TE OGH 1986/6/19 8Ob24/86

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Veröffentlicht am 19.06.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch, Dr. Zehetner und Dr. Huber als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Elfriede L***, Forstarbeiterin, Franking, Eggenham 24, und 2.) V V S , Verein für Vorsorge und Hilfe in Schadensfällen, Wien 15., Hütteldorferstraße 79, beide vertreten durch Dr. Otto Ackerl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei DONAU, Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft, Wien 1., Schottenring 15, vertreten durch Dr. Gertrud Hofmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 136.000,- s.A. und Feststellung (35.000,-), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 11. Dezember 1985, GZ 18 R 268, 294/85-42, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 22. Mai 1985, GZ 18 Cg 737/82-38, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien mit dem Antrag zurückgestellt, sein Urteil vom 11. Dezember 1985 durch die in den Gründen dargelegten gesonderten Aussprüche hinsichtlich der Erstklägerin und des Zweitklägers zu ergänzen.

Text

Begründung:

Die Erstklägerin begehrte die Feststellung der Schadenersatzpflicht des beklagten Haftpflichtversicherers für alle ihr wegen des Verkehrsunfalles vom 2. September 1980 entstandenen Schäden. Der Zweitkläger begehrte mit der nicht mehr strittigen Behauptung, daß ihm die Erstklägerin insoweit ihre Ansprüche zum Inkasso abgetreten habe, die Bezahlung des Betrages von 136.000,-- S s.A.

Das Erstgericht gab dem Feststellungsbegehren der Erstklägerin zur Gänze und dem Leistungsbegehren des Zweitklägers mit S 119.080,-- s.A. statt und wies das Leistungsmehrbegehren von 16.920,-- S s.A. ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten gegenüber der Erstklägerin (Feststellungsbegehren) nicht Folge; hinsichtlich des Zweitklägers (Leistungsbegehren) wies es die Klage im Umfang von 5.000,-- S s.A. zurück. Im übrigen bestätigte es auch diesem gegenüber das Ersturteil. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschied, S 60.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteigt und ließ die Revision zu.

Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund des § 503 Abs. 1 Z 2 und 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Feststellungs- und das Leistungsbegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Kläger beantragen in der Revisionsbeantwortung, die Revision nicht zuzulassen bzw. ihr allenfalls nicht Folge zu geben. Auf die Revision ist derzeit noch nicht einzugehen, weil das Berufungsgericht vorerst aus nachstehenden Gründen seinen Urteilsspruch zu ergänzen hat:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung sind der Geschädigte und dessen Teilzessionar nur formelle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 2 ZPO (SZ 42/47; 2 Ob 222/82; 8 Ob 571/84; 2 Ob 11/84 ua), woran die Neufassung der ZPO durch die ZP-Novelle 1983 nichts geändert hat (1 Ob 45/83; 8 Ob 535, 536/84; 2 Ob 11/84 ua). Bei formeller Streitgenossenschaft ist nach ständiger Judikatur die Anfechtbarkeit von Entscheidungen für jeden Streitgenossen gesondert zu beurteilen (Jud. 56; 2 Ob 18/83; 8 Ob 11/84; 2 Ob 11/84 ua). Dies hat zur Folge, daß der vom Berufungsgericht bloß global gefaßte Ausspruch über den Wert des Streitgegenstandes und die Zulässigkeit der Revision verfehlt ist:

1.) Im Sinne der dargestellten Judikatur ist vielmehr hinsichtlich des von der Erstklägerin allein geltend gemachten Feststellungsanspruches ein Ausspruch über den Wert des Streitgegenstandes im Sinne des § 500 Abs. 2 Z 2 und 3 ZPO erforderlich; hierauf ist allenfalls ein Ausspruch im Sinne des § 500 Abs. 3 ZPO vorzunehmen. Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision hinsichtlich der Erstklägerin nicht nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig sei, wäre die bereits erstattete Revision der Beklagten zur allfälligen Ergänzung im Sinne des § 506 Abs. 1 Z 5 ZPO zurückzustellen.

2.) Der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht hinsichtlich des Zweitklägers bestätigend entschied, liegt zwischen 60.000 S und S 300.000. Diesem gegenüber wird daher nur ein gesonderter Ausspruch gemäß § 500 Abs. 3 ZPO erforderlich sein, wobei auf das allfällige Erfordernis einer Rückstellung der Revision unter den oben dargelegten Voraussetzungen hingewiesen wird.

Da das Berufungsgericht die entsprechenden Aussprüche unterlassen hat, ist ihm seine Nachholung durch Berichtigung (Ergänzung) des Spruches seiner Entscheidung und durch Nachtrag der erforderlichen Begründung aufzutragen (1 Ob 731/83; 8 Ob 505/84; 8 Ob 535, 536/84 uza).

Anmerkung

E08459

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0080OB00024.86.0619.000

Dokumentnummer

JJT_19860619_OGH0002_0080OB00024_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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