Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr. Petrasch und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien
1.) Konrad W***, Landwirt, Hartkirchen, Pfaffing 4, und 2.) Klara W***, Landwirtin, ebendort, beide vertreten durch Dr. Peter Wiesauer und Dr. Helmut Hackl, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagten Parteien 1.) Ing.Friedrich K***, Angestellter, Karling 97 und 2.) Sonja K***, Lehrerin, ebendort, beide vertreten durch Dr. Hans Hochleitner und Dr. Josef Broinger, Rechtsanwälte in Eferding, wegen Unterlassung (Streitwert S 300.000,--), infolge Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 21.Februar 1986, GZ 2 R 327/85-12, womit der Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 16.Oktober 1985, GZ 2 Cg 276/85-8, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.
Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den beklagten Parteien die mit S 9.352,69 (darin S 850,24 an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens und die mit S 11.218,55 (darin S 1.019,90 an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 787 KG Hartkirchen. Die Beklagten sind Eigentümer der Liegenschaft EZ 1811 KG Hartkirchen, bestehend aus dem Grundstück 166/33 (identisch mit dem Grundstück 3281/3 nach Durchführung des Zusammenlegungsverfahrens). Hinsichtlich beider Liegenschaften ist im Grundbuch die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens "Hacking" angemerkt.
Die Kläger begehren die Verurteilung der Beklagten, am Grundstück 3281/3 der KG Hartkirchen alle Handlungen zu unterlassen, die den Übergang des Grundstückes in seiner ebenen, unbebauten Beschaffenheit verhindern könnten, insbesondere jedwede Baggerung oder Bauführung zum Zwecke der Errichtung eines Einfamilienhauses. Sie bringen vor, das genannte Grundstück gehöre zum Gutsbestand der EZ 787 KG Hartkirchen. Die Agrarbezirksbehörde Linz habe im Zuge des Flurbereinigungsverfahrens unter anderem hinsichtlich dieses Grundstückes die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen angeordnet, wobei ausdrücklich ausgesprochen worden sei, daß mit Anordnung der vorläufigen Übernahme das Eigentum an den Grundabfindungen auf die Übernehmer unter der auflösenden Bedingung übergehe, daß das Eigentum mit der Rechtskraft eines Bescheides erlösche, der die Grundabfindungen einer anderen Partei zuweise. Demnach handle es sich um einen Schwebezustand. Die Beklagten als Rechtsnachfolger der Übernehmer seien verpflichtet, nichts zu unternehmen, was den Eintritt der auflösenden Bedingung vereiteln oder erschweren würde. Die Beklagten seien jedoch im Begriff, ein Einfamilienhaus zu errichten, obwohl sie zur Unterlassung aufgefordert worden seien.
Die Beklagten beantragen die Abweisung der Klage und wenden ein, die Kläger wollten das von den Beklagten erworbene Grundstück nicht zurückerhalten und hätten daher kein Rechtsschutzinteresse an der Unterlassung einer Bauführung. Unter Hinweis auf § 102 Abs 1 und 2 des oberösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetzes (OöFLG) wendeten die Beklagten die Unzulässigkeit des Rechtsweges ein. Mit dem angefochtenen Beschluß hob das Erstgericht das gesamte Verfahren ab Klagezustellung als nichtig auf und wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück. Das Erstgericht ging von folgendem Sachverhalt aus:
Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Linz vom 22.7.1975 wurde das Flurbereinigungsverfahren "Hacking" unter anderem für alle Grundstücke der EZ 787 KG Hartkirchen eingeleitet. Im Gutsbestand dieser Liegenschaft scheinen die Grundstücke Nr.166/33 oder 3281/3 nicht auf. Die Eigentümer sämtlicher Liegenschaften und Grundstücke wurden zur Flurbereinigungsgemeinschaft Hacking zusammengefaßt, die als Körperschaft des öffentlichen Rechtes begründet wurde. Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Linz vom 13.10.1978, Zl 3666/121- 1978, wurde gemäß § 22 OöFLG die vorläufige Übernahme der von der Agrarbezirksbehörde Linz abgesteckten und ausgezeigten Grundabfindungen im Flurbereinigungsgebiet entsprechend dem neuen Teilungsplan angeordnet. Mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme geht das Eigentum an den Grundabfindungen auf die Übernehmer unter der auflösenden Bedingung über, daß das Eigentum mit der Rechtskraft eines Bescheides erlischt, der die Grundabfindungen einer anderen Partei zuweist. Im Falle des Eintrittes der auflösenden Bedingung hat der weichende Eigentümer für seine Aufwendungen gegenüber dem Übernehmer die Rechtsstellung eines redlichen Besitzers. Das Grundstück 166/33 wurde von Leopoldine S*** gemäß dem vorgenannten Bescheid übernommen und in der Folge an die Beklagten verkauft. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Eferding vom 7.10.1982 wurde ob der Liegenschaft EZ 1811 KG Hartkirchen das Eigentumsrecht für die Beklagten je zur Hälfte einverleibt. Hievon wurde auch die Agrarbezirksbehörde Linz verständigt.
