Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde der RS-P und des Dr. PS, beide in H, R 44, vertreten durch Dr. Günther Sulan, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Biberstraße 10, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 30. Oktober 2001, Zl. WA1-W-41.213/1-01, betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag (mitbeteiligte Partei: GZ, R 23), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Anfang Jänner 2001 erstatteten die Beschwerdeführer Anzeige bei der Gendarmerie L über eine Gewässerverunreinigung des Zulaufes ihres Teiches auf Grundparzelle 244/5 KG H. Der Teich sei vermutlich mit Jauche verunreinigt worden.
Aus einem Erhebungsbericht der Gewässeraufsicht vom 28. Februar 2001 ergibt sich, dass die Abwassersituation der für Gewässerverunreinigungen in Frage kommenden Anwesen (unter anderem) Z (Z., die mitbeteiligte Partei), M (M.) und K (K.) am 21. Februar 2001 überprüft wurde. Hinsichtlich des Anwesens M. wurde ausgeführt, dass im Hof der Liegenschaft auf Grundstück Nr. 394/2 eine Abwassersammelanlage vorhanden sei. Auf Grund der feststellbaren Ausleitung unterhalb des Anwesens müsse davon ausgegangen werden, dass es sich entgegen dem Baubescheid um eine Dreikammerkläranlage oder eine Senkgrube mit Überlauf handle. Aus Sicht des Gewässerschutzes wäre auch bei Vorhandensein einer ordnungsgemäß betriebenen Dreikammerkläranlage eine ehebaldigste gesetzeskonforme Lösung der Abwassersituation zu fordern, insbesondere wegen der geringen Wasserführung des Vorflutgrabens, dessen erfahrungsgemäß intensiver Kommunikation mit dem Grundwasser und den unterliegenden, stehenden Gewässern.
Hinsichtlich des Anwesens Z. wurde festgestellt, dass eine Fertigteildreikammerfaulanlage für alle anfallenden Abwässer auf dem Grundstück Nr. 258/2 bestehe. Seit längerem sei die Errichtung einer Pflanzenbeetanlage auf Eigengrund vorgesehen und werde die Herstellung einer dichten Senkgrube und Ausbringung der Abwässer auf eigene Wiesenflächen in Erwägung gezogen. Auch bei diesem Anwesen sei analog der bereits beim Anwesen M. festgehaltenen grundsätzlichen Überlegungen aus Sicht des Gewässerschutzes die Ableitung der Abwässer mit einer Vorreinigung lediglich durch eine Absetzung und Anfaulung kurzfristig einzustellen.
Beim Anwesen K. würden sämtliche anfallenden Abwässer aus der Schafhaltung und aus dem WC-Bereich in drei bestehende Jauchegruben eingeleitet. Die anfallenden Grauabwässer gelangten über eine Vorabsetzgrube zur direkten Ausleitung in einen entlang des vorbeiführenden Güterweges verlegten Regenwasserkanal. Dieser sei teilweise dränageartig ausgeführt und fließe geschlossen über das Grundstück Nr. 266 und in weiterer Folge in Form einer Wiesenmulde über das Grundstück Nr. 264 bis zu einem Rohrdurchlass im Bereich der Güterwegekreuzung. Von dort erfolge eine freie Absickerung bzw. Abschwemmung Richtung Vorflutgerinne. Aus Sicht des Gewässerschutzes werde dazu festgehalten, dass die im gegenständlichen Fall vorhandene, nicht gewartete Vorabsetzkammer und die nachgeschaltete Sickerpackung (wasserdurchlässiges Steinmaterial) nicht als herkömmliche Abwasseranlage bezeichnet werden könne. Die Versickerung jeglicher Abwässer stelle jedenfalls eine massive und nachhaltige Grundwassergefährdung dar und sei eine ehebaldigste Einstellung zu fordern. Die anfallenden Abwässer könnten leicht und nur mit geringem baulichem Aufwand in die altbestehenden Senkgruben (Jauchegruben) eingeleitet werden, über deren Dichtheit ein Attest gemäß ÖNORM eingefordert werden sollte.
Zusammenfassend stellte die Gewässeraufsicht fest, dass nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden könne, ob durch die bestehenden Abwasserableitungen aus den Anwesen M., Z. und K. die offensichtliche kurzzeitige massive Einleitung von Abwässern in die Teichanlage der Beschwerdeführer erfolgt sei. Die Abwassersituation beim Anwesen K. sei jedoch so beschaffen, dass vor allem zum Zeitpunkt von Niederschlägen oder Tauwetter kurzfristig höher konzentrierte Abschwemmungen von Düngerlager und Grauwasserableitung erfolgen könnten. Bei Fehlanschlüssen von Dachwässern an die Dreikammerfaulanlagen der Anwesen M. und Z. bzw. beim Eindringen von Oberflächenwasser in die augenscheinlich in Eigenbauweise hergestellte Abwasseranlage M. erscheine ebenfalls eine Ausschwemmung hoch konzentrierter Abwässer möglich.
Von der BH wurde daraufhin für den 5. April 2001 eine mündliche Verhandlung anberaumt.
