossenschaftsverwaltung gemäß dieser Satzung;

              c)              eine angemessene Entlohnung für alle im Auftrag des Ausschusses vollbrachte Leistungen.

......

§ 4 Genossenschaftsversammlung

1.

.....

2.

Die Genossenschaftsversammlung

              a)              wählt die Ausschussmitglieder (Ersatzmänner) und Rechnungsprüfer;

              b)              erlässt nähere Weisungen an den Ausschuss bezüglich der ihm satzungsmäßig zustehenden Angelegenheiten;

              c)              beschließt über die Ausführung der Genossenschafts-Anlagen sowie über allfällige Abänderungen des Bauentwurfes;

              d)              beschließt über die Ausführung von Genossenschaftsarbeiten in Eigenregie oder im Anbotwege;

              e)              beschließt über die Baukosten-Aufbringung und die Aufnahme von Darlehen;

              f)              bestimmt den Maßstab für die Kostenaufteilung auf die einzelnen Mitglieder und beschließt allfällige Änderungen dieses Schlüssels;

              g)              genehmigt den Rechnungsabschluss für das vergangene und den Voranschlag für das neue Jahr;

              h)              beschließt über die nachträgliche Einbeziehung und Ausscheidung von Liegenschaften und Anlagen; außerdem ist die beabsichtigte Ausscheidung von Liegenschaften und Anlagen der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen;

              i)              beschließt Satzungsänderungen

.....

§ 7 Der Ausschuss

              1.              Dem Ausschuss obliegt die Leitung und die Besorgung der laufenden Angelegenheiten, soweit diese nicht der Genossenschaftsversammlung vorbehalten sind. In seinen Wirkungskreis gehören insbesondere:

              a)              Alle zur Ausführung der genossenschaftlichen Anlagen und Arbeiten notwendigen Anordnungen, .....

              b)              die Beaufsichtigung der Genossenschaftsarbeiten und die Instandhaltung der fertiggestellten Anlagen;

              c)              die Einhebung der fälligen Genossenschaftsbeiträge und deren Verrechnung;

d)

die Wiederherstellung schadhafter Anlagen;

e)

die Führung der Satzungsbeilagen;

f)

die Vorbereitung der Anträge für die Genossenschaftsversammlung.

.....

§ 9 Jahresvoranschlag und Rechnungsprüfung

              1.              Der Kassier hat für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag aller Einnahmen und Ausgaben sowie den Rechnungsabschluss über das abgelaufene Geschäftsjahr aufzustellen. Der Kassier berichtet ferner der Genossenschaftsversammlung über den Stand des Genossenschaftsvermögens.

              2.              Der Kassier steht unter verantwortlicher Kontrolle des Obmannes und des Ausschusses. Er nimmt die Einnahmen in Empfang und vollzieht die Auszahlungen auf Grund der vom Obmann gefertigten Anweisungen.

              3.              Zur Überprüfung der Rechnungen, die mit Belegen zu versehen sind und vor der Genossenschaftsversammlung 14 Tage lang zur Einsichtnahme durch die Mitglieder aufzuliegen haben, wählt die Genossenschaftsversammlung im Sinn der §§ 4 und 5 der Satzungen aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von 3 Jahren, die jedoch weder Ausschussmitglieder noch Ersatzmänner sein dürfen. Sie haben alle Belege sowie den Kassenstand zu prüfen und der Genossenschaftsversammlung schriftlich zu berichten.

              4.              Der Rechnungsabschluss ist der Genossenschaftsversammlung spätestens 3. Monate nach Ablauf des Kalenderjahres vorzulegen.

.....

§ 12 Benützungsgebühr (Wasserzins)

              1.              Für die Tilgung und Verzinsung von Darlehen, für Betrieb und Instandhaltung der Anlage sowie zur Bildung einer angemessenen Rücklage für die Erneuerung haben die Mitglieder Benützungsgebühren zu entrichten.

              2.              Die Benützungsgebühren sind fruchtbringend anzulegen und dürfen nur widmungsgemäß verwendet werden.

              3.              Die Gesamthöhe der jährlichen Benützungsgebühren muss die Jahresausgaben für Tilgung und Verzinsung von Darlehen, Betrieb und Instandhaltung der Anlage sowie für eine angemessene Erneuerungsrücklage decken. .....

