Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Gamerith, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Friedrich B***, Privater, Wien 19., Saileräckergasse 45/2/3, vertreten durch Dr. Markus Freund, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Kurt H***,
2.) Erika W*** und 3.) Ingeborg H***, alle Hauseigentümer, alle Wien 5., Schönbrunnerstraße 26, alle vertreten durch Dr. Alfred Fürst, Rechtsanwalt in Wien, wegen 137.438,12 S s.A. infolge Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 4. April 1986, GZ 48 R 148/86-16, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 30. Dezember 1985, GZ 43 C 294/85-11, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung sind weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.
Text
Begründung:
Am 9. März 1983 wurde über das Vermögen des Klägers zu S 37/83 des Landesgerichtes für ZRS Wien der Konkurs eröffnet. Am 19. Oktober 1983 wurden über Antrag des Masseverwalters die Mietrechte des Klägers an der im ersten Stock des Hauses Wien 5., Schönbrunnerstraße 26 gelegenen, aus zwei Zimmern, Küche, Kabinett, drei Vorräumen, Bad und WC bestehenden Wohnung (aus der Konkursmasse) ausgeschieden und dem Kläger zur freien Verfügung überlassen (§ 120 [richtig: 119] Abs 5 KO).
Mit der am 29. Mai 1985 beim Erstgericht überreichten Klage begehrte der Kläger von den Beklagten, gestützt auf § 10 MRG, §§ 1097, 1037 ABGB sowie auf alle sonstigen erdenklichen Rechtsgründe, den in der Folge auf 137.438,12 S s.A. eingeschränkten Betrag als Ersatz für von ihm in dieser Wohnung gemachte Aufwendungen.
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 26. September 1985 bestritten die Beklagten "die Aktivlegitimation" des Klägers, weil er sich im Konkurs befinde und nur seine Mietrechte, nicht aber auch seine behaupteten Ansprüche auf Investitionsersatz aus der Konkursmasse ausgeschieden worden seien. Am 17. Oktober 1985 wurde der über das Vermögen des Klägers eröffnete Konkurs nach Abschluß eines Zwangsausgleiches gemäß § 157 KO aufgehoben; gleichzeitig wurden auch alle die freie Verfügung des Klägers beschränkenden Maßnahmen aufgehoben (Anschlag dieses Beschlusses an der Gerichtstafel des Konkursgerichtes am 5. November 1985).
Mit Beschluß vom 30. Dezember 1985 hat das Erstgericht das bisherige Verfahren für nichtig erklärt und die Klage zurückgewiesen. Es seien nur die Mietrechte des Klägers, nicht aber auch etwaige (weitere) vermögensrechtliche Ansprüche des Klägers aufgrund des Mietvertrages aus der Konkursmasse ausgeschieden worden. Die gegenständliche Forderung sei daher eine solche der Konkursmasse. Hinsichtlich einer derartigen Forderung sei deq Gemeinschuldner zur Führung von Aktivprozessen nicht berechtigt. Das vom Kläger angerufene Rekursgericht hat den erstgerichtlichen Beschluß aufgehoben, dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens unter Außerachtlassung des gebrauchten Zurückweisungsgrundes aufgetragen und den weiteren Rekurs für zulässig erklärt; dies aus folgenden Erwägungen:
Seien dem Gemeinschuldner die Mietrechte an der von ihm gemieteten Wohnung vom Konkursgericht zur freien Verfügung
überlassen worden, so habe dies die Wirkung, daß er über diesen aus der Konkursmasse ausgeschiedenen Vermögenswert frei verfügungsberechtigt sei (vgl. MietSlg. 31.888 u.a.). Zu diesem Vermögenswert gehörten aber entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nur das Benützungsrecht des Mieters gegen Bezahlung des vereinbarten Mietzinses, sondern alle aus diesem Bestandverhältnis entstehenden wechselseitigen Rechte und Pflichten. Zu diesen Rechten des Mieters sei gemäß § 10 MRG und § 1097 (§§ 1036, 1037) ABGB das Recht auf Ersatz bestimmter Aufwendungen im Bestandobjekt zu zählen, den der Mieter vom Vermieter bei Beendigung des Bestandverhältnisses fordern könne. Da sich die eingeklagte Forderung auf Aufwendungen in der Wohnung des Klägers beschränke, brauche nicht geprüft zu werden, ob im Zeitpunkt der Klageeinbringung auch die Mietrechte hinsichtlich der Geschäftsräume des Klägers ausgesondert gewesen seien. Der Ausspruch über die Zulässigkeit des weiteren Rekurses an den Obersten Gerichtshof gründe sich auf § 528 Abs 2, § 526 Abs 3, § 500 Abs 3, § 502 Abs 4 Z 1 ZPO. Ob der Aufwandersatz zum ausgeschiedenen Vermögenswert gehöre, sei vom Obersten Gerichtshof noch nicht entschieden worden.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, in eventu, ihm nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig, weil es auf die Richtigkeit der Lösung der Frage, ob die klagegegenständliche Forderung zu dem mit Beschluß vom 19. Oktober 1983 aus der Konkursmasse ausgeschiedenen Vermögenswert gehört, entgegen der Meinung des Rekursgerichtes nicht ankommt. Selbst wenn dem Kläger bei Einbringung der Klage hinsichtlich der Klageforderung wegen des anhängigen Konkursverfahrens und der mangel den Zugehörigkeit der Klageforderung zu den ausgeschiedenen Mietrechten die Prozeßfähigkeit gefehlt hätte, wäre diese nämlich durch die Aufhebung des Konkursverfahrens und aller die freie Verfügung des Klägers beschränkenden Maßnahmen noch vor der Entscheidung des Erstgerichtes über die Prozeßfähigkeit des Klägers wieder hergestellt gewesen; durch die Erhebung des Rekurses gegen den erstgerichtlichen Beschluß hätte der Kläger die bisherige Prozeßführung genehmigt (vgl. Faschdng, Komm. IV 133 f.); diese Genehmigung wäre von Amts wegen wahrzunehmen gewesen (vgl. Fasching, aaO II 151).
Der unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
Anmerkung
E08422European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0050OB00311.86.0624.000Dokumentnummer
JJT_19860624_OGH0002_0050OB00311_8600000_000