Am 4. April 2001 stellten die Beschwerdeführer an die BH den "Antrag
bezüglich der Anwesen K., Z., und M. die nach § 138 Abs. 1 WRG bzw. nach Abs. 4 zu Verpflichtenden zu den in § 138 Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere gemäß lit. a (Beseitigung von Neuerungen und Nachholen unterlassener Arbeiten) und lit. c (Beheben der Missstände) zu verhalten.
Weiters weisen wir auf die Existenz eines in den die nunmehr anberaumten mündlichen Verhandlungen angekündigten Edikten nicht erwähnten betonierten Beckens im Verlauf des gegenständlichen Fließgewässers im Bereich der Grundstücksgrenze Z.-M. hin, dessen wasserrechtlicher Status ebenso wie der mögliche Einfluss auf Wasserführung und Wasserqualität zumindest fraglich sei.
Begründung:
Auslösendes Ereignis für die Einleitung der gegenständlichen Verfahren war die Feststellung, dass unser Teich infolge einer Stoßbelastung mit organisch belasteten Abwässern eine erhebliche Verunreinigung aufwies. Insofern sind wir Betroffene im Sinne von § 138 Abs. 6.
Den genannten Edikten ist zu entnehmen, dass seitens der Gewässeraufsicht bei den Anwesen K., Z. und M. auf Nichteinhaltung von Bestimmungen des WRG hingewiesen wurde, sodass alle Genannten als Verursacher in Frage kommen."
Aus der Verhandlungsschrift der mündlichen Verhandlung vom 5. April 2001 - soweit sie hinsichtlich des Anwesens Z. durchgeführt wurde -, geht hervor, dass der Amtssachverständige für Wasserbautechnik nach einem Lokalaugenschein beim Anwesen Z in seinem Befund feststellte, dass für die Abwasserentsorgung des Anwesens (drei ständige Bewohner, an den Wochenenden zusätzlich zwei bis drei Personen) in der Nordecke des Baugrundstückes eine dreikammrige Absetzanlage mit einem Volumen von geschätzten rund 3,5 m3 bestehe. Der Überlauf münde in den im Bereich des Grundstückes verrohrten Vorflutgraben, der in weiterer Folge nach ca. 200 m Fließstrecke die Teichanlage der Beschwerdeführer speise und durchströme. Die Absetzanlage sei augenscheinlich baulich bereits in zunehmendem Verfall begriffen, die Zwischenwände seien über den Flüssigkeitsspiegel stark erodiert, die Tauchschürze sei im Bereich der Flüssigkeitsoberfläche weitgehend angegriffen. In die Absetzanlage würden sämtliche häuslichen Abwässer eingeleitet.
In seinem Gutachten hielt der Amtssachverständige für Wasserbautechnik zur Abwasserbeseitigung des Anwesens Z. fest, dass der Absetzanlage bei häuslichem Abwasser ein Reinigungseffekt von etwa 20 bis 25 %, bezogen auf die organische Belastung, zukomme. Dies setze aber eine ordnungsgemäße Wartung voraus, die nachstehend umrissen werde (wird näher ausgeführt). Abgesehen von der Wartung der Anlage sei die Tauchschürze wieder so weit instand zu setzen, dass das Abdriften von Schwimmstoffen zuverlässig vermieden werde.
Der Verhandlungsleiter führte in der Verhandlung aus, die gegenständliche Abwasserreinigungsanlage mit Ableitung von kommunalen Abwässern sei nach § 33g Abs. 1 WRG 1959 als gemäß § 32 WRG 1959 wasserrechtlich bewilligt anzusehen, sofern sie nachweislich ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten werde. Diese Bewilligungsfiktion ende mit 31. Dezember 2005. Es werde daher erforderlich sein, für die Inanspruchnahme der Bewilligungsfiktion die Anlage auf einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen und auch instand zu halten.
Mit Bescheid der BH vom 20. Juni 2001 wurde der Antrag der Beschwerdeführer vom 4. April 2001 auf Beseitigung von Neuerung, Nachholen unterlassener Arbeiten und Behebung von Missständen beim Anwesen Z. (Unterstreichung durch den Verwaltungsgerichtshof) in der KG R, Grundstücke Nr. 258/1 und 258/2, gemäß § 138 Abs. 1 lit. a und c sowie Abs. 6 in Verbindung mit § 33g Abs. 1 WRG 1959 abgewiesen.
