TE Vwgh Erkenntnis 2005/7/7 2004/07/0103

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Veröffentlicht am 07.07.2005
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Index

L63003 Rinderzucht Tierzucht Niederösterreich;
L63005 Rinderzucht Tierzucht Salzburg;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §52;
AVG §8;
TierzuchtG NÖ 1994 §12 Abs1;
TierzuchtG NÖ 1994 §12 Abs5;
TierzuchtG Slbg 1995 §8 Abs1 Z1;
TierzuchtG Slbg 1995 §8 Abs1;
TierzuchtG Slbg 1995 §8 Abs1a;
TierzuchtG Slbg 1995 §8 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde des Österreichischen Zuchtverbandes für Ponys, Kleinpferde und Spezialrassen in Berndorf, vertreten durch Dr. Charlotte Böhm, Mag. Marina Breitenecker, Dr. Christine Kolbitsch und Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwalt in 1020 Wien, Taborstraße 10/2, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 23. April 2004, Zl. 20401-04/2/4-2004, betreffend Anerkennung einer Zuchtorganisation (mitbeteiligte Partei: Verband der Züchter des Huzulenpferdes in Österreich in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Salzburg hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 16. Jänner 2002 suchte die mitbeteiligte Partei bei der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg (in weiterer Folge: Sbg LWK) um Anerkennung als Zuchtorganisation für die Zucht des Huzulenpferdes im Land Salzburg an.

Der beschwerdeführenden Partei, die mit Bescheid der Sbg LWK vom 18. Juni 1996 im Bundesland Salzburg als Tierzuchtorganisation anerkannt wurde, wurde im Verfahren Parteistellung gemäß § 8 AVG eingeräumt.

Mit Bescheid der Sbg LWK vom 24. Jänner 2003 wurde die mitbeteiligte Partei für die Dauer von 10 Jahren als Zuchtorganisation nach dem Salzburger Tierzuchtgesetz, LGBl. Nr. 15/1995 (Sbg TierzuchtG), anerkannt.

Die beschwerdeführende Partei berief und machte zusammengefasst geltend, dass die mitbeteiligte Partei die Voraussetzungen für eine Anerkennung weder nach dem Sbg TierzuchtG noch nach den Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft erfülle sowie dass sie (die beschwerdeführende Partei) angesichts der kleinen Zuchtpopulation an Huzulenpferden in Österreich in ihrem Zucht-, Rassenverbesserungs- und Selektionsprogramm durch eine Anerkennung der mitbeteiligten Partei gefährdet sei. Ihre Mitglieder könnten mit ihren Pferden zur mitbeteiligten Partei wechseln oder neue Mitglieder könnten mit ihren Pferden den anderen Verband wählen. Durch das Abwandern von Mitgliedern (Funktionären, ausgebildeten Zuchtwarten oder Zuchtrichtern, Informationsträgern, etc.) sei das Funktionieren der beschwerdeführenden Partei auf das Schärfste gefährdet. Die mitbeteiligte Partei erfülle nicht die Voraussetzungen des für eine einwandfreie züchterische Arbeit notwendigen Personals und der ordnungsgemäßen Zuchtbuchführung, insbesondere, weil die Mitglieder und Pferde, die von ihr angeführt würden, auch bei der beschwerdeführenden Partei registriert seien und deren nicht retournierte Zuchtbuchunterlagen verwendeten. Die beschwerdeführende Partei führe außerdem seit dem Bescheid der Niederösterreichischen Landes-Landwirtschaftskammer (NÖ LWK) vom 18. Juli 2002 das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse der Huzulenpferde. Die darin aufgestellten Grundsätze seien im Rahmen einer ersten Zusammenkunft aller anerkannten Huzulen-Zuchtorganisationen im Oktober 2002 in Wien vorgestellt worden. Trotz Einladung hätte kein Vertreter der mitbeteiligten Partei an dieser Tagung teilgenommen. Die Kenntnis der aufgestellten Grundsätze und ihre Einhaltung durch die mitbeteiligte Partei seien daher nicht sichergestellt.