              4.              Die zur Ermittlung der Benützungsgebühren dienenden Angaben sind im Kostendeckungsplan auszuweisen.

.....

§ 14 Schlichtung von Streitfällen

              1.              Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis sind dem Schiedsmann vorzulegen. Dieser wird von der Genossenschaftsversammlung bestellt, er ist ehrenamtlich tätig.

              2.              Der Schiedsmann hat eine Schlichtung des Streites anzustreben. Gelingt diese nicht binnen 6 Monaten, so können die Streitteile die zuständige Wasserrechtsbehörde anrufen."

In dem obgenannten Mitgliederverzeichnis (Stand 1996) ist IE als Eigentümerin des Grundstückes Nr. 553/4 (KG P.) angeführt. In den Verwaltungsakten sind die von ihr unterfertigten Vollmachten vom 25. Dezember 1997 und vom 21. August 1998 enthalten, in denen sie jeweils erklärte, JZ (jun., geb. 1962) die Vollmacht zu erteilen, sie in allen Angelegenheiten, die ihr Grundstück Nr. 553/4 beträfen, zu vertreten. In dem weiters in den Verwaltungsakten enthaltenen Protokoll über die Vorstandssitzung der WG am 14. März 1998 ist unter Punkt 2. mit dem Hinweis darauf, dass eine Vollmacht vorliege, vermerkt, dass IE in Zukunft von JZ jun. vertreten werde.

Mit Schreiben an die WG, "Streitschlichtungsstelle", vom 31. Juli 1998 erklärte IE, vertreten durch JZ jun., WK in seiner Funktion als Schiedsmann der WG folgende strittige Sachverhalte zur Durchführung eines Streitschlichtungsversuchs vorzulegen:

              "1.              Rechnungsabschluss 1997

Der Ausschuss der Wassergenossenschaft G legt keinen ordentlichen Jahresabschluss für das Jahr 1997 vor und verweigert dem bestellten Rechnungsprüfer die Einsichtnahme in zahlungsauslösende Kaufverträge, sodass keine ordentliche Rechnungsprüfung durchgeführt werden konnte. Der Ausschuss der Wassergenossenschaft G hat mit dem Umfang des Grundkaufs den diesbezüglichen Beschluss der Genossenschaftsversammlung überschritten und verwendet die Rücklagen der Wassergenossenschaft widmungswidrig zur Bezahlung des Grundstückskaufs.

Die unvollständige bzw. mangelhafte Rechnungslegung wird festgehalten im Bericht des Rechnungsprüfers. Mit dem Ausmaß des Grundkaufs wurde der Beschluss der Genossenschaftsversammlung vom 21.02.87 überschritten. Für den dort genannten Behälterbau war die Benutzung von höchstens 30 m2 Grund erforderlich, es wurden jedoch 1.000 m2 erworben. Außerdem wurden mit diesem Kauf Anlagenteile (Quellfassung, alter Behälter, Rohre) erworben, welche bereits seit der Gründung der Genossenschaft im Jahr 1967 im Eigentum derselben stehen. Die widmungswidrige Verwendung der Genossenschaftsrücklagen zur Bezahlung des Kaufpreises ergibt sich aus § 10 Zi. 1 u. 2 in Verbindung mit § 12 Zi. 2 u. 3 der Genossenschaftssatzung, wonach solche Aufwendungen im jedem Falle im Umlageverfahren von den Mitgliedern zu bestreiten sind.

              2.              Quellschüttung

Nach Auskunft des Ausschusses bei der am 21. März 1998 stattgefundenen Genossenschaftsversammlung beträgt das Wasserdargebot schon seit längerer Zeit nur mehr 1,2 l/s. Der Wasserbedarf liegt jedoch bei 1,6 l/s.

Die Mitglieder der Wassergenossenschaft G sind demzufolge in ihrer Versorgung gefährdet, ein Antrag meinerseits auf Durchführung der erforderlichen Wasserbeileitung wurde mehrheitlich abgelehnt.

              3.              Satzung

In der am 21.03.98 stattgefundenen Genossenschaftsversammlung wurde beschlossen, den Mitgliedern je ein Exemplar der neu ausgearbeiteten Satzung zur Begutachtung zu übermitteln, um sodann im Wege eines Umlaufbeschlusses diese Satzung zu beschließen. Bis zum heutigen Tag liegt mir die geänderte Satzung nicht vor. Die Behörde hat erstmalig am 13.03.95 eine diesbezügliche Aufforderung an die Wassergenossenschaft gerichtet. Das Vorgehen betreffend die Satzung ist im Protokoll der Genossenschaftsversammlung vom 21. März 1998 unter Pkt. 4 festgehalten.