Dies wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens im Wesentlichem damit begründet, dass der am 5. April 2001 durchgeführte Lokalaugenschein ergeben habe, dass keine eigenmächtigen Neuerungen mehr vorlägen, zumal für die gegenständliche Abwasserreinigungsanlage in Form einer Absetzanlage die Bestimmung des § 33g WRG 1959 anzuwenden sei. Demnach sei die Anlage vor dem 1. Juli 1990 errichtet worden (laut Bauakt sei das Bauvorhaben im Jahre 1973 genehmigt und errichtet worden), es liege ein Schmutzwasseranfall unter 10 EGW vor und es sei die Anlage nunmehr baulich saniert, da die im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 5. April 2001 festgestellten geringfügigen baulichen Mängel behoben worden seien (der ordnungsgemäße Betrieb der Anlage sei durch den Anlagenbetreiber am 9. Mai 2001 schriftlich bekannt gegeben und durch eine Besichtigung am 11. Juni 2001 durch die technische Gewässeraufsicht bestätigt worden). Es seien keine weiteren Maßnahmen mehr vorzuschreiben und es sei der Antrag daher abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung und brachten vor, ein Antrag an die Wasserrechtsbehörde "auf Beseitigung von Neuerung, Nachholen unterlassener Arbeiten und Behebung von Missständen beim Anwesen R 23" sei von ihnen nicht gestellt worden und könne daher nicht abgewiesen werden. Der Antrag vom 4. April 2001 gehe vielmehr dahin, die Behörde möge die nach § 138 WRG 1959 hiezu zu Verpflichtenden zu den dort vorgeschriebenen Maßnahmen verhalten. Ihr Anliegen gliedere sich in zwei Teile:
Zum ersten Teil (Vorgehen gemäß § 138 Abs. 1 lit. a - Beseitigung von Neuerungen und Nachholen unterlassener Arbeiten) seien als Gesichtspunkte anzuführen, dass die Anlage Z. einer von drei mutmaßlichen Verursachern einer erheblichen, offenbar wiederholten und schwer wiegenden Verunreinigung des Vorfluters, der im weiteren Verlauf ihre Teichanlage durchfließe, sei. Die Möglichkeit der Ausschwemmung hoch konzentrierter Abwässer aus der gegenständlichen Anlage werde im Bericht der Gewässeraufsicht vom 28. Februar 2001 angeführt. Wie bei der kommissionellen Verhandlung am 5. April 2001 festgestellt, sei zu diesem Zeitpunkt die Absetzanlage augenscheinlich baulich bereits im zunehmenden Verfall begriffen gewesen. Die Anlage sei eben nicht "nachweislich ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten", weshalb sie auch nicht als bewilligt im Sinne des § 33g Abs. 1 WRG 1959 gelten könnte. Des Weiteren sei auch nicht nachgewiesen worden, dass die betreffende Anlage am 1. Juli 1990 bereits bestanden habe. Weiters entspreche die bestehende Anlage nicht der im Jahre 1973 bewilligten, weil nach der damaligen Baubeschreibung eine Seifenabscheider und eine Senkgrube, nicht aber eine Dreikammerkläranlage bewilligt worden sei.
Der zweite Teil des Antrages vom 4. April 2001 (Vorgehen nach § 138 Abs. 1 lit. c - Beheben der Missstände) beziehe sich auf einen seit einigen Jahren erheblich verstärkten Algenbewuchs, der auf ein Nährstoffüberangebot hinweise, auf die starke Sedimentbildung am Teichgrund mit teilweise schwarzem, übel riechenden Schlamm, auf die praktisch ständige erhebliche Trübung des Teiches, auf einen stark schwankenden NH4-Gehalt des Zuflusses und darauf, dass die Behörde selbst einräume, dass infolge von langjährigen Abwassereinleitungen die Gefahr nachteiliger Wirkungen auf das Gewässer bei einer allenfalls vorgenommenen Reinigung des Gewässers bestehe.
Die Begründung des angefochtenen Bescheides lasse ein Eingehen auf diesen zweiten Teil des Antrages nicht einmal ansatzweise erkennen. Selbst unter Zugrundelegung der bereits widerlegten Rechtsansicht, dass zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines keine eigenmächtigen Neuerungen mehr vorgelegen seien, wäre nichts gewonnen, da zwischen dem augenblicklichen Zustand einer Anlage und der Behebung der verursachten, also bereits in der Vergangenheit - als Folge von bereits in der Vergangenheit begangenen Übertretungen gegen die Bestimmungen des WRG 1959 - eingetretenen Missstände kein Konnex hergestellt werden könne. Schließlich äußerten die Beschwerdeführer noch verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmungen des § 33g Abs. 1 WRG 1959 in der Fassung der WRG-Novelle 1999.
Im Zuge des Berufungsverfahrens erstattete der abwassertechnische Amtssachverständige am 7. September 2001 ein Gutachten auf Grundlage einer am 5. September 2001 erfolgten örtlichen Überprüfung der Hauskläranlage des Anwesens Z. sowie des zugehörigen Vorfluters bis zur Teichanlage der Beschwerdeführer. Bei der Kläranlage habe demgemäß ein ordnungsgemäßer Betrieb festgestellt werden können. Die Ablauftauchwand sei ebenfalls in Funktion. Auf Grund des augenscheinlich hohen Schlammspiegels dürfte allerdings in den nächsten Wochen eine Schlammräumung notwendig werden. Hinsichtlich der Fragestellung, inwieweit es sich um eine Anlage mit Ausleitung der vorgereinigten Abwässer in einen Vorfluter handle, sei festzustellen, dass dies offensichtlich der Fall sei. Alle Abwässer (Schwarz- und Grauwässer, d.h. Fäkalien und Waschwässer) würden dem Vorfluter zugeführt. Der Abwasseranfall sei auf Grund der Hausgröße mit kleiner als 10 EGW anzunehmen. Für den derzeitigen Betrieb der Anlage mit Ableitung in den Vorfluter gebe es offenbar keine baurechtliche Bewilligung bzw. sei aus der Projektsbeschreibung aus dem Baubescheid aus dem Jahre 1973 eine geänderte Betriebsweise bewilligt. Inwieweit mit einer baurechtlichen Kollaudierung der derzeitige Betrieb verrechtlicht sei, müsse behördlicherseits erhoben werden.
