TE OGH 1986/6/17 14Ob89/86

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Veröffentlicht am 17.06.1986
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuderna, Dr. Gamerith sowie die Besitzer Dr. Walter Haindl und Johann Herzog, als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Walter B***, derzeit beschäftigungslos, Wien 12., Zanaschkagasse 12/29/3, vertreten durch DDr. Gottfried Groh, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Erich P***, Rechtsanwalt in Zwettl, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Heinrich H*** Gesellschaft mbH, wegen restlicher S 37.910 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 16. Jänner 1986, GZ 1 Cg 11/85-46, womit infolge Berufung der klagenden Patei das Urteil des Arbeitsgerichtes Gmünd vom 7. Oktober 1985, GZ Cr 14/82-41, bestätigt, wurde in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 2.829,75 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin sind S 257,25 an Umsatzsteuer enthalten; (keine Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger schloß am 10. August 1980 mit der nunmehrigen Gemeinschuldnerin einen mit sechs Monaten befristeten Arbeitsvertrag ab, wonach er ab 15. August 1980 Arbeitsleistungen zu erbringen hatte. Mit Schreiben vom 10. Oktober 1980 erklärte der Kläger aus dem Grunde des § 26 Z 2 AngG den vorzeitigen Austritt. Mit Beschluß vom 19. Dezember 1980 wurde über das Vermögen seiner Arbeitgeberin das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Masseverwalter bestellt.

Der Kläger begehrt mit der am 11. Dezember 1981 eingebrachten Klage zuletzt noch die Zahlung eines Betrages von S 37.910 sA bei Exekution in die Masse der Gemeinschuldnerin mit der Behauptung, er habe unmittelbar nach dem oben erwähnten Austritt mit der nunmehrigen Gemeinschuldnerin ein neues Arbeitsverhältnis vereinbart. Das Arbeitsentgelt sollte S 11.000 netto monatlich und S 1.035 pro Arbeitstag betragen. Dieses neue Arbeitsverhältnis sei von der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 28. November 1980 zum 30. November 1980 aufgelöst worden. Eine Kündigung wäre nur zum 31. März 1981 möglich gewesen. Der vorerwähnte Klagsbetrag entspreche dem Entgelt für die Zeit vom 1. März 1981 bis 31. März 1981. (Für die vor dem Monat März liegenden Zeiträume ist das Klagebegehren rechtskräftig abgewiesen.)

Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung. Sie bestritt die Berechtigung der Klagsforderung und wandte den Verfall im Sinn des § 34 AngG ein.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und wies das im Berufungsverfahren geänderte, eingangs erwähnte Klagebegehren ebenfalls ab. Es führte das Verfahren gemäß dem § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG neu durch und traf folgende für das Revisionsverfahren noch wesentliche Feststellungen:

Im Konkurs der Gemeinschuldnerin meldete der Kläger mit dem beim Konkursgericht am 20. Jänner 1981 eingelangten Schriftsatz eine Forderung von S 260.000 an Entgeltforderungen für die Zeit vom 15. August 1980 bis 14. Februar 1981 an. Mit einem weiteren, beim Konkursgericht am 13. Februar 1981 eingelangten Schriftsatz meldete er eine Entgeltforderung von S 220.782,48 für die Zeit vom 15. Oktober bis 31. Dezember 1980 an. Davon wurden vom Masseverwalter S 37.500 anerkannt, der Rest von S 193.100 hingegen bestritten. Die vom Kläger hinsichtlich dieses Restbetrages eingebrachte Feststellungsklage wurde mit Urteil des Berufungsgerichts vom 17. November 1981 im Umfang eines Teilbetrages von S 179.468,28 sA rechtskräftig abgewiesen.

Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, die gemäß dem § 29 AngG zu beurteilende Klagsforderung sei gemäß dem § 34 AngG verfallen. Im übrigen wäre sie auch gemäß dem § 1486 Z 5 ABGB verjährt, weil sie erst im Berufungsverfahren im Zuge einer Klagsänderung erstmals als Leistungsbegehren geltend gemacht worden sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus den Gründen der "mangelhaften Tatsachenfeststellung", der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision des Klägers mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Ein Verfahrensmangel liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Auffassung des Revisionswerbers, die Klagsforderung sei weder verfallen noch verjährt, weil er eine Forderung im Konkursverfahren angemeldet habe, kann nicht zugestimmt werden. Die noch allein den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildende Klagsforderung betrifft - wie in der Revision nicht bekämpft wird, infolge der im Berufungsverfahren vorgenommenen Klagseinschränkung - den Zeitraum vom 1. bis 31. März 1981, wogegen die erste Forderungsanmeldung den Zeitraum vom 15. August 1980 bis 14. Februar 1981 und die zweite Anmeldung den Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Dezember 1980 betroffen hat. Die Klagsforderung wurde daher vom Kläger im Konkursverfahren nicht angemeldet, sodaß die von ihm an eine solche Anmeldung geknüpfte Wirkung der Unterbrechung der Fallfrist schon aus diesem Grund nicht eingetreten ist. Die Anmeldung irgend einer (anderen) Forderung genügt nicht. Der Kläger hat für den Monat März 1981 einen Ersatzanspruch erstmals mit dem beim Erstgericht am 24. Februar 1983 eingelangten Schriftsatz geltend gemacht, der in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 17. November 1983 vorgetragen wurde. In diesem für den allfälligen Eintritt einer Unterbrechung des Laufes der sechsmonatigen Fallfrist des § 34 AngG - die aus der behaupteten zeitwidrigen Kündigung abgeleitete restliche Klagsforderung ist eine Ersatzforderung im Sinne des § 29 AngG (8669, 9259 jeweils mwH) - maßgeblichen Zeitpunkt war diese Frist längst abgelaufen und der Anspruch daher, sollte er tatsächlich bestanden haben, verfallen. Selbst wenn die Fälligkeit dieses Teilanspruchs im Hinblick auf die Einrechnungsbestimmung des § 29 Abs 1 AngG erst am 31. März 1981 eingetreten sein sollte, war die Fallfrist sogar schon im Zeitpunkt der Einbringung der Klage, nämlich am 11. Dezember 1981, abgelaufen. Ob der Kläger tatsächlich, wie er behauptet, am 10. Oktober 1981 ein neues Arbeitsverhältnis mit der nunmehrigen Gemeinschuldnerin begründet hat, kann unter diesen Umständen, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, dahingestellt bleiben. Der vom Kläger in diesem Zusammenhang gerügte Feststellungsmangel liegt daher nicht vor. Dem Klagebegehren fehlt schon auf der Grundlage der Klagsbehauptungen die Berechtigung. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

Anmerkung

E08403

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0140OB00089.86.0617.000

Dokumentnummer

JJT_19860617_OGH0002_0140OB00089_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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