              4.              Wasserbezugsrecht Fam. P

In der am 21.03.98 stattgefundenen Genossenschaftsversammlung wurde über einen Antrag der Fam. P betreffend die Erweiterung des Wasserbezugsrechts auf Parz. 561 und 560/8 mehrheitlich ein zustimmender Beschluss gefasst. Wegen der oben (Pkt. 3) dargestellten Versorgungsunsicherheit in der Wassergenossenschaft

G kann eine Ausweitung des Genossenschaftsumfangs derzeit nicht in Betracht gezogen werden.

              5.              Protokollführung

Zum Abschluss der Genossenschaftsversammlung vom 21. März 1998 wurde vom Schriftführer SA das Protokoll zur Prüfung verlesen. Meine Wortmeldungen zur Korrektur wurden nicht berücksichtigt, sodass das Protokoll in folgenden Punkten unvollständig ist:

Frage: Wie ist der Stand des wasserrechtlichen Verfahrens 'Kraftwerk F'?

Antw.: Im wasserrechtlichen Verfahren 'Kraftwerk F' kann der Quellschüttungsrückgang nicht berücksichtigt werden, nach Auskunft des ASV Ing. G sei nur eine zivilrechtliche Geltendmachung möglich. Dies werde vom Ausschuss wegen der hohen Kosten und des Prozessrisikos abgelehnt.

Frage: In welchen derzeit laufenden Verfahren ist die Genossenschaft beteiligt:

Antw.: Die Genossenschaft ist - mit Ausnahme des wasserrechtlichen Verfahrens 'Kraftwerk F' - in keinen Verfahren beteiligt.

Frage: Welcher akuter Anlagensanierungsbedarf ist derzeit bekannt?

Antw.: Es besteht Sanierungsbedarf im Bereich des alten Behälters (Holzhaus), des neuen Behälters (Schieberkammer) und der Quellstufe.

Frage: Welche Sanierungs-/Erneuerungs-/Erweiterungsmaßnahmen sind in den nächsten 20 Jahren zu planen?

Antw.: Es gibt keine Maßnahmen zu planen.

Frage: Welcher wirtschaftlicher Rahmenplan soll in den

nächsten 20 Jahren zur Anwendung kommen?

Antw.: Es existiert kein Rahmenplan.

Frage: Unter welchen Umständen wurde der Grundkauf W/R getätigt?

Antw.: Am 23.02.85 wurde ein vorbereitender Ausschussbeschluss gefasst, am 27.02.87 wurde der Kauf durch die Genossenschaftsversammlung beschlossen, am 20.04.96 wurden die erforderlichen Mittel im Jahresvoranschlag budgetiert und genehmigt. Der Kaufvertrag (vom 13.08.97) befindet sich beim Notar (Dr. S), die Verbücherung wurde noch nicht beantragt.

Frage: Wurden für die Liegenschaft 578/5 Anteile übernommen und wird entsprechender Wasserzins entrichtet?

Antw.: Es wurden weder Anteile übernommen, noch wird Wasserzins entrichtet.

Mein Einwand, das Weglassen der Anteilsberechnung in der Satzung sei rechtswidrig, wurde trotz meiner ausdrücklichen Aufforderung nicht protokolliert.

Mein Antrag, der Ausschuss möge in der Sache Fam. P wegen Erweiterung des Wasserbezugsrechts bei der Behörde eine Auskunft einholen, wurde trotz meiner ausdrücklichen Aufforderung nicht protokolliert und abgestimmt.

              6.              Anlagensanierung

Für das Rechnungsjahr 1996 wurde erstmals ein Voranschlag für anstehende Sanierungsarbeiten erstellt. Bis zur am 21.3.98 stattgefundenen Genossenschaftsversammlung wurden diese Arbeiten jedoch nicht in Angriff genommen, auf einen neuerlichen Voranschlag für das Rechnungsjahr 1998 wurde gänzlich verzichtet.

