Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Flick als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz, Dr.Warta und Dr.Egermann als Richter in der Pflegschaftssache der am 23.Mai 1967 geborenen minderjährigen Gabriele S***, infolge Revisionsrekurses des ehelichen Vaters Hubert S***, Wien 3., Hainburgerstraße 47/16, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 5.März 1986, GZ.43 R 51/86-72, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 31.Oktober 1985, GZ.9 P 167/82-66, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht in Abänderung eines erstgerichtlichen Beschlusses den Antrag des Hubert S***, ihn von seiner Unterhaltspflicht für Gabriele S*** zu entheben, abgewiesen. Dieser Beschluß wurde Hubert S*** am 26.3.1986 zugestellt.
Rechtliche Beurteilung
Der von Hugo S*** am 29.4.1986 beim Erstgericht zu Protokoll gegebene Revisionsrekurs ist verspätet, weil gemäß § 11 Abs.2 AußStrG im außerstreitigen Verfahren die Rekursfrist 14 Tage beträgt. Der Rechtsmittelwerber bringt für seine verspätete Rekurserhebung auch nur vor, daß der Beschluß des Rekursgerichtes keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe. Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung ändert jedoch an der gesetzlich festgesetzten Rekursfrist nichs.
Eine sachliche Behandlung des Revisionsrekurses gemäß § 11 Abs.2 AußStrG kam im vorliegenden Fall nicht in Frage, weil durch den angefochtenen Beschluß Gabriele S*** Rechte erworben hat. Der verspätete Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E08443European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0070OB00597.86.0619.000Dokumentnummer
JJT_19860619_OGH0002_0070OB00597_8600000_000