Dazu erstatteten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme vom 2. Oktober 2001, in der sie sich im Wesentlichen mit den Aspekten der Bewilligungsfiktion des §§ 33g Abs. 1 und 145 WRG 1959 auseinander setzten. Das Bestehen der Anlage Z. am 1. Juli 1990 stellten sie dabei ebenso außer Zweifel wie die Voraussetzung des "Schmutzwasseranfalles kleiner oder gleich 10 EGW60." Das Vorliegen der Voraussetzung "ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten" halte einer eingehenden Kritik aber nicht stand. Dieses Kriterium sei wesentlich nach den Bestimmungen der §§ 30 und 31 WRG 1959 zu bemessen. Den dort genannten Forderungen werde der Betrieb der gegenständlichen Anlage aber keinesfalls gerecht. Weiters sei auch § 12a WRG 1959 (Stand der Technik) als mindestens gleichrangige Rechtsvorschrift heranzuziehen. Verfehlt wäre auch die Feststellung, die Anlage sei "nach Maßgabe einer bestehenden sonstigen Bewilligung" zugelassen, zumal für die gegenständliche Anlage keine baurechtliche Bewilligung vorliege. Die Anlage habe schließlich auch vor Inkrafttreten der WRG-Novelle 2001 den Anforderungen des § 33g WRG 1959 nicht entsprochen. Sie sei keine durch die §§ 33g Abs. 1 und 145 Abs. 7 WRG 1959 begünstigte Anlage. Der Betrieb sei vielmehr unverzüglich einzustellen.
Der Mitbeteiligte Z. wandte sich im Oktober 2001 an die Berufungsbehörde und teilte mit, er habe einen Bauauftrag für eine Senkgrube in Auftrag gegeben, die Errichtung der geplanten Senkgrube beginne ca. Ende Oktober bzw. Anfang November 2001.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. Oktober 2001 wurde unter Spruchpunkt 1 die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der BH vom 20. Juni 2001 des Inhaltes, dass der Antrag der Beschwerdeführer vom 4. April 2001 auf Beseitigung von Neuerungen, Nachholung unterlassener Arbeiten und Behebung von Missständen beim Anwesen R 23 (Unterstreichung durch den Verwaltungsgerichtshof) des Mitbeteiligten in der KG R, Grundstücke Nr. 258/1 und 258/2 abgewiesen werde, abgewiesen.
Unter Spruchpunkt 2 wurde die Berufung der Beschwerdeführer mit dem Inhalt, dass auch über den Teil ihres Antrages vom 4. April 2001 abgesprochen werde, der darauf gerichtet gewesen sei, dass der Mitbeteiligte dazu verhalten werden möge, die von den Beschwerdeführern behaupteten Missstände in ihrem Teich (Unterstreichung durch den Verwaltungsgerichtshof) durch den Betrieb der Abwasserbeseitigungsanlage Z. zu beseitigen, als unzulässig zurückgewiesen.
Dies wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der §§ 66 Abs. 4 AVG bzw. 138 Abs. 1 lit. a und lit. c WRG 1959 hinsichtlich des Spruchpunktes 1 damit begründet, dass sich der Antrag der Beschwerdeführer vor allem auf die §§ 138 Abs. 1 lit. a und c WRG 1959 gestützt habe. Mit Bescheid der BH sei dieser Antrag auf Beseitigung bzw. Behebung von Missständen beim Anwesen des Mitbeteiligten vor allem deshalb abgewiesen worden, weil für dessen Abwasserreinigungsanlage die Bestimmung des § 33g WRG 1959 anzuwenden sei. Gerade aber die Anwendbarkeit des § 33g WRG 1959 werde im gegenständlichen Fall von den Beschwerdeführern bestritten. Nach Wiedergabe des Inhaltes des § 145 Abs. 7 und § 33g WRG 1959 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 109/2001 meinte die belangte Behörde weiter, in dem im Rahmen des Berufungsverfahrens von der Gemeinde H vorgelegten Bauakt sei nachlesbar, dass der Mitbeteiligte mit Baubeschreibung vom 26. Februar 1973 angesucht habe, eine Form der Abwasserbeseitigung baubehördlich zu bewilligen, wonach das Abwasser über einen Seifenabscheider geleitet und auf Eigengrund versickert werden solle, die Fäkalienbeseitigung hingegen in die geplante Senkgrube erfolgen solle. Dafür habe er eine baubehördliche Bewilligung. Aus dem Gutachten des technischen Amtssachverständigen gehe hervor, dass der Abwasseranfall der vom Mitbeteiligten aber tatsächlich betriebenen Dreikammerkläranlage <= 10 EGW60 betrage und dass diese ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten werde. Im Zusammenhang mit den Ehegatten Z. habe abgeklärt werden können, dass die Hauskläranlage seit 1973 bestehe. Diese Angabe werde deshalb als wahr angesehen, weil die Ehegatten Z. durch ihre Aussage zugestehen würden, dass ihre bestehende Abwasserbeseitigungsanlage der baurechtlichen Bewilligung widerspreche und es der Lebenserfahrung entsprechend keinen anderen Grund als Aufrichtigkeit gebe, zuzugeben, sich entgegen einer baurechtlichen Bewilligung und damit rechtswidrig zu verhalten.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer verstehe die belangte Behörde den Satzteil "nach Maßgabe einer bestehenden sonstigen Bewilligung" nicht dahingehend, dass das Vorliegen einer solchen Bewilligung Voraussetzung für die Ausnahme von der Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 sei. Vielmehr sei im gegenständlichen Fall die Erfüllung der Voraussetzungen des § 33g Abs. 1 lit. a bis c WRG 1959 im Zusammenschau mit § 145 Abs. 7 WRG 1959 Voraussetzung für die Ausnahme von der bereits genannten Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959. In einem solle aber - wenn die genannten Erfordernisse erfüllt seien - allerdings durch die dann dem WRG 1959 entsprechend eintretende Ausnahme von der Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 eine allfällig sonst bestehende Bewilligung (z.B. nach Baurecht, Naturschutzrecht, Gewerberecht usw.) nicht ad absurdum geführt werden. Dieser Satzteil bedeute also einen Hinweis darauf, dass neben dem Wasserrechtsverfahren noch andere Verfahren erforderlich sein könnten, allerdings keinesfalls, dass diese anderen Verfahren/Bewilligungen Voraussetzung für eine Bewilligungsfreiheit im Wasserrechtsverfahren seien.