Die mitbeteiligte Partei machte im Berufungsverfahren im Wesentlichen geltend, dass die Sektion der Huzulenpferde im Jahr 1997 kollektiv aus der beschwerdeführenden Partei ausgetreten sei und diese ihr eigenes Huzulen-Zuchtprogramm deshalb gar nicht mehr durchführen könne. Nicht die Anerkennung der mitbeteiligten Partei, sondern der bereits vorher erfolgte kollektive Austritt der Huzulenpferdezüchter seien für eine mögliche Gefährdung des Zuchtprogramms der beschwerdeführenden Partei ausschlaggebend. Die beschwerdeführende Partei führe Mitglieder der Sektion Huzulen, die seit dem Zeitpunkt ihres Austrittes keinen Mitgliedsbeitrag mehr bezahlt hätten, weiterhin als eigene Mitglieder. Das Ursprungszuchtbuch für die Huzulenpferde habe das polnische Landwirtschaftsministerium dem polnischen Pferdezuchtverband zuerkannt und dies an die zuständige Stelle in Brüssel weitergeleitet sowie dem österreichischen Ministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft mitgeteilt. Dieses Ursprungszuchtbuch sei im Rahmen der internationalen Dachorganisation ("Huzul International Federation" - HIF), deren Mitglied sie sei, durch Vertreter der Mitgliedsländer erarbeitet worden. Somit sei gewährleistet, dass alle HIF-Mitgliedsorganisationen genauestens über das Reglement des Ursprungszuchtbuches und dessen Vollzug informiert seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. April 2004 wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei als unbegründet ab.

Nach der Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und Zitierung des § 66 Abs. 4 AVG und § 8 Sbg TierzuchtG (nunmehr in der Fassung LGBl. Nr. 86/2003) führte die belangte Behörde aus, das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als Zuchtorganisation erfüllt seien und insbesondere die personellen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen sichergestellt seien. Lediglich die nach § 8 Abs. 1 Z 2 Sbg TierzuchtG geforderte Voraussetzung einer hinreichend großen Zuchtpopulation sei derzeit noch nicht in vollem Umfang erfüllt, weshalb die Anerkennung gemäß § 8 Abs. 4 Sbg TierzuchtG auf 10 Jahre zu befristen gewesen sei. Für die züchterische Arbeit sei daher die Anbindung an hinreichend große inländische und ausländische Populationen mit einem entsprechenden Zuchtprogramm eines Zuchtverbandes unbedingt erforderlich, wie dies auch bei anderen Rassen derzeit praktiziert werde. Berücksichtige man, dass von außen Hengste zur Zucht einbezogen werden sollten, so könne eine hinreichend große Zuchtpopulation in Zukunft durchaus erreicht werden.

In diesem Zusammenhang zitierte die belangte Behörde auszugsweise ein Gutachten, das sie in einem Verfahren betreffend die Anerkennung des Österreichischen Shetlandponyzuchtverbandes eingeholt hatte. Nach Auffassung des dortigen Sachverständigen würde bei keiner dieser Rassen (im Gutachten beispielhaft aufgezählt: Reitpony, Shetlandpony, Welshpony, Connemara) die effektive Populationsgröße ausreichen, um ein Zuchtprogramm erfolgreich umsetzen zu können, wenn sie als geschlossene Population zu betrachten wären. Wenn jedoch die Hereinnahme von Vatertieren von anderen ausländischen Populationen, auch aus dem Ursprungszuchtgebiet, Bestandteil der Zuchtprogramme sei, sei die Größe der Subpopulation in Österreich im Zusammenhang mit der Anerkennung der Zuchtorganisation nur mehr von geringerer Bedeutung.

