Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Kommerzialrat Friedrich H***, Geschäftsführer, Nelkengasse 6, 1060 Wien, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Alexandra H***, Angestellte, Rudolf Hans Bartsch-Straße 22, 8042 Graz, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer und Dr. Martin Riedl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Einwendungen nach § 35 EO, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 18. Dezember 1985, GZ. 43 R 2121/85-22, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Wert des Streitgegenstandes bei einer Oppositionsklage ist derjenige des betriebenen Anspruches (hier 7 Monate mal 9850 S = 68950 S).
Soweit das Berufungsgericht das teilweise abweisende Urteil des Erstgerichtes bestätigt hat (7 Monate mal 1.415,47 S = 9.908,29 S), ist die Revision schon gemäß § 502 Abs.3 ZPO unzulässig, weil der davon betroffene Teil des Streitgegenstandes an Geld 60.000 S nicht übersteigt.
Im übrigen ist die Revision auch gemäß § 502 Abs.2 Z 1 ZPO unzulässig, weil an das Revisionsgericht lediglich eine Frage der Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes herangetragen wird. Dieser Rechtsmittelausschluß gilt auch im Oppositionsprozeß (EF-Slg 41860). Wie weit eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten bei der Unterhaltsleistung zu berücksichtigen ist, ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes Bemessungsfrage (EF-Slg 44077, 46687).
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsgegners stützt sich auf § 508 a Abs.2 Satz 3 ZPO.
Anmerkung
E08396European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0030OB01018.86.0618.000Dokumentnummer
JJT_19860618_OGH0002_0030OB01018_8600000_000