TE OGH 1986/6/18 3Ob54/86 (3Ob55/86)

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Veröffentlicht am 18.06.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei G*** UND BANK DER Ö*** S*** Aktiengesellschaft, Beatrixgasse 27, 1030 Wien, vertreten durch Dr. Klaus Galle, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Dipl.Ing. Sepp S***, Architekt, Mollardgasse 37, 1060 Wien, vertreten durch Dr. Mag. Harald Jelinek und durch Dr. Gerhard Engin-Deniz, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 987.225,99 samt Anhang, infolge Revisionsrekurses/Rekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 14. März 1986, GZ. 46 R 1121, 1122, 1123/85-44, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Klosterneuburg vom 2. Oktober 1985, GZ. E 46/83-41, teils bestätigt und teils abgeändert und der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Klosterneuburg vom 3. Juni 1985, GZ. E 46/83-33, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs/Rekurs der verpflichteten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Geldforderung von S 987.225,99 samt Zinsen und Kosten wurde der betreibenden Partei die Zwangsversteigerung des Hälfteanteils des Verpflichteten an der Liegenschaft EZ 1547 KG Weidling bewilligt.

Infolge der vom Verpflichteten gegen den mit S 1,968.000,-- bekanntgegebenen Schätzungswert des zu versteigernden Liegenschaftsanteils erhobenen Einwendungen faßte das Erstgericht, das schon mit Beschluß vom 3. Juni 1985, GZ. E 46/83-33, den Verpflichteten aufgefordert hatte, binnen vierzehn Tagen die Sachverständigengebühren für das Gutachten vom 25. März 1985 von S 18.175,-- einzuzahlen, den Beschluß vom 2. Oktober 1985, GZ. E 46/83-41, womit der Betrag des Schätzungswertes auch endgültig mit S 1,968.000,-- bestimmt wurde.

Das Rekursgericht wies den Rekurs des Verpflichteten gegen den Auftrag zur Einzahlung der Sachverständigengebühr vom 3. Juni 1985, GZ. E 46/83-33, mit der Begründung zurück, dem Verpflichteten fehle die als Voraussetzung jeder Anfechtungsbefugnis zu fordernde Beschwer, weil die Nichtbefolgung des Auftrages, dessen Rechtmäßigkeit nicht geprüft werden müsse, folgenlos bleibe und in die Rechtssphäre des Verpflichteten nicht eingreife. Dem Rekurs des Verpflichteten gegen die endgültige Beschlußfassung über den Schätzungswert des zu versteigernden Liegenschaftsanteiles, der darauf abzielte, daß der Schätzwert mit S 7,438.344,-- festgesetzt werde, gab das Gericht zweiter Instanz teilweise Folge. Es änderte den erstrichterlichen Beschluß dahin ab, daß der Schätzwert des Hälfteanteils der Liegenschaft EZ 1547 KG Weidling mit S 2,186.558,-- bestimmt wird. Das Rekursgericht sprach aus, daß ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen die Zurückweisung des Rekurses und gegen den abändernden Teil der Rekursentscheidung nicht zulässig sei.

Der Verpflichtete bekämpft mit seinem "Revisionsrekurs" den bestätigenden Teil der Rekursentscheidung über die endgültige Bestimmung des Schätzwertes und die Zurückweisung seines Rekurses gegen den Auftrag zur Einzahlung eines Betrages in Höhe der Sachverständigengebühren und meint, von einer teilweisen Bestätigung könne nicht die Rede sein, wenn der Betrag des Schätzungswertes der zu versteigernden Liegenschaft abgeändert wird. Es fehle an einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß die Bestimmung des Schätzungswertes eine Entscheidung über einen Geldbetrag darstelle, das Rekursgericht habe eine Bewertung des abändernden Teils seiner Entscheidung unterlassen und zu Unrecht den Rekurs gegen seine gänzlich abändernde Entscheidung nicht zugelassen. Durch die Aufforderung zur Zahlung eines Betrages an Sachverständigengebühren sei der Verpflichtete sehr wohl beschwert, weil es sich um eine Entscheidung nach § 2 Abs. 2 GEG (i.d.F. nach Art. II Z 3 GGG) handle, die dazu führen könne, daß der Betrag vom Verpflichteten hereingebracht werde. Die Anfechtung sei zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle, daß eine Beschwer nicht vorliege, wenn dem Verpflichteten gesetzwidrig die Einzahlung einer Sachverständigengebühr aufgetragen wurde. Das Rechtsmittel sei, falls der Ausspruch des Rekursgerichtes beachtlich sei, jedenfalls als außerordentlicher Revisionsrekurs zu behandeln.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel ist entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers nicht zulässig.