Die belangte Behörde sprach daher aus, dass es keine Gefahr für die Rasse gebe, wenn eine kleine Zuchtpopulation von zwei Verbänden betreut werde, die beide die Regeln des Ursprungszuchtgebietes bzw. dasselbe Zuchtprogramm anwendeten und wenn stetiger Austausch von Zuchttieren zwischen den beiden Verbänden möglich sei bzw. sich beide Verbände einer anderen größeren Zuchtpopulation anschlössen. Dass eine notwendige Koordination zwischen den beiden Verbänden durchgeführt werde, belege das gemeinsame Generhaltungsprogramm für die Rasse Huzule im Rahmen des ÖPUL 2000. Dass sich der beschwerdeführende Verband lediglich vorübergehend zur Durchführung dieses Programms bereit erklärt habe und damit nicht die Anerkennung der mitbeteiligten Partei akzeptiere, könne diese Tatsache nicht entkräften. Überdies sei davon auszugehen, dass die mitbeteiligte Partei als Mitglied der HIF, einer international tätigen Organisation für die Huzulenrasse, Anbindung an hinreichend große inländische und ausländische Populationen mit entsprechendem Zuchtprogramm habe.

Gemäß dem § 8 Abs. 4 Sbg TierzuchtG sei die Anerkennung zu verweigern, wenn die Erhaltung der Rasse oder das Zuchtprogramm einer anerkannten Zuchtorganisation gefährdet würden. Durch die europarechtlichen wie innerstaatlichen Rechtsgrundlagen werde zwar das Zuchtprogramm, allerdings nicht eine bestehende Zuchtorganisation geschützt. Eine quasi Monopolstellung einer bereits anerkannten Zuchtorganisation lasse sich aus diesen Rechtsvorschriften nicht ableiten.

Die von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachte Befürchtung, dass Mitglieder von Zuchtorganisationen, die bereits anerkannt seien, nach Einräumung eines Tätigkeitsbereiches an eine Zuchtorganisation, die ein ähnliches Zuchtprogramm verfolge, zu diesen neuen Organisationen überwechselten, stelle für sich keine Begründung dar. Die Pflichtmitgliedschaft zu einem Verein sei dem Sbg TierzuchtG fremd. Der Vorwurf der Doppelmitgliedschaften und Scheinmitgliedschaften bei der mitbeteiligten Partei sei seitens der beschwerdeführenden Partei nur behauptet, aber in keiner Weise glaubhaft belegt worden.

Durch die Änderung des Sbg TierzuchtG sei nunmehr ebenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 1a leg. cit. zu überprüfen, nämlich ob eine Zuchtorganisation, wenn sie nicht das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse führe, die Grundsätze einhalte, die von der Zuchtorganisation, welche das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse führe, aufgestellt seien. Die Entscheidung der Kommission 92/353/EWG als Rechtsgrundlage für eine Anerkennung der beschwerdeführenden Partei als Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse der Huzulenpferde führe, erscheine problematisch. Diese habe den Charakter einer Durchführungsvorschrift, lege Regeln zur Durchführung der Richtlinie 90/427/EWG fest und richte sich an die Mitgliedstaaten. Eine entsprechende Rechtsgrundlage finde sich im Sbg TierzuchtG nicht. Der Bescheid der NÖ LWK vom 18. Juli 2002, mit dem die beschwerdeführende Partei als Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse der Huzulenpferde führt, anerkannt worden sei, entfalte daher für das Bundesland Salzburg keinerlei Wirkungen. Auf Grund der besonderen Bedeutung, die den Grundsätzen zukomme, die von der Organisation oder Vereinigung aufgestellt werden, die das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse führe, indem jeder diese einzuhalten habe, sei davon auszugehen, dass eine entsprechende Abstimmung bzw. auch Bekanntmachung und Veröffentlichung zu erfolgen gehabt hätte. Es sei aber weder innerhalb Österreichs abgestimmt worden, noch sei bisher eine Weiterleitung an die Europäische Kommission erfolgt. Auch sei das Regelungswerk von der beschwerdeführenden Partei niemals bekannt gegeben worden.

Überdies sei seitens des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft mit Schreiben vom 15. Oktober 2002 mitgeteilt worden, dass der polnische Pferdezuchtverband seitens des polnischen Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft ebenfalls das Ursprungszuchtbuch "zuerkannt" bekommen habe und die Weiterleitung desselben an die Europäische Kommission erfolgt sei, wobei diesbezüglich der Beitritt Polens am 1. Mai 2004 abzuwarten sein werde. Da es derzeit für das Bundesland Salzburg keine Zuchtorganisation gebe, die das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse führe, seien diese Voraussetzungen nicht zu prüfen.