Zusammengefasst habe der Mitbeteiligte zwar keine bestehende sonstige Bewilligung für seine derzeitige Form der Abwasserentsorgung. Da im Hinblick auf die bestehende Dreikammerkläranlage aber die Voraussetzung des § 33g Abs. 1 lit. a bis c WRG 1959 in Verbindung mit § 145 Abs. 7 leg. cit. erfüllt seien und damit die Anlage von der Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 ausgenommen sei, habe die Behörde erster Instanz auch aus heutiger Sicht (d.h. unter Berücksichtigung der nun geltenden Rechtslage) zu Recht den Antrag der Beschwerdeführer auf Beseitigung von Neuerungen, Nachholen unterlassener Arbeiten und Behebung von Missständen beim Anwesen R 23 des Mitbeteiligten abgewiesen.
Als Begründung zu Spruchpunkt 2 führte die belangte Behörde aus, es ergebe sich aus der wörtlichen Interpretation des Bescheides der BH (trotz Zitierung des § 138 Abs. 1 lit. c WRG 1959 in den Rechtsgrundlagen) im Zusammenschau mit der Bescheidbegründung, dass die BH eindeutig nur über einen Teil des Antrages der Beschwerdeführer vom 4. April 2001 abgesprochen habe, indem sie (nur) über die Beseitigung von Neuerungen und Nachholen unterlassener Arbeiten bzw. Behebung von Missständen beim Anwesen Z. entschieden habe. Im angefochtenen Bescheidspruch und auch in der Begründung sei jedenfalls nicht nachzulesen, dass auch über den Teil des Antrages vom 4. April 2001 abgesprochen worden sei, der auf die Verpflichtung des Mitbeteiligten zur Beseitigung der von den Beschwerdeführern behaupteten Missstände in ihrem Teich durch den Betrieb der Abwasserbeseitigungsanlage Z. gerichtet gewesen sei. Der Berufungsbehörde komme in Fragen, die nicht Gegenstand der Entscheidung der Unterinstanz gewesen seien, keine Befugnis zu einer Sachentscheidung zu. Entscheide sie dennoch, so entziehe sie der Partei ihren gesetzlichen Richter. Da die Behörde erster Instanz nur über einen Teil des Antrages der Beschwerdeführer entschieden habe, der auf die Beseitigung von Neuerungen, Nachholen unterlassener Arbeiten und Behebung von Missständen beim Anwesen Z. gerichtet gewesen sei, sei die darüber hinausgehende Berufung als unzulässig zurückzuweisen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 13. Oktober 2004, B 1672/01-16, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Aus der Begründung dieses Beschlusses geht hervor, dass die von den Beschwerdeführern genannten Rechtsverletzungen zum erheblichen Teil nur die Folge einer allenfalls grob unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes wären und spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen gewesen seien. Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet werde, lasse ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers und zur Präjudizialität (der Verordnung NÖ LGBl. 6950/30) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten die Beschwerdeführer ihre Beschwerde und machten Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Der Mitbeteiligte hat sich am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht beteiligt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die Beschwerdeführer replizierten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des WRG 1959 lauten:
"§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen
b)
...
c)
die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Missstände zu beheben,
d) ...
(6) Als Betroffene im Sinne des Abs. 1 sind die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie der Einforstungsberechtigten anzusehen."
§ 33g Abs. 1 WRG 1959 in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 109/2001 lautete:
"§ 33g. (1) Eine Einleitung von kommunalem (häuslichem) Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen in ein Oberflächengewässer oder in den Untergrund (Versickerung) ist nach Maßgabe einer bestehenden sonstigen Bewilligung von der Bewilligungspflicht nach § 32 ausgenommen, wenn die Abwasserreinigungsanlage
a)
am 1. Juli 1990 bestanden hat und
b)
mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von nicht größer als 50 EW60 belastet wird und
c)
ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten wird und
d)
nach verlässlichen konkreten Planungen oder Rechtsvorschriften der Gemeinde, eines Verbandes oder des Landes der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten ist.