              7.              Wasserbezug auf Parz. 578/5

Diese Liegenschaft wird vom Nachbargrundstück (Fam. L) mit Wasser versorgt, obwohl weder Anteile übernommen wurden, noch Wasserzins entrichtet wird.

              8.              Satzungsbeilagen

Seit meinem ersten Schreiben im Jänner d.J. an den Obmann habe ich mehrfach erfolglos um Herausgabe der Satzungsbeilagen ersucht. Die Satzung selbst habe ich von der BH S (Wasserbuch) erhalten, jedoch enthält diese keine Beilagen. Die von mir gewünschten Beilagen sind:

Schlüssel zur Ermittlung der Anteile Berechnungsblätter zur Ermittlung der Anteile der einzelnen

Wasserbezieher

Verzeichnis der Mitglieder mit Angabe der Anteile

Verzeichnis der genossenschaftlichen Anlagenteile

Plan zur Deckung sowohl der Baukosten wie der jährlichen Ausgaben

Wasserbezugsordnung

Dienstanweisung für den Wasserwart

              9.              KW F

Mit Schreiben vom 3. Jun. 98 habe ich den Ausschuss der Genossenschaft aufgefordert, im wasserrechtlichen Verfahren 'KW F' beim Amt der Kärntner Landesregierung die Interessen der Genossenschaft bezüglich des Quellschüttungsrückganges nachdrücklich wahrzunehmen. Insbesondere habe ich den Ausschuss aufgefordert, der Einladung der Behörde zur Stellungnahme zum Gutachten des Landesgeologen Dr. H nachzukommen, was aber dem Vernehmen nach bis heute nicht erfolgt ist.

              10.              Mögliche Gesundheitsgefährdung durch Grundwassernutzung und bauliche Mängel

Mit Schreiben vom 3. Jun. 98 habe ich den Ausschuss erfolglos aufgefordert, die Qualität des abgegebenen Trinkwassers außer Zweifel zu stellen und den Mangel an der Quellfassung zu beheben.

In der Hoffnung auf eine gütliche Einigung erwarte ich ihre Einladung zu einem Schlichtungsversuch gemeinsam mit dem Ausschuss der Genossenschaft und verbleibe ....."

Mit Schreiben vom 9. Dezember 1998 teilte JZ jun. der BH mit, dass sich die Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der von ihm "vertretenen Liegenschaft 553/4", KG P., geändert hätten, Eigentümerin nunmehr die Beschwerdeführerin sei und er diese vertrete. Gleichzeitig legte er die schriftliche Vollmacht der Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 1998 vor, wonach diese nach abgeschlossenem Kaufvertrag vom 14. Oktober 1998 außerbücherliche Eigentümerin des Grundstückes Nr. 553/4 sei und JZ jun. (geb. 1962) bevollmächtige, sie in allen Angelegenheiten betreffend diese Liegenschaft zu vertreten und auch das Stimmrecht in der WG auszuüben.

Mit Schreiben an die BH vom 2. Februar 1999 erklärte JZ jun., in seiner Eigenschaft als ausgewiesener Vertreter der Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Liegenschaft Nr. 553/4, KG P., in der WG und nach Anrufung der Schlichtungsstelle mit beiliegendem Schreiben vom 31. Juli 1998 und fruchtlosem Verstreichen der in § 14 der Genossenschaftssatzung bestimmten Frist von sechs Monaten den Antrag zu stellen, gemäß § 85 Abs. 1 WRG über die - in diesem Schreiben vom 2. Februar 1999 sodann näher ausgeführten - Streitfragen zu entscheiden. Diese Ausführungen zu den Streitfragen decken sich im Wesentlichen mit den in der vorzitierten Eingabe vom 31. Juli 1998 enthaltenen Ausführungen, wobei im Schreiben vom 2. Februar 1999 noch eine Reihe von Anträgen zur Sachverhaltsermittlung gestellt wurde.

Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BM) vom 13. November 2000 wurde auf Grund der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten (LH) vom 7. Februar 2000 - damit war der Antrag der Beschwerdeführerin vom 9. August 1999 auf Übergang der Entscheidungspflicht an den LH hinsichtlich der gemäß § 85 Abs. 1 WRG 1959 begehrten Streitentscheidung zum Teil abgewiesen und zum Teil zurückgewiesen worden - gemäß § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben und die Angelegenheit an die BH zurückverwiesen. Diese Entscheidung begründete der BM im Wesentlichen damit, dass dem Bescheid des LH Begründungsmängel anhafteten, dieser die Bedeutung der Abweisung eines Devolutionsantrages verkannt habe und der im Verwaltungsverfahren erhobene Sachverhalt derart mangelhaft sei, dass die neuerliche Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Die BH führte am 17. Jänner 2001 eine weitere mündliche Verhandlung durch, in der (u.a.) die mit der obzitierten Eingabe vom 2. Februar 1999 gestellten Anträge der Beschwerdeführerin erörtert wurden.

Mit Bescheid vom 19. März 2001 traf die BH über den obzitierten Streitentscheidungsantrag der Beschwerdeführerin vom 2. Februar 1999 folgenden Ausspruch:

"Über Antrag der Frau MZ, vertreten durch Herrn JZ jun. (für die Parzelle 553/4, KG P), (.....) vom 02.02.1999, auf Streitentscheidung ergeht folgender

Spruch

Der Wassergenossenschaft G, vertreten durch den Obmann JL, (.....) wird aufgetragen, bis spätestens 30.06.2001

              1.              Wasser für eine ausreichende Versorgung sämtlicher Mitglieder zur Verfügung zu stellen. Diesbezüglich sind repräsentative Wassermessungen (Wassermessbuch, Messungen über einen längeren Zeitraum, laufende Messungen in regelmäßigen Abständen) heranzuziehen und die entsprechenden Maßnahmen zu setzen. Es ist jedoch darauf zu achten, dass es bis zur endgültigen Abklärung (T 30.06.2001) zu keinen Versorgungsengpässen kommt.

              2.              die derzeit in Geltung stehenden Satzungen zu sanieren und 'geänderte Satzungen' unter Zugrundelegung und Beifügung von entsprechenden Beilagen neu zu fassen und neu zu beschließen.

Die übrigen Anträge werden zurück- bzw. abgewiesen.

Rechtsgrundlage

§§ 77, 85 und 98 WRG i.d.F.d. BGBl. Nr. 142/00 (I) i.V.m.

§ 68 AVG 1991 i.d.g.F."

     Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid die

Berufung vom 4. April 2001.

     Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen

Bescheid vom 29. November 2001 traf der LH über die Berufung folgenden Ausspruch:

"I.

Der Landeshauptmann von Kärnten als Berufungsbehörde ändert gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG den Bescheid des Bezirkshauptmannes von S als Wasserrechtsbehörde vom 19.03.2001 (.....) betreffend den Spruchpunkt 2 dahingehend ab, als dieser wie folgt zu lauten hat:

'Der Wassergenossenschaft G, vertreten durch deren Obmann JL, (.....) wird aufgetragen, bis spätestens 30.06.2002 die derzeit in Geltung stehende Satzung zu sanieren, den geänderten Verhältnissen anzupassen und die geänderte Satzung unter Zugrundelegung und Beifügung der entsprechenden Unterlagen neu zu beschließen und der Wasserrechtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.'

Im Übrigen wird der Bescheid betreffend den Spruchpunkt 1 sowie hinsichtlich der 'Zurück- bzw. Abweisung der übrigen Anträge' der Frau MZ (.....), vertreten durch Herrn JZ jun. (.....), vom 02.02.1999, auf Streitentscheidung, ersatzlos aufgehoben, werden die Antragspunkte 1, 2, 5 und 6 als unbegründet abgewiesen und werden die Antragspunkte 3, 4, 7, 9 und 10 sowie die Berufungsanträge auf Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens, auf Feststellung der Befangenheit des bescheidgenehmigenden Amtsorganes und der Behebung des bekämpften Bescheides wegen Verletzung des Art. 83 Abs. 2 B-VG als unzulässig zurückgewiesen.

II.

Der Landeshauptmann von Kärnten als Berufungsbehörde stellt in Entsprechung des Berufungsantrages vom 04.04.2001 fest, dass Frau MZ (.....) durch ihren gewillkürten Stellvertreter JZ jun. (.....) zur Anrufung der Wasserrechtsbehörde zur Streitentscheidung nach erfolglosem Schlichtungsversuch beim Schiedsmann der Wassergenossenschaft G legitimiert war."