Bezugnehmend auf das Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes, Rechtssache C-216/02, wies die belangte Behörde weiters darauf hin, dass weder in der diesbezüglichen Stellungnahme der Kommission vom 26. September 2002 noch in den Schlussanträgen des Generalanwaltes vom 15. Jänner 2004 die Notwendigkeit einer Parteistellung für einen bestehenden Zuchtverband im Anerkennungsverfahren bejaht werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die beschwerdeführende Partei bringt im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde die Anerkennung der mitbeteiligten Partei wegen Gefährdung der Erhaltung der Rasse bzw. des Zuchtprogramms der beschwerdeführenden Partei ablehnen und insbesondere hätte feststellen müssen, ob die mitbeteiligte Partei die Regeln des Ursprungszuchtbuches einhalte, ihre Zuchtbücher in einer Art und Weise führe, die den Austausch von Zuchttieren ermögliche, dass das Zuchtprogramm der beschwerdeführenden Partei durch die Anerkennung der mitbeteiligten Partei gefährdet sei und inwiefern hinreichend große in- und ausländische Zuchtpopulationen existierten.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift und stellte darin den Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichthof hat erwogen:

§ 8 Sbg TierzuchtG lautet:

"(1) Als Zuchtorganisationen sind natürliche oder juristische Personen von der Landwirtschaftskammer anzuerkennen, wenn sie folgende Voraussetzungen aufweisen:

1. Ihr Zuchtprogramm ist geeignet, die tierische Erzeugung im Sinne des § 1 Abs. 2 zu fördern.

2. Für die Durchführung des Zuchtprogrammes ist eine hinreichend große Zuchtpopulation vorhanden.

3. Das für eine einwandfreie züchterische Arbeit erforderliche Personal und die hiefür erforderlichen Einrichtungen sind vorhanden.

4. Es ist insbesondere hinsichtlich der personellen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen sichergestellt, dass

a) die Zuchttiere dauerhaft so gekennzeichnet oder bei Equiden so genau beschrieben werden, dass ihre Identität festgestellt werden kann;

b) das Zuchtbuch oder Zuchtregister ordnungsgemäß geführt wird und in den Zuchtbetrieben die erforderlichen Aufzeichnungen gemacht werden;

c) in alle Unterlagen von züchterischer Bedeutung jederzeit Einsicht genommen werden kann;

d) bei einer Züchtervereinigung jedes Tier, das hinsichtlich seiner Abstammung und Leistungsmerkmale einschließlich des äußeren Erscheinungsbildes die Anforderungen für seine Eintragung erfüllt, auf Antrag in das Zuchtbuch eingetragen wird oder vermerkt wird und eingetragen werden kann; dabei dürfen an die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbrachten Tiere keine höheren Anforderungen gestellt werden als an Tiere, die aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes stammen; und

e) bei Equiden der Equidenpass vollständig und richtig ausgestellt wird.

5. Bei einer Züchtervereinigung hat nach deren Rechtsgrundlage jeder Züchter, der die Voraussetzung einwandfreier züchterischer Arbeit erfüllt, im sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich der Vereinigung ein Recht auf Mitgliedschaft.

(1a) Als Zuchtorganisationen für Equiden sind natürliche oder juristische Personen anzuerkennen, wenn sie folgende zusätzliche Voraussetzungen aufweisen:

1. Sie führen das Zuchtbuch über den Ursprung einer Rasse und haben Grundsätze festgelegt:

a)

für die Abstammungsaufzeichnung,

b)

für die Definition der Merkmale der Rasse(n) oder der vom Zuchtbuch erfassten Zuchtpopulation,

c)

für die Kennzeichnung der Equiden,

d)

für die Definition der grundlegenden Zuchtziele,

e)

für die Unterteilung des Zuchtbuches in Abschnitte, wenn Equiden nach verschiedenen Kriterien eingeschrieben oder eingestuft werden, und

              f)              für Ahnenreihen, die in einem oder mehreren anderen Zuchtbüchern eingeschrieben sind.