Diese Ausnahme endet, sofern die Frist nicht durch Verordnung nach Abs. 2 verlängert wird, am 31. Dezember 2005, längstens aber mit Inkrafttreten einer Maßnahmenverordnung gemäß § 33f für das betroffne Grundwassergebiet. Auf eine solche Einleitung findet § 33c keine Anwendung. Bei der Auflassung einer solchen Einleitung sind die zur Vermeidung von Gewässerverunreinigungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Eine derartige Anlage ist der Behörde zu melden. § 12b Abs. 2 gilt sinngemäß."
Die Übergangsbestimmung des § 145 Abs. 7 WRG 1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2001 lautet:
"(7) Für bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2001 bereits bestehende Abwasserreinigungsanlagen mit Ableitung oder Versickerung kommunaler Abwässer mit einem maximalen täglichen Schmutzwasseranfall von kleiner oder gleich 10 EW60, die am 1. Juli 1990 bestanden haben und nachweislich ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten werden, gilt die Regelung des § 33g Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 109/2001, auch wenn sie außerhalb eines Gebietes liegen, für das nach verlässlichen konkreten Rechtsvorschriften der Gemeinde, eines Verbandes oder des Landes der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten ist. Auf alle Anlagen kleiner oder gleich 10 EW60 findet auch die Bestimmung über die Meldepflicht keine Anwendung. Bestehende wasserrechtliche Bewilligungen gemäß § 32 leben nach Ablauf der in § 33g Abs. 1 genannten Frist wieder auf, sofern sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sind."
Dem vorliegenden Verfahren liegt der Antrag der Beschwerdeführer vom 4. April 2001 zu Grunde. Dieser Antrag ist allgemein formuliert und bezweckt eine Verpflichtung der Eigentümer der Anwesen K., Z. und M. nach § 138 Abs. 1 lit. a und lit. c WRG 1959. In dem Antrag wird darauf hingewiesen, dass auslösendes Ereignis für die Antragstellung die erhebliche Verunreinigung des Teiches der Beschwerdeführer ist und dass alle genannten Anwesen als potenzielle Verursacher dieser Verunreinigung in Frage kommen.
Die oben wiedergegebene, allgemein gehaltene Formulierung des Antrages der Beschwerdeführer lässt aber das Verständnis zu, das ihm die belangte Behörde zu Grunde legte. Zum einen kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer mit einem Teil dieses Antrages bezweckten, eine allenfalls wasserrechtlich nicht bewilligte Situation bei den drei genannten Anwesen abzustellen und somit Verschmutzungen ihrer Teichanlage in der Zukunft zu vermeiden, zum anderen ist dem Antrag ebenfalls zu entnehmen, dass sie die Beseitigung des bei ihrem Teich bereits eingetretenen Missstandes initiieren wollten. Dieses Verständnis ihres Antrages wird durch die Berufung der Beschwerdeführer unterstrichen, wo sie bei Darlegung des Inhaltes des ersten Teiles ihres Antrages ausdrücklich auf die Anlage des Mitbeteiligten und deren aktuellen wasserrechtlichen Bewilligungsstatus zielen und - losgelöst von der Beseitigung von bereits eingetretenen Missständen in ihrem Teich - die Ansicht vertreten, dort liege kein wasserrechtlich bewilligter Zustand vor, weshalb der Betrieb einzustellen sei. Der zweite Teil des Antrages wird - in Übereinstimmung mit der belangten Behörde - von den Beschwerdeführern selbst so interpretiert, dass die durch ein Fehlverhalten in der Vergangenheit entstandenen und noch immer vorhandenen Missstände bei ihrem Teich durch die Verursacher beseitigt werden mögen.
Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführer als Wasserberechtigte ihres Teiches als Inhaber bestehender Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 anzusehen sind; es kommt ihnen daher die Position eines Antragstellers nach § 138 Abs. 6 WRG 1959 zu.
Die BH entschied mit ihrem Bescheid vom 20. Juni 2001 erkennbar nur über den ersten Teil des Antrages der Beschwerdeführer ("beim Anwesen des Mitbeteiligten") und wies diesen ab. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dagegen gerichtete Berufung ebenfalls abgewiesen, die hinsichtlich des zweiten Antragsteiles erstattete Berufung hingegen als unzulässig zurückgewiesen.
1. Zu Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides:
Wie dargestellt, traf die BH im Bescheid vom 20. Juni 2001 keine Entscheidung über den zweiten Teil des Antrags der Beschwerdeführer, der auf die Beseitigung von bereits eingetretenen Missständen beim Teich der Beschwerdeführer abzielte; diesbezüglich lag daher kein erstinstanzlicher Abspruch vor.
Die Ansicht der belangten Behörde, wonach eine diesbezüglich erhobene Berufung unzulässig sei, begegnet keinen Bedenken. Durch die Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführer, sofern sie sich auf diesen Aspekt ihres Antrages bezog, wurden die Beschwerdeführer daher nicht in Rechten verletzt.
Ergänzend wird bemerkt, dass auf Grund eines am 9. November 2001 gestellten Devolutionsantrages dieser fehlende Abspruch durch die belangte Behörde mit ihrem Bescheid vom 14. November 2002 getroffen wurde. Hinsichtlich des weiteren Schicksales dieses Bescheides wird auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 2004/07/0052 und 0056, verwiesen.
