TE OGH 1986/6/19 7Ob595/86 (7Ob596/86)

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Veröffentlicht am 19.06.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Flick als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz, Dr.Warta und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache des Klägers, Widerbeklagten und Gegners der gefährdeten Partei Alois K***, Landwirt, Höfen, Bergbahnstraße 93, vertreten durch Dr.Hermann Tschiderer, Rechtsanwalt in Reutte, wider die beklagte, widerklagende und gefährdete Partei Hildegard K***, Hausfrau, Höfen Bergbahnstraße 122, vertreten durch Dr.Paul Ladurner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Aufhebung einer einstweiligen Verfügung infolge Revisionsrekurses der beklagten, widerklagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 28.April 1986, GZ.6 R 148/86-107, womit der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 7.März 1986, GZ.17 Cg 27/84-104, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hatte im Zuge des zwischen den Parteien anhängigen Ehescheidungsverfahren dem Gegner der gefährdeten Partei durch einstweilige Verfügung aufgetragen, die Ehewohnung zu verlassen und bis zum rechtskräftigen Abschluß des Ehescheidungsstreites nicht mehr zu betreten. Die Ehe der Parteien wurde inzwischen rechtskräftig geschieden. Das Erstgericht wies den Antrag der gefährdeten Partei auf Verlängerung der einstweiligen Verfügung ab und hob über Antrag des Gegners der gefährdeten Partei die einstweilige Verfügung auf.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung. Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz gerichtete Revisionsrekurs der gefährdeten Partei ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Das Verfahren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 EO oder der Aufhebung einer solchen richtet sich, unbeschadet des besonderen Charakters des § 382 Z 8 EO, nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung. Nach den §§ 402 Abs.2, 78 EO und nach § 528 Abs.1 Z 1 ZPO ist daher ein Rekurs gegen eine bestätigende Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig (EFSlg.46.923, 37.082; 3 Ob 529/83).

Demgemäß ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Eine Rückleitung des Aktes an das Erstgericht zur Vorlage des Rechtsmittels im Instanzenwege erübrigte sich, weil dies nur ein überflüssiger Formalismus wäre und durch eine sofortige Entscheidung des Obersten Gerichtshofes über keine Frage abgesprochen wird, zu deren Entscheidung der Oberste Gerichtshof allenfalls nicht mehr berufen sein könnte.

Anmerkung

E08593

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0070OB00595.86.0619.000

Dokumentnummer

JJT_19860619_OGH0002_0070OB00595_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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