Begründend führte der LH nach Wiedergabe des wesentlichen Inhalts des erstinstanzlichen Bescheides und des Berufungsvorbringens sowie der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen aus, dass die gesamte Anlage der WG ohne wasserrechtliche Bewilligung betrieben werde (§ 9 Abs. 2 WRG 1959) und auch ohne öffentliche Förderungsmittel errichtet worden sei. Festgestellt werde weiters, dass der Bescheid der BH vom 1. Dezember 2000 - mit diesem Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf amtswegige Festsetzung des Kostenverteilungsschlüssels der WG betreffend drei näher bezeichnete Anwesen zurückgewiesen - mit Bescheid des LH vom 22. Oktober 2001 aufgehoben worden sei und die Angelegenheit zur amtswegigen Festsetzung eines Kostenverteilungsschlüssels an die BH zurückverwiesen worden sei.

Zu den einzelnen Antragspunkten (der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. Februar 1999) führte der LH aus:

"Zu 1. Rechnungsabschluss 1997/Gebarung: Die Abweisung dieses Punktes hatte aus dem Grunde zu erfolgen, da die Wassergenossenschaft G ihre Anlage ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel errichtet hat und betreibt.

Die Wassergenossenschaft ist ein Selbstverwaltungskörper und hat sich eine Gebarungskontrolle nur auf die von der öffentlichen Hand zur Verfügung gestellten Mittel zu beschränken und hat in Anlehnung an das vorangeführte Erkenntnis des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Überwachung der finanziellen Gebarung der Wassergenossenschaft durch die Aufsichtsbehörde nur insoweit zu erfolgen, als hiedurch öffentliche Interessen berührt werden. Eine darüber hinausgehende Kontrolle würde eine Einschränkung der Unabhängigkeit der Wassergenossenschaft in finanziellen Dingen bedeuten. Dies bedingt, dass die Wassergenossenschaft in Ermangelung öffentlicher Fördermittel hinsichtlich der Mittelverwendung frei ist und derartige Fragen im Rahmen der in der Satzung hiefür vorgesehenen Verfahren zu behandeln sind.

Zu 2. Quellschüttung: Auf Grund des § 2 der genehmigten Satzung ist es Zweck der Wassergenossenschaft, die in die Genossenschaft einbezogenen Grundstücke und Anlagen mit Wasser zu versorgen. In der Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft S vom 17.03.1999 ist die seitens der Gemeinde O bekundete Bereitschaft festgehalten, jederzeit eine Versorgungsmöglichkeit durch die Nachbarschaft O zu ermöglichen. Zudem ist auch in der Satzung nicht vorgesehen, dass der Zukauf bzw. die Einspeisung von Fremdwasser in das Leitungsnetz der Wassergenossenschaft ausgeschlossen ist.

Anlässlich der Verhandlung vom 17.01.2001 wurde vom beigezogenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen festgestellt, dass die Quellschüttung für den Bedarf der Wassergenossenschaft ausreichend ist, weshalb auch Punkt 2 des Antrages abzuweisen war.

Zu 3. neue Satzung: Dieser Antragspunkt war zurückzuweisen, da bei der Bezirkshauptmannschaft S ein Prüfungsverfahren hinsichtlich der neu vorgelegten Satzung anhängig und noch nicht abgeschlossen ist. Weiters wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 22.10.2001 (...) dem Bezirkshauptmann von S als Wasserrechtsbehörde die amtswegige Festsetzung des Kostenverteilungsschlüssels für die Wassergenossenschaft G aufgetragen.

Zu 4. Wasserbezugsrecht der Familie P: Dieser Antragspunkt war zurückzuweisen, da anlässlich der Ortsverhandlung am 17.01.2001 festgestellt worden ist, dass das Objekt der Fam. P nicht an die Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft angeschlossen und somit die Antragstellung der Berufungswerberin unzulässig erfolgt ist.

Zu 5. Protokollführung: Laut Verhandlungsschrift vom 17.03.1999 ist die Fertigung des Vollversammlungsprotokolles vom 21.03.1998 durch den Vertreter der Berufungswerberin unter Vorbehalt erfolgt. Zuvor ist vom Obmann der Wassergenossenschaft erklärt worden, dass die Fragen der Antragstellerin beantwortet, aber nicht protokolliert worden seien. Die Antragstellerin habe keine Beeinträchtigung oder einen Eingriff in ein subjektiv geschütztes öffentliches Recht behauptet, sondern nur die Vollständigkeit der Urkunde bestritten.