Ein Rekurs gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz, das den Rekurs gegen den Auftrag zur Einzahlung eines Betrages an Sachverständigengebühr mangels Beschwer zurückgewiesen hat, ist schon nach § 78 EO und § 528 Abs. 1 Z 4 ZPO unzulässig. Die Fälle des Rechtsmittelausschlusses nach dem § 528 Abs. 1 Z 1 bis 5 ZPO gelten über § 78 EO auch im Exekutionsverfahren (MietSlg. 36.813/7). Der Ausschluß der Anfechtbarkeit der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über Gebühren der Sachverständigen gilt auch dann, wenn das Gericht zweiter Instanz ein Rechtsmittel zurückweist, mit dem eine Entscheidung über Gebühren von Sachverständigen angefochten wurde, und ist nicht etwa nur auf Sachverständigengebührenbestimmungsbeschlüsse einzuschränken, sondern erfaßt alle gerichtlichen Aussprüche, die sich auf die Sachverständigengebühren beziehen (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 2021; RZ 1968, 176; EvBl. 1973/233). Zu keinem anderen Ergebnis kommt man, wenn die Zurückweisung des Rekurses gegen den die Sachverständigengebühr betreffenden Auftrag zur Einzahlung als Formalentscheidung über den Kostenpunkt (§ 528 Abs. 1 Z 2 ZPO) angesehen wird (MietSlg. 31.746), weil auch hier jeder Rekurs an den Obersten Gerichtshof ausgeschlossen ist. Auf die vorgetragene Ansicht, die als Auftrag zum Erlag eines Betrages zur Deckung bereits aufgelaufener Sachverständigengebühren anzusehende Aufforderung könne als ein gesonderter Beschluß nach dem hier zufolge Art. VI Z 8 GGG noch in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 1983 (Art. XI Z 2) anzuwendenden § 3 Abs. 2 GEG verstanden werden, womit dem Grunde nach bestimmt wurde, welche Partei in welchem Umfang die aus Amtsgeldern berichtigten Kosten zu ersetzen hat, kann daher nicht eingegangen werden.

Der Oberste Gerichtshof hat auch schon entschieden

(19. März 1986, 3 Ob 21/86), daß dann, wenn sich der Verpflichtete gegen die Bestimmung der Höhe des Schätzwertes der zu versteigernden Liegenschaft wendet, der Betrag des Schätzwertes und nicht der der betriebenen Forderung maßgebend ist und daß eine Anfechtung der Entscheidung des Rekursgerichtes nicht stattfindet, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist (MietSlg. 36.815). Das Rekursgericht hat den erstrichterlichen Beschluß über die endgültige Schätzwertbestimmung jedoch insoweit bestätigt, als es in Übereinstimmung mit dem Erstgericht die Festsetzung eines S 2,186.558,-- übersteigenden Schätzungswertes ablehnte. Der Ausspruch über die Revisionsrekursunzulässigkeit konnte sich daher nur auf den um S 218.656,-- abändernden Teil der Rekursentscheidung und auf die Befugnis einer anderen Partei beziehen, diese Erhöhung des Schätzungswertes anzufechten, nicht aber auf die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Revisionsrekurses des Verpflichteten, der sich nicht gegen den abändernden Teil sondern gegen den seinem Rekurs nicht Folge gebenden bestätigenden Teil der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz wendet. Sein Hinweis, es dürfe nicht von einem abändernden und einem bestätigenden Teil der Rekursentscheidung gesprochen werden, weil die Abänderung auf vielschichtige Überlegungen der zweiten Instanz zurückzuführen sein könne, ändert daran nichts. Für den Fortgang des Versteigerungsverfahrens ist nur maßgebend, mit welchem Betrag der Schätzungswert endgültig bestimmt ist, nicht aber, welche Grundlagen zu dieser Festsetzung führten.

Das Rechtsmittel des Verpflichteten ist daher, soweit es als Rekurs den Zurückweisungsbeschluß der zweiten Instanz bekämpft aber auch als Revisionsrekurs nach § 78 EO und dem § 528 Abs. 1 ZPO unzulässig und zurückzuweisen, weil es sich insoweit gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz wendet.

Anmerkung

E08400

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0030OB00054.86.0618.000

Dokumentnummer

JJT_19860618_OGH0002_0030OB00054_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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