              2.              Sie halten, wenn sie nicht das Zuchtbuch über den Ursprung einer Rasse führen, die Grundsätze ein, die von der Zuchtorganisation, welche das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse führt, aufgestellt sind.

(2) Der Antrag auf Anerkennung muss enthalten:

1. den Namen, die Anschrift und den Nachweis der Rechtspersönlichkeit;

2. den Namen und die Anschrift des für die Zuchtarbeit Verantwortlichen;

3.

das Zuchtziel;

4.

das Zuchtprogramm, aus dem Zuchtmethode, Umfang der Zuchtpopulation sowie Art, Umfang und Auswertung der Leistungsprüfungen ersichtlich sind;

              5.              bei einer Züchtervereinigung

              a)              den Nachweis über die Rechtsgrundlage, aus der der sachliche und räumliche Tätigkeitsbereich ersichtlich ist,

              b)              die Zuchtbuchordnung, aus der die Anforderungen für die Eintragungen in die Abteilungen des Zuchtbuches ersichtlich sind,

              c)              Namen, Anschrift und Angaben über den Tierbestand der am Zuchtprogramm beteiligten Betriebe;

              6.              bei einem Zuchtunternehmen

a)

die Zuchtregisterordnung,

b)

den Namen, die Anschrift und die Angaben über den vorgesehenen Tierbestand der am Zuchtprogramm beteiligten Betriebe oder Züchter und deren Aufgaben innerhalb des Zuchtprogrammes.

              7.              bei einer Zuchtorganisation für Equiden Angaben darüber, ob das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse geführt wird oder wie den Grundsätzen entsprochen wird, die von der Zuchtorganisation, welche das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse führt, aufgestellt sind.

(3) Die Anerkennung bezieht sich auf das Zuchtziel, das Zuchtprogramm sowie bei einer Züchtervereinigung auf den sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich und die Zuchtbuchordnung, bei einem Zuchtunternehmen auf die Zuchtregisterordnung. Soweit es zur Erfüllung des im § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist, kann die Anerkennung auf bestimmte Rassen oder Gebiete oder in sonstiger Weise inhaltlich beschränkt werden.

(4) Die Landwirtschaftskammer hat die Anerkennung zu verweigern, wenn eine der Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt ist oder wenn die Erhaltung einer Rasse oder das Zuchtprogramm einer anerkannten Zuchtorganisation gefährdet werden würde. Die Landwirtschaftskammer kann eine Zuchtorganisation aber befristet anerkennen, wenn nur die Voraussetzung nach Abs. 1 Z. 2 noch nicht in vollem Umfang erfüllt ist. Die Frist zur Erfüllung der fehlenden Voraussetzung kann bis zu zehn Jahre betragen und auf Antrag der Zuchtorganisation auf nochmals zehn Jahre erstreckt werden.

(4a) Die Landwirtschaftskammer hat die Anerkennung als Zuchtorganisation für Equiden überdies zu verweigern, wenn die der Rasse zugehörigen Equiden, auf die sich die Anerkennung beziehen soll, in einem bestimmten Abschnitt eines Zuchtbuches eingetragen werden können, das von einer Zuchtorganisation geführt wird, die hinsichtlich dieses Abschnittes jene Grundsätze einhält, die von der Zuchtorganisation, welche das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse führt, aufgestellt sind.

(5) Soll sich die Tätigkeit einer Zuchtorganisation auch auf andere Bundesländer erstrecken, hat die Landwirtschaftskammer vor ihrer Entscheidung die zur Entscheidung in diesen Ländern berufenen Behörden zu hören.

(6) Änderungen der Sachverhalte nach Abs. 2 Z. 1, 2 und 6 lit. b sind der Landwirtschaftskammer von der Zuchtorganisation unverzüglich mitzuteilen. Änderungen der Sachverhalte nach Abs 2 Z 3, 4, 5 und 6 lit a und 7 bedürfen der Bewilligung der Landwirtschaftskammer. Diese Bewilligung gilt als erteilt, wenn die Landwirtschaftskammer die Änderung nicht innerhalb eines Monats nach Mitteilung untersagt.

(7) Die Anerkennung ist zu entziehen, wenn eine der Voraussetzungen hiefür nicht mehr gegeben ist oder die Zuchtorganisation sonst keine Gewähr für die einwandfreie züchterische Arbeit mehr bietet."

1. Zur Parteistellung der beschwerdeführenden Partei und zur Beschwerdelegitimation:

Sowohl die belangte Behörde (im angefochtenen Bescheid) als auch die mitbeteiligte Partei (in ihrer Gegenschrift) zweifeln die Parteistellung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren über die Anerkennung einer (weiteren) Zuchtorganisation an.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23. Mai 2002, 2001/07/0133, auf dessen Entscheidungsgründe nach § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, in einem anderen, inhaltlich aber gleich gelagerten Verfahren nach § 8 Sbg. TierzuchtG der beschwerdeführenden Partei ausdrücklich die Rechtsstellung einer Partei in einem solchen Verfahren zuerkannt. Der Verwaltungsgerichtshof begründete dies damit, dass in § 8 Abs. 4 Sbg TierzuchtG das Zuchtprogramm einer anerkannten Zuchtorganisation zum Schutzobjekt erklärt und der Behörde die Verpflichtung auferlegt werde, die Anerkennung einer natürlichen oder juristischen Person als Zuchtorganisation zu verweigern, wenn durch diese Anerkennung das Zuchtprogramm einer anerkannten Zuchtorganisation gefährdet werden würde (vgl. zur insofern anderen Rechtslage in der Steiermark das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2005, 2005/07/0008).

Die beschwerdeführende Partei hat nun geltend gemacht, durch die Anerkennung der mitbeteiligten Partei als Zuchtorganisation würde ihr eigenes Zuchtprogramm gefährdet. Dass die beschwerdeführende Partei ein Interesse an der Einhaltung der Verpflichtung im Sinne des § 8 Abs 4 Sbg TierzuchtG hat, liegt auf der Hand. Ihr kommt daher auch Parteistellung zu, da der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 8 Abs. 4 Sbg TierzuchtG nicht nur ein wirtschaftliches, sondern auch ein rechtliches Interesse anerkannter Zuchtorganisationen statuiert hat.

Die beschwerdeführende Partei war daher auch zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof berechtigt.

Zum Vorbringen der mitbeteiligten Partei in der Gegenschrift, dem beschwerdeführenden Verband mangle es an der Handlungsfähigkeit, genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2002, Zl. 2001/07/0133, und die diesbezüglichen Entscheidungsgründe zu verweisen. Der Verwaltungsgerichtshof stellte schon damals klar, dass der beschwerdeführende Verband am 19. September 1997 und am 14. Juli 2001 eine Generalversammlung abhielt und jeweils einen Vorstand (einschließlich eines Obmannes) wählte. An der Handlungsfähigkeit des beschwerdeführenden Verbandes während des Verwaltungsverfahrens, im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides und der nunmehrigen Beschwerdeführung bestehen daher keine Zweifel.

2. Zur Entscheidung in der Sache:

2.1. Unstrittig ist, dass sich die Anerkennung der mitbeteiligten und der beschwerdeführenden Partei auf denselben räumlichen und sachlichen Zuchtbereich bezieht.

Aus den oben dargelegten Überlegungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei als im Bundesland Salzburg bereits anerkannter Zuchtverband ein Recht darauf hat, dass im Fall der Gefährdung ihres Zuchtprogrammes durch die Anerkennung eines anderen Zuchtverbandes (hier: der mitbeteiligten Partei) diese Anerkennung unterlassen wird. Um die Frage beurteilen zu können, ob die Beschwerdeführerin in diesem Recht verletzt wurde, fehlen aber - wie zu zeigen sein wird - im angefochtenen Bescheid entscheidungswesentliche Feststellungen.

2.2. Die beschwerdeführende Partei meint, der Versagungstatbestand des § 8 Abs. 4 Sbg TierzuchtG liege vor; dem entgegnete die mitbeteiligte Partei im Verfahren, eine Gefährdung des Zuchtprogrammes der beschwerdeführenden Partei werde durch den kollektiven Austritt der Huzulenzüchter aus dieser und nicht durch ihre Anerkennung bewirkt.

Dazu ist zu bemerken, dass allein der Umstand, dass bereits eine anerkannte Tierzuchtorganisation (die im selben sachlichen und räumlichen Bereich tätig ist wie die um Anerkennung ansuchende Zuchtorganisation) besteht, die Behörde nicht zur Verweigerung einer Neuanerkennung berechtigt; dazu ist sie erst dann berechtigt, wenn eine Gefährdung des Zuchtprogramms dieser bestehenden Organisation zu erwarten ist. Eine solche, einen Versagungsgrund darstellende Gefährdung des Zuchtprogramms der bestehenden Organisation liegt aber nur dann vor, wenn sie unmittelbar mit der Anerkennung einer neuen Zuchtorganisation zusammenhängt. Der Verweigerungstatbestand kann daher nur so verstanden werden, dass in der potenziellen Konkurrenzsituation der um Anerkennung werbenden und der bestehenden Organisation die Gefährdung des Zuchtprogramms der bereits anerkannten Organisation dadurch verhindert werden kann, indem der neuen Organisation die Anerkennung versagt wird, oder - mit anderen Worten - wenn durch die Nichtanerkennung der neuen Organisation eine Gefährdung des Zuchtprogramms der bestehenden Organisation hintan gehalten würde. Liegt der Fall hingegen so, dass es der bestehenden Zuchtorganisation auch schon vor der Anerkennung der neuen Organisation faktisch unmöglich ist, ihr Zuchtprogramm umzusetzen, so kann von keiner anerkennungsbedingten "Gefährdung" im Sinne des § 8 Abs. 4 Sbg TierzuchtG ausgegangen werden (vgl. das zum NÖ TierzuchtG ergangene hg. Erkenntnis vom 22. April 2004, 2003/07/0036).

Das Vorliegen des zuletzt genannten Falles hat die mitbeteiligte Partei im Verfahren behauptet, wenn sie darauf verwies, dass auf Grund des Austrittes aller Züchter aus der beschwerdeführenden Partei im Jahr 1997 kein Huzulen-Zuchtprogramm mehr durchgeführt werden könne. Die beschwerdeführende Partei bestritt dies und machte im Verfahren geltend, die mitbeteiligte Partei führe in ihren Unterlagen Mitglieder und Pferde an, die im beschwerdeführenden Verband registriert und nicht statutengemäß ausgetreten seien.

Feststellungen dazu, ob es zutrifft, dass alle Huzulenzüchter aus der beschwerdeführenden Partei ausgetreten sind und dass diese daher gar kein Zuchtprogramm durchführen kann, hat die belangte Behörde aber nicht getroffen.

Sie hätte aber - angesichts des genannten Vorbringens der gegnerischen Verbände im Verfahren - Feststellungen über die konkrete Durchführung der Zuchtprogramme der beschwerdeführenden sowie auch der mitbeteiligten Partei treffen müssen. Dabei hätte sie insbesondere den aktuellen Mitgliederstand, die Größe der Zuchtpopulation und den Inhalt der Zuchtprogramme zu ermitteln gehabt. (Dies bedeutet nicht, dass zwingend die Mitgliedschaft jedes einzelnen Mitglieds feststehen muss. Es muss jedoch ein so ausreichendes Bild über die Zahl der Mitglieder vorhanden sein, dass anhand dieser Ermittlungen beurteilt werden kann, ob die Voraussetzungen gegeben sind oder nicht.)

Erst aufgrund entsprechender Ermittlungsergebnisse hätte sie beurteilen können, ob diese beiden Zuchtverbände, angesichts der geringen Gesamtpopulation der Huzulenpferde in Österreich, überhaupt in der Lage sind, jeweils eigenständig Zuchtprogramme durchzuführen bzw. ob und unter welchen Umständen dieses allenfalls gefährdet wäre. Die belangte Behörde hat es unterlassen, diesen wesentlichen und strittigen Punkt näher zu ermitteln und diesbezügliche Feststellungen zu treffen.