Die zu diesem Punkt aufgeworfenen Fragen waren nicht Tagesordnungspunkt der Versammlung und sind daher auch nicht protokolliert worden. Die Aufnahme entsprechender Punkte in die Tagesordnung hätte über die Schiedsstelle und in Ermangelung einer gütlichen Einigung über die zuständige Wasserrechtsbehörde reklamiert werden müssen. Dies ist nicht erfolgt, weshalb der Antrag abzuweisen war.

Zu 6. Anlagensanierung: Im Zuge der am 17.01.2001 durchgeführten ergänzenden Ortsverhandlung konnte festgestellt werden, dass mittlerweile die Zugangstüre zum Hochbehälter saniert bzw. ausgewechselt worden ist und sich die Anlage somit in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet, weshalb dieser Antragspunkt als unbegründet abzuweisen war.

Zu 7. Wasserbezug auf Parz. Nr. 578/5: Frau GL als Eigentümerin des Grundstückes Nr. 578/5 ist nicht Mitglied der Genossenschaft, hat jedoch zwischenzeitlich einen Antrag auf Einbeziehung dieses Grundstückes in die Wassergenossenschaft G gestellt und wird hierüber in einer Vollversammlung der Wassergenossenschaft unter Bedachtnahme auf das Wasserdargebot zu beschließen sein, weshalb dieser Antragspunkt als unzulässig zurückzuweisen war.

Zu 9. Kraftwerk F: Dieser Antrag war zurückzuweisen, da laut Gesetz und der Satzung die Vertretung der Wassergenossenschaft im wasserrechtlichen Verfahren dem Obmann und nicht der Berufungswerberin obliegt und dieser auch der Genossenschaft gegenüber für seine Vertretungshandlungen verantwortlich ist.

Ob und welche Geschäftsführungshandlungen der Obmann auszuführen berechtigt ist, wäre in der überarbeiteten Satzung der Wassergenossenschaft festzulegen und ein entsprechender Vollversammlungsbeschluss zu treffen. Darin müsste genau festgelegt werden, wie weit die Geschäftsführungsbefugnisse des Obmannes reichen und welche Belange dem Ausschuss und welche der Vollversammlung vorbehalten bleiben. Im wasserrechtlichen Endüberprüfungsverfahren der Energiebehörde wurde die Wassergenossenschaft mit ihrem Begehren auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Sollte die Berufungswerberin jedoch in einem zivilen Recht beeinträchtigt sein, müsste sie ihren Anspruch vor den ordentlichen Gerichten geltend machen.

Auf Grund einer Aufsichtsbeschwerde des Vertreters der Berufungswerberin hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umweltschutz und Wasserwirtschaft mit Schreiben vom 28.07.1999 festgestellt, dass keine Veranlassung bestanden habe, einzuschreiten.

Zu 10. Qualität des Trinkwassers, mögliche Gesundheitsgefährdung durch Grundwassernutzung: Dieser Antrag war zurückzuweisen, da für die Qualität des Trinkwassers nicht die Wasserrechtsbehörde sondern die Sanitätsbehörde zuständig ist. Trinkwasser ist als Lebensmittel den Bestimmungen des Lebensmittelrechtes unterworfen und ist die Wasserrechtsbehörde lediglich für die Rohwasserqualität zuständig. Die bisher vorgenommenen Untersuchungen haben dem Wasser der Wassergenossenschaft Trinkwasserqualität sowohl in chemischer als auch in bakteriologischer Hinsicht attestiert und hätte im Übrigen die Sanitätsbehörde die Schließung der Anlagen verfügt, soferne geringste hygienische Bedenken bestanden hätten."