Mit Bescheid des Gemeindeamtes Hartkirchren vom 26.11.1982, Zl 131- 9/HK/Ki/1/4-1982 St wurde den Beklagten die Baubewilligung für den Neubau eines Wohnhauses auf ihrem Grundstück erteilt. Die Beklagten begannen hierauf, ein Einfamilienhaus zu errichten. Dieses befindet sich derzeit im Stadium des Rohbaues, wobei das Dach bereits eingedeckt ist.
Die Kläger begehren nunmehr im Flurbereinigungsverfahren den Rückerhalt von einbezogenen Grundstücken, darunter auch das gegenständliche, mit der Begründung, daß die Flächenwidmung von Grünland in Bauland geändert worden sei und Grundstücke, die keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke seien, nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer der Zusammenlegung unterzogen werden dürfen.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, für das Begehren der Kläger sei der Rechtsweg nicht zulässig, weil sich nach § 102 Abs 1 OöFLG die Zuständigkeit der Agrarbehörden von der Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens an auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung, Flurbereinigung usw. in das Verfahren einbezogen werden müssen, erstrecke. Jede Veränderung von Grundstücken, die in das Flurbereinigungsverfahren einbezogen seien, betreffe zumindest solche tatsächliche Verhältnisse, weil die Agrarbehörde an der Beschaffenheit der Grundstücke nicht vorbeigehen könne, so daß auch für den Anspruch der Kläger die Agrarbehörde zuständig sei. Das Rekursgericht verwarf die von den Beklagten erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf: Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteigt und daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß § 502 Abs 4 Z 1, § 528 Abs 2 ZPO zulässig sei. Es führte in seiner rechtlichen Beurteilung aus, daß nach § 1 JN die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen, soweit diese nicht durch besondere Gesetze vor andere Behörden oder Organe verwiesen seien, durch die ordentlichen Gerichte ausgeübt werde. Ob die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung berufen seien, ob also der Rechtsweg zulässig sei, hänge davon ab, ob es sich um eine bürgerliche Rechtssache handle und, falls ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht werde, ob dieser nicht durch ein Gesetz ausdrücklich vor eine andere Behörde verwiesen werde. Solle aber eine solche Ausnahme geschaffen werden, dann müsse sie in dem hiefür erforderlichen besonderen Gesetz klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht werden. Bei dem vorliegenden Rechtsstreit handle es sich zweifelsfrei um eine bürgerliche Rechtssache. Es sei daher zu prüfen, ob Rechtssachen dieser Art dann ausdrücklich einer anderen Behörde zur Entscheidung übertragen seien, wenn die Liegenschaft, auf die sich die Klage beziehe, in ein agrarbehördliches Zusammenlegungsverfahren einbezogen sei. Nach § 102 Abs 1 OöFLG erstrecke sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde von der Einleitung eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens an, soferne sich aus Abs 4 nicht etwas anderes ergebe, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regulierung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes sei in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören. Nach § 102 Abs 2 lit a OöFLG erstrecke sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde insbesondere auf Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken. Eigentum und Besitz am Grundstück 166/33 seien nicht strittig. Die Kläger behaupteten nicht, Eigentümer oder Besitzer des Grundstückes zu sein und bestritten auch nicht, daß diese Rechte derzeit den Beklagten zustehen. Sie machten auch keinen Anspruch geltend, der auf eine Änderung der Eigentums- und Besitzverhältnisse abziele. Der Zuständigkeitstatbestand des § 102 Abs 2 lit a OöFLG sei daher nicht erfüllt. Der Anspruch der Kläger beruhe auf der zivilrechtlichen Verpflichtung der Beklagten als Rechtsnachfolger der vorläufigen Übernehmerin des Abfindungsgrundstückes, nichts zu unternehmen, was den Eintritt der auflösenden Bedingung, nämlich den ungeschmälerten Übergang der Grundstücksteile an eine andere der im Flurbereinigungsverfahren beteiligten Personen, in Frage stelle. Eine unbedingte Notwendigkeit, die Frage, ob ein solcher Anspruch sachlich begründet sei, im Flurbereinigungsverfahren zu entscheiden, bestehe nicht, so daß dafür der Rechtsweg zulässig sei. Der Revisionsrekurs sei für zulässig zu erklären gewesen, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem Anspruch wie dem vorliegenden mit Ausnahme der nicht veröffentlichten Entscheidung 8 Ob 129/69 nicht bekannt sei.
Die Beklagten bekämpfen die Entscheidung des Rekursgerichtes mit Revisionsrekurs und beantragen, sie dahin abzuändern, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt werde. Die Kläger beantragen, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Die Beklagten behaupten, es sei bei der Beurteilung der Zuständigkeit der Agrarbehörde iS des § 102 Abs 1 OöFLG auch zu berücksichtigen, daß gemäß § 6 OöFLG in das Verfahren einbezogene Grundstücke nur mit Zustimmung der Agrarbehörde anders als bisher genutzt werden dürfen, nach § 15 Abs 1 des zitierten Gesetzes die Agrarbehörde bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes eine Gesamtlösung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht anzustreben habe und nach § 19 dieses Gesetzes jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch habe, mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Damit die Agrarbehörde diesen ihren Verpflichtungen nachkommen könne, bedürfe es der Verfahrenskonzentration. Die Zuständigkeitsbestimmung des § 102 Abs 2 lit a OöFLG sei demonstrativ. Auch Klagen auf Aufhebung der Gemeinschaft des Eigentums an einer Liegenschaft und auf Feststellung des Nichtbestehens einer Dienstbarkeit seien in die Zuständigkeit der Agrarbehörden verwiesen worden. Die Beklagten seien grundbücherliche Eigentümer der EZ 1811 KG Hartkirchen. Die Kläger strebten den Rückerhalt der Grundstücksfläche der Beklagten an und begehrten mit der vorliegenden Klage, die Beklagten zur Unterlassung zulässiger Eigentümerhandlungen zu verpflichten. Es liege daher ein Streit über Eigentum und Besitz vor.
Der Oberste Gerichtshof schließt sich der Ansicht an, daß der Rechtsweg in der vorliegenden Sache nicht zulässig ist. Zutreffend ist das Rekursgericht davon ausgegangen, daß nach § 1 JN die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen, soweit dieselben nicht durch besondere Gesetze vor andere Behörden oder Organe verwiesen werden, durch die ordentlichen Gerichte ausgeübt wird. Ob die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung berufen sind, ob also der Rechtsweg zulässig ist, hängt davon ab, ob es sich um eine bürgerliche Rechtssache handelt und, falls ein bürgerlich rechtlicher Anspruch geltend gemacht wird, ob dieser nicht durch ein Gesetz ausdrücklich vor eine andere Behörde verwiesen wurde (SZ 49/128).
Es ist keine Frage, daß es sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit um eine bürgerliche Rechtssache handelt. Die Kläger gründen nämlich den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ausdrücklich darauf, daß sie bücherliche Eigentümer des im Klagebegehren genannten Grundstückes seien. Zu prüfen ist deshalb, ob Rechtssachen dieser Art dann ausdrücklich einer anderen Behörde zur Entscheidung übertragen sind, wenn jenes Grundstück, auf das sich der Unterlassungsanspruch der Kläger bezieht, in ein agrarbehördliches Zusammenlegungsverfahren einbezogen ist.