Die in Zusammenhang mit der Mitgliederanzahl geäußerte Ansicht der belangten Behörde, die beschwerdeführende Partei habe diese Doppelmitgliedschaften und Scheinmitgliedschaften bei der mitbeteiligten Partei nur behauptet, aber in keiner Weise glaubhaft belegt, setzt sich darüber hinweg, dass die beschwerdeführende Partei die Gültigkeit der Austrittserklärungen ausdrücklich bestritt. Ob dies zutrifft oder nicht, hätte die belangte Behörde prüfen müssen.

2.3. Dabei hätte sich auch ergeben können, dass der beschwerdeführenden Partei in Salzburg überhaupt keine Mitglieder angehören, die Huzulen züchten; diesfalls käme der Versagungsgrund der Gefährdung eines bestehenden Zuchtprogrammes nicht in Frage. Solche Feststellungen hat die belangte Behörde aber nicht getroffen.

Sie ging im Rahmen ihrer Ausführungen offenbar vom aktuellen Bestehen eines Zuchtprogrammes der beschwerdeführenden Partei aus und verneinte dessen Gefährdung. Unter der Annahme aber, dass tatsächlich beide Verbände in Salzburg züchterisch tätig sind, wäre ein Gutachten zur Frage der Gefährdung des bestehenden Zuchtprogrammes einzuholen gewesen.

Bei der Prüfung der Gefährdung des Zuchtprogramms der beschwerdeführenden Partei sowie bei der damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Frage, ob die beschwerdeführende bzw. die mitbeteiligte Partei auf Grund des ihnen jeweils zur Verfügung stehenden Zuchttierbestandes und Personals überhaupt in der Lage sind, ein Zuchtprogramm im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 1 Sbg TierzuchtG durchzuführen, handelt es sich nämlich um Fachfragen, die durch einen Sachverständigen zu beantworten sind. Die belangte Behörde hätte daher zu diesem Fragenkomplex bei Vorliegen der zuvor genannten Voraussetzungen ein Sachverständigengutachten einholen müssen. Das Heranziehen von ganz allgemein für kleine Zuchtpopulationen getroffenen Ausführungen (zur Notwendigkeit der Hereinnahme ausländischer Vatertiere) aus einem von der belangten Behörde in einem Verfahren zur Zuchtpopulation der Shetlandponys eingeholten Gutachten kann ein Gutachten zu den angeführten Themen jedenfalls nicht ersetzen. So blieb fachlich ungeklärt, ob die beschwerdeführende bzw. die mitbeteiligte Partei mit den ihr jeweils zur Verfügung stehenden Huzulenpferden überhaupt Zuchtprogramme durchführen können, ob die - offenbar als notwendig erachtete  - Hereinnahme von Vatertieren aus dem Ausland in den Zuchtprogrammen vorgesehen ist, und ob das Huzulen-Zuchtprogramm der beschwerdeführenden durch die Anerkennung der mitbeteiligten Partei gefährdet wird.

3. Die aufgezeigten Begründungsmängel sind jedenfalls relevant für den Verfahrensausgang, ist doch nicht auszuschließen, dass nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens hervorkommt, dass durch die Anerkennung der mitbeteiligten Partei als Zuchtorganisation eine Gefährdung des Zuchtprogrammes der beschwerdeführenden Partei eintritt.

Aus diesen Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.

Angesichts dessen erübrigte sich ein näheres Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen.

4. Für das fortgesetzte Verfahren wird ergänzend bemerkt, dass neben den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1a Z 2 Sbg TierzuchtG auch das Vorliegen des Versagungsgrundes des § 8 Abs. 4a leg. cit. zu prüfen sein wird. Für die Anwendung beider Bestimmungen wird zu klären sein, wer nunmehr tatsächlich das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse führt (der polnische Pferdezuchtverband oder die beschwerdeführende Partei), welche Grundsätze dort festgeschrieben sind und ob und von wem Zuchtbücher nach den Grundsätzen der Ursprungszuchtorganisation geführt werden, in die Huzulen eingetragen werden können.

5. Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 7. Juli 2005

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Begründung Begründungsmangel Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Auslegung Diverses VwRallg3/5 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070103.X00

Im RIS seit

10.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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