Insofern sich die vorliegende Beschwerde gegen Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides richtet, war sie daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2. Zu Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides:
Die belangte Behörde wies damit den Antrag der Beschwerdeführer auf Beseitigung der eigenmächtigen Neuerungen beim Anwesen des Mitbeteiligten ab.
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 138 Abs. 1 WRG 1959 müssen im Zeitpunkt der Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages vorliegen.
Entscheidend war vorliegendenfalls daher die Situation der Abwasserbeseitigungsanlage des Mitbeteiligten und deren rechtliche Qualifikation im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, dem 6. November 2001.
Lag zu diesem Zeitpunkt eine wasserrechtlich nicht bewilligte Abwasserbeseitigungsanlage beim Anwesen der Mitbeteiligten vor und verletzte dieser Umstand wasserrechtlich geschützte Rechte der Beschwerdeführer, so wäre ein wasserpolizeilicher Auftrag zu erlassen gewesen.
Zuerst war daher zu prüfen, ob die zu diesem Zeitpunkt gegebene Abwasserentsorgung des Anwesens Z. eine unzulässige Neuerung im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 darstellte oder nicht. Wenn - wie von der belangten Behörde angenommen - ein Fall des § 33g Abs. 1 WRG 1959 vorläge, dann würde die Bewilligungsfiktion dieser Gesetzesbestimmung eintreten und vom Vorliegen einer eigenmächtigen Neuerung im Sinne des § 138 WRG 1959 könnte nicht mehr gesprochen werden (vgl. das zu § 33g Abs. 1 WRG 1959 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 185/1993 ergangene hg. Erkenntnis vom 20. Juli 1995, 94/07/0174). Dies gilt auch für § 33g Abs. 1 WRG 1959 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 109/2001, der nicht mehr von einer Bewilligungsfiktion sondern von einer Ausnahme von der Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 spricht. Fehlt eine Bewilligungspflicht, kann ebenso wenig vom Vorliegen einer eigenmächtigen Neuerung ausgegangen werden.
Der Entfall der Bewilligungspflicht nach § 33g Abs. 1 WRG 1959 in der hier anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 109/2001 ist an das Vorliegen mehrerer Voraussetzungen geknüpft. Zum einen muss es sich um eine Einleitung von kommunalem (häuslichem) Abwasser aus einer Abwasserreinigungsanlage in ein Oberflächengewässer handeln.
Den diesbezüglich unwidersprochenen Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen ist zu entnehmen, dass alle Abwässer der Anlage des Mitbeteiligten in den Vorfluter eingeleitet werden. Diese Voraussetzung ist gegeben.
Weiters spricht das Gesetz davon, dass die Einleitung "nach Maßgabe einer bestehenden sonstigen Bewilligung" von der Bewilligung ausgenommen ist.
"Nach Maßgabe einer bestehenden sonstigen Bewilligung" bedeutet, dass für den Fall des Vorliegens einer sonstigen Bewilligung für die Einleitung von Abwasser eine solche auch einzuhalten wäre und die Einhaltung dieser Bewilligung Voraussetzung für den Entfall der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht darstellt. Besteht aber keine sonstige Bewilligung, kann deren Einhaltung auch nicht geprüft werden. Auf die Frage, ob andere (sonstige) Bewilligungen notwendig (gewesen) wären, stellt das Gesetz hingegen nicht ab. Keinesfalls bedeutet diese Wortfolge, dass nur Abwasserreinigungsanlagen von der Bewilligungspflicht ausgenommen sein sollten, die über eine sonstige Bewilligung verfügen (vgl. in diesem Zusammenhang die durch die Novelle BGBl. Nr. 82/2003 diesbezüglich erfolgte Klarstellung; nunmehr lautet diese Passage "nach Maßgabe einer allenfalls bestehenden sonstigen Bewilligung").
Für die Einleitung der gereinigten Abwässer aus dem Anwesen des Mitbeteiligten besteht keine sonstige Bewilligung, zumal sich die vorhandene baurechtliche Bewilligung unzweifelhaft nur auf die Versickerung, nicht aber auf die Ableitung von Abwässern, somit nicht auf die vorhandene Anlage, bezieht. Aus der Wortfolge "nach Maßgabe einer bestehenden sonstigen Bewilligung" können die Beschwerdeführer daher nichts für ihren Standpunkt ableiten.
Die weiteren Voraussetzungen des § 33g Abs. 1 WRG 1959, nämlich das Bestehen der Abwasserreinigungsanlage am 1. Juli 1990 und die maximale tägliche Schmutzfracht von nicht größer als 50 EW60, liegen - unbestritten von den Beschwerdeführern - vor.
Strittig war im Verfahren, ob die Abwasserreinigungsanlage "ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten wird" (§ 33g Abs 1 lit. c WRG 1959). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 31. März 2005, 2002/07/0151, dazu die Ansicht vertreten, dass dieses Tatbestandsmerkmal jedenfalls voraussetzt, dass die Anlage (nach einer allfälligen Betriebsvorschrift) in technisch einwandfreier Weise und entsprechend einer allenfalls bestehenden behördlichen Bewilligung betrieben wird.
Die Abwasserreinigungsanlage der Mitbeteiligten wies im April 2001 einen schlechten Zustand auf (vgl. die Stellungnahme des Amtssachverständigen anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 5. April 2001); am 9. Mai 2001 zeigte der Mitbeteiligte die Reparatur der Anlage an. Über eine Besichtigung dieser Anlage am 11. Juni 2001 legte die technische Gewässeraufsicht in einem Bericht vom 20. Juni 2001 dar, dass die Reparatur der Anlage erfolgt sei. Der abwassertechnische Amtssachverständige äußerte sich am 7. September 2001 dahingehend, dass bei der Kläranlage des Mitbeteiligten ein ordnungsgemäßer Betrieb habe festgestellt werden können.
Dem sind die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Sie haben in ihrer Stellungnahme vom 2. Oktober 2001 nicht behauptet, dass die Anlage der Mitbeteiligten auch nach der Reparatur entgegen dem attestierten ordnungsgemäßen Betrieb weiterhin nicht ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten werden und weiterhin geeignet sei, ihren Teich zu verschmutzen.
Sie argumentierten vielmehr auf rechtlicher Basis und meinten, wie auch in ihrer Beschwerdeergänzung, zur Interpretation des "ordnungsgemäßen Betriebes" müssten die Kriterien der §§ 30, 31, 50, 12a und 21a WRG 1959 herangezogen werden.
§ 21a WRG 1959 stellt ein Instrumentarium für die Behörde zur Abänderung bestehender wasserrechtlicher Bewilligungen dar und kann schon deshalb bei der rechtlichen Konstruktion der Bewilligungsfreiheit einer Anlage keine Rolle spielen.
Die Heranziehung des § 12a WRG 1959 (Stand der Technik) scheidet bei der Interpretation des § 33g Abs. 1 lit. c WRG 1959 ebenfalls aus, weil die letztgenannte Bestimmung der Sanierung von Kleinanlagen dient, die dem Stand der Technik eben gerade nicht entsprechen (vgl. dazu zB. die Erläuterungen zur WRG-Novelle 185/1993, GP XVIII, AB 961, mit der diese Bestimmung eingeführt wurde und wo ausdrücklich davon die Rede ist, solche Kleinanlagenbetreiber, die - wegen der WRG-Novelle 1990 - vor der Notwendigkeit der Erlangung einer wasserrechtlichen Bewilligung stünden, nicht zu kriminalisieren, wobei "diese Anlagen in absehbarer Zeit an den heutigen Standard herangeführt werden müssten.").
Die Bestimmungen der §§ 30 und 31 bzw. 50 WRG 1959 regeln das Erfordernis der Gewässerreinhaltung bzw. der Instandhaltung von Wasseranlagen. Dass die nach Reparatur technisch funktionstüchtige und (nun) instand gehaltene Anlage des Mitbeteiligten in ihrem Ablauf ein Ergebnis für die Gewässergüte brächte, das auf eine Nichteinhaltung dieser Bestimmungen schließen ließe, hat der beigezogene abwassertechnische Amtssachverständige aber gerade nicht festgestellt. Auf fachlicher Ebene haben die Beschwerdeführer - bezogen auf die Anlage des Mitbeteiligten nach der Reparatur - auch keine solchen Behauptungen aufgestellt.
Die Ansicht der belangten Behörde, bei der reparierten Abwasserreinigungsanlage des Mitbeteiligten liege ein ordnungsgemäßer Betrieb und eine ordnungsgemäße Instandhaltung vor, begegnet daher keinen Bedenken. Auch diese Voraussetzung des § 33g Abs. 1 lit. c WRG 1959 war - bezogen auf den hier entscheidenden Zeitpunkt - im Fall der Anlage des Mitbeteiligten erfüllt.
Schließlich gilt abweichend von § 33g Abs. 1 lit. d WRG 1959 nach § 145 Abs. 7 leg. cit. die Regelung des § 33g Abs. 1 WRG 1959 auch dann, wenn die Abwasserreinigungsanlage - und das ist hier der Fall - außerhalb eines Gebietes liegt, für das nach verlässlichen konkreten Rechtsvorschriften der Gemeinde, eines Verbandes oder des Landes der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten ist.
Der Ansicht der belangten Behörde, wonach die Abwasserreinigungsanlage des Mitbeteiligten im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides den Voraussetzungen des § 33g Abs. 1 in Verbindung mit § 145 Abs. 7 WRG 1959 entsprach und demnach die Ausnahme von der Bewilligungspflicht für sich in Anspruch nehmen konnte, steht daher in Übereinstimmung mit dem Gesetz.
Daraus folgt aber, dass - wiederum bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - vom Vorliegen einer eigenmächtigen Neuerung nicht (mehr) ausgegangen werden konnte. Die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages zur Beseitigung von Neuerungen im Hinblick auf die Abwasserreinigungsanlage beim Anwesen Z. kam daher nicht (mehr) in Frage.
Die Nichterlassung eines solchen wasserpolizeilichen Auftrages verletzte daher keine Rechte der Beschwerdeführer.
Aus dem Vorgesagten folgt, dass sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides als unbegründet erweist, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
3. Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 7. Juli 2005
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltAnzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Auslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004070178.X00Im RIS seit
10.08.2005Zuletzt aktualisiert am
14.01.2016