Nach § 102 Abs 1 OöFLG erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde von der Einleitung eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens an - die Ausnahmebestimmungen des Abs 4 kommen im vorliegenden Fall nicht in Betracht - auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung oder Flurbereinigung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören. Nach Abs 2 lit a der Bestimmung erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde insbesondere auf Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken.
Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes ist im vorliegenden Fall die Zuständigkeit der Agrarbehörde sowohl nach § 102 Abs 1 als auch nach § 102 Abs 2 lit a OöFLG gegeben. Die Kläger machen geltend, sie seien nach wie vor bücherliche Eigentümer jenes Grundstückes, auf dem die Beklagten als die Rechtsnachfolger des vorläufigen Übernehmers (iS des § 22 Abs 2 OöFLG) mit Bauarbeiten für ein Einfamilienwohnhaus begonnen hätten. Sie hätten deshalb das Recht, von den Beklagten die Unterlassung dieser Arbeiten zu begehren. Das Eigentum an dem Grundstück gehe nämlich auf den vorläufigen Übernehmer unter der auflösenden Bedingung über, daß es mit der Rechtskraft des Bescheides erlösche, der die Grundabfindung einer anderen Partei zuweise, so daß die vorläufigen Übernehmer verpflichtet seien, nichts zu unternehmen, was den Eintritt der Bedingung vereiteln oder erschweren würde. Die Kläger behaupten damit, gegen die Beklagten einen - von diesen bestrittenen - Anspruch auf Grund ihres früheren und noch nicht endgültig verlorengegangenen Eigentumsrechtes zu besitzen, der die Beklagten in der Ausübung ihres Eigentumsrechtes beschränke. Für einen solchen Streit über das Ausmaß des den Parteien noch bzw. schon zustehenden Eigentumsrechts bzw. dessen Beschränkungen aber ist nach der Bestimmung des § 102 Abs 2 lit a OöFLG die Zuständigkeit der Agrarbehörde gegeben. Wie unbefriedigend jede andere Lösung wäre, ergibt sich aus der Bestimmung des § 6 Abs 1 lit a OöFLG, wonach in das Verfahren einbezogene Grundstücke nur mit Zustimmung der Agrarbehörde anders als bisher genutzt werden dürfen, die Agrarbehörde der Bauführung der Beklagten aber, wie die Kläger selbst vorbringen (S 4 der Revisionsrekursbeantwortung), zugestimmt hat. Das Gericht wäre unter diesen Umständen bei seiner Entscheidung weitestgehend von den von der Agrarbehörde in Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens getroffenen Maßnahmen abhängig. Ein davon unabhängiger Entscheidungsspielraum wäre kaum vorhanden. Das Klagebegehren betrifft daher jene tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Sinne der Generalklausel des § 102 Abs 1 OöFLG, die zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung und Flurbereinigung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Wie weit die Agrarbehörde schon bisher mit den Anliegen der Kläger befaßt ist, ergibt sich auch aus dem Vorbringen der Kläger im Schriftsatz ON 6 (S 4), wonach die Kläger schon im Jahre 1982 an die Agrarbezirksbehörde Linz den Antrag gestellt haben, Baugrundstücke im Ausmaß von 25.000 m 2 , darunter auch das gegenständliche, im Hinblick auf § 15 Abs 3 OöFLG aus dem Flurbereinigungsverfahren auszuscheiden, und an sie, die Kläger, zurückzugeben.
Der Oberste Gerichtshof vermag sich aus den dargelegten Gründen der in JBl 1971, 427 genannten, in jenem Rechtsstreit ergangenen Entscheidung 8 Ob 129/69, wiewohl sie denselben Sachverhalt betroffen hat, nicht anzuschließen.
Die Voraussetzungen für die Zuständigkeit der Agrarbehörde iS des § 102 OöFLG sind daher im vorliegenden Rechtsstreit gegeben. Der Revisionsrekurs erweist sich damit als begründet, so daß ihm Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden war.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO. Eine Pauschalgebühr im Sinne der Tarifpost 3 des Gerichtsgebührengesetzes BGBl.1984/501 ist nicht entstanden und war daher nicht zuzusprechen (vgl.die Anm.1 zur genannten Tarifpost).
Anmerkung
E08587European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0070OB00576.86.0619.000Dokumentnummer
JJT_19860619_OGH0002_0070OB00576_8600000_000