Zu dem übrigen Berufungsvorbringen sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in die behördlichen Verfahren ausreichend eingebunden gewesen sei und keine darüber hinausgehende Veranlassung bestanden habe, zusätzliche Stellungnahmen einzuholen. Der WG sei die Anpassung der Satzung an die gegenwärtigen Verhältnisse aufgetragen worden, wobei es dem Grundsatz der Autonomie der Wassergenossenschaften widersprechen würde, dieser einen Katalog der zu setzenden Maßnahmen vorzuschreiben, was auch für die Vorhalte der Scheinbegründungen zu den Punkten "Satzungen und Satzungsbeilagen" gelte. Die Erstbehörde habe ausreichende Ermittlungen angestellt und die vorgelegten Beweise ausreichend gewürdigt. Die Beschwerdeführerin habe keine stichhaltigen Argumente für eine aktenwidrige Tatsachenfeststellung vorbringen können, weil allein im Umstand, dass einem Begehren nicht entsprochen werde, keine Aktenwidrigkeit erblickt werden könne, was auch für die Vorhalte der Befangenheit und Willkürlichkeit des Organwalters gelte. Weiters hätten keine durchschlagenden Argumente vorgebracht werden können, die die behördliche Gebarungsprüfungspflicht hervorgekehrt hätten, wie dies zum Punkt 1. "Rechnungsabschluss 1997/Gebarung" ausführlich erwogen worden sei.

Der in der Berufung gestellte Antrag auf Feststellung, dass das den erstinstanzlichen Bescheid genehmigende Amtsorgan befangen gewesen sei und Willkür geübt habe, sei schon aus dem Grund als unzulässig zurückzuweisen gewesen, weil der Umstand, dass einem Antragswerber nicht in den von ihm geforderten Punkten Recht gegeben werde, nicht dazu führen könne, dem die Amtshandlung leitenden Organ ein parteienschädigendes Verhalten zum Vorwurf zu machen. In diesem Zusammenhang dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass zahlreiche Anträge der Beschwerdeführerin auch im Sinn der gestellten Anträge entschieden worden seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in eventu Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der LH legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die WG - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Unter diesem Punkt des angefochtenen Bescheides wurde vom LH in Entsprechung des von der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung vom 4. April 2001 gestellten Antrages festgestellt, dass sie zur Anrufung der Wasserrechtsbehörde zur Streitentscheidung nach erfolglosem Schlichtungsversuch beim Schiedsmann der WG legitimiert sei.

Die vorliegende Beschwerde erfasst zwar laut der darin enthaltenen Anfechtungserklärung den gesamten Bescheid, es ist jedoch nicht zu erkennen und legt die Beschwerde auch nicht dar, inwieweit die Beschwerdeführerin durch den genannten Ausspruch des LH in Rechten verletzt sei.

Die Beschwerde war daher in Bezug auf den genannten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Die mit "Aufsicht; Maßnahmen gegen säumige Genossenschaften" überschriebene Bestimmung des § 85 WRG 1959 idF BGBl. I Nr. 155/1999 lautet:

"§ 85. (1) Die Aufsicht über die Wassergenossenschaften obliegt der zuständigen Wasserrechtsbehörde, die auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den wasserrechtlichen Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden hat, die nicht im Sinne des § 77 Abs. 3 lit. i beigelegt werden. Die Wasserrechtsbehörde ist in Wahrnehmung der Aufsicht berechtigt, die Tätigkeit der Genossenschaft zu überwachen, Einsicht in deren Unterlagen sowie entsprechende Auskünfte zu verlangen und an Versammlungen der Genossenschaftsmitglieder teilzunehmen. Sie hat dabei die Einhaltung dieses Bundesgesetzes durch die Genossenschaft zu überwachen, die Zweckmäßigkeit der Tätigkeit der Genossenschaft sowie deren finanzielle Gebarung nur insoweit als hiedurch öffentliche Interessen (§§ 50 Abs. 7 sowie 105) berührt werden. Sie kann sich zur Aufsicht über die Genossenschaften geeigneter Personen oder Einrichtungen bedienen; § 120 findet sinngemäß Anwendung.

(2) Eine Genossenschaft, die ihre Aufgaben, insbesondere die ordnungsgemäße Instandhaltung ihrer Anlagen, vernachlässigt, kann verhalten werden, innerhalb angemessener Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Genossenschaft diesem Auftrage nicht nach, so kann die Wasserrechtsbehörde nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der säumigen Genossenschaft bewerkstelligen.

....."

Die in § 85 Abs. 1 leg. cit. genannte Bestimmung des § 77 Abs. 3 lit. i leg. cit. ordnet an, dass die Satzungen (u.a.) Bestimmungen über die Schlichtung der zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis entstandenen Streitigkeiten zu enthalten haben.

Die Aufsicht über die Wassergenossenschaften gemäß § 85 Abs. 1 leg. c

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten