Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Juni 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Lachner, Dr. Felzmann und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Krenn als Schriftführer in der Strafsache gegen Helmut M*** wegen des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendlichen nach § 209 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 16.April 1986, GZ 22 Vr 3282/85-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen ihm auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 31-jährige Helmut M*** des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendlichen nach § 209 StGB schuldig erkannt, er deswegen zu einer (2-jährigen) Freiheitsstrafe verurteilt und überdies gemäß § 21 Abs. 2 StGB seine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.
Rechtliche Beurteilung
Die sich aus den Z 5 und 11 des § 281 Abs. 1 StPO allein gegen diese Einweisung richtende Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten entbehrt zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Indem sie nämlich reklamiert, der psychiatrische Sachverständige habe in seinem Gutachten nicht ausgesprochen, daß die homophilen Tendenzen des Angeklagten als seelische Abartigkeit höheren Grades zu qualifizieren seien, übersieht sie, daß diese Beurteilung eine vom Gericht und nicht vom Sachverständigen zu beantwortende Rechtsfrage darstellt. Daß aber die Tatrichter insoweit einem Irrtum unterlegen seien, wird im Rechtsmittel nicht einmal behauptet, geschweige denn in einer Weise substantiiert, die eine sachliche Antwort ermöglichte. Wollte die Beschwerde aber zum Ausdruck bringen, es mangle der vom Gericht angenommenen seelischen Abartigkeit höheren Grades das vom Sachverständigen beizustellende sachliche Substrat, übergeht sie in prozeßordnungswidriger Weise, daß Prof. Dr.P*** in seinem (in der Hauptverhandlung verlesenen und der entsprechenden Feststellung zugrunde gelegten; vgl S 189, 195, 197) Gutachten ausführte, als Grundlage der abnormen sexuellen Triebrichtung des Angeklagten sei eine tiefgreifende Neurose anzusehen, welche quantitativ das Ausmaß einer Kernneurose besitze (S 155).
Nach dem Gesagten war mithin die insgesamt nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO sofort zurückzuweisen.
Als Konsequenz dessen wird über die Berufung des Angeklagten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs. 6 StPO der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Anmerkung
E08656European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0090OS00092.86.0618.000Dokumentnummer
JJT_19860618_OGH0002_0090OS